Erbrecht

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Das Erbrecht ist ein Teilgebiet des Privatrechts, das im objektiven Sinn die juristische Grundlage für den Übergang von Vermögenswerten einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen bildet. Es ist in Deutschland Grundrecht nach Artikel 14 Grundgesetz. Der Begriff Erbrecht bezeichnet in diesem Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens befassen.

Die erste Norm des Erbrechts, § 1922 BGB, bestimmt den für das deutsche Recht zwingenden Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge). Daraus folgt, dass das gesamte Vermögen des Erblassers im Moment seines Todes automatisch auf den oder die durch Testament oder die gesetzliche Erbfolge bestimmten Erben übergeht.

Niemand ist verpflichtet, ein Testament zu schreiben.
Wenn es kein Testament gibt gilt die gesetzliche Erbfolge.
Wenn es keine gesetzlichen Erben gibt oder diese nicht feststellbar sind, fällt das Erbe dem Staat zu.

Mit der gesetzlichen Erbfolge hat der Staat das geregelt, was der Bürger zu seinen Lebzeiten nicht geregelt hat. Hierbei spricht niemand von "Pflicht" oder "Zwang". Bei der WSR wird aber von "Pflicht" und "Zwang" gesprochen. Dabei regelt in beiden Fällen der Staat das, was der Bürger zu seinen Lebzeiten nicht geregelt hat.



Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise