Zwang

Aus Organspende-Wiki
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In der Diskussion um die Widerspruchsregelung wird häufig von einem "Zwang" zur Organspende gesprochen. Diese gäbe es bei der Notstandsregelung.

Bei der Widerspruchsregelung hat jeder auf der Grundlage der Selbstbestimmung das Recht, Widerspruch zur Organentnahme einzulegen. Er muss hierzu nur auf dem OSA "Nein" ankreuzen.

Wenn der Hirntod festgestellt ist, gibt es kein "Ich kann mich nicht entscheiden" oder "Ich will mich nicht entscheiden". Es gibt dann nur ein "Ja" oder "Nein" zur Frage um die Organentnahme. Dann kann man sich nur noch rudimentär informieren. Jetzt aber kann man sich ausführlich informieren.


Es gibt eine Reihe von gelebten Beispielen, bei denen wir zwar nicht von "Zwang" reden, aber von "Pflicht":
  • einem Schwerverletzten zu helfen ist Pflicht (unterlassene Hilfeleistung),
  • einem Bewusstlosen zu helfen ist Pflicht (Reanimation),
  • bei einem missslungenen Suizidversuch zu helfen, ist Pflicht,

weil es um das Leben eines Menschen geht. Kein Schwerverletzter, kein Bewusstloser und kein Lebensmüder hat diesem Einsatz vorher (schriftlich) zugestimmt.
Daneben gibt es gelebte Beispiele, bei denen wir nicht von "Zwang" reden: Es gibt keinen Zwang,

  • eine Patientenverfügung auszufüllen,
  • ein Testament zu verfassen (gesetzliche Erbfolge),
  • für den Fall des eigenen Komas oder des eigenen Todes eine Verfügung aufzusetzen, wer sich dann um die minderjährigen Kinder kümmert (Jugendamt).

Auch mit der WSR regelt der Staat das, was der Bürger nicht geregelt hat, unabhängig von dessen Gründen.


Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise