Behandlungskosten

Aus Organspende-Wiki
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Beispiel Worms

Wie KAO in einer Pressemitteilung vom 26.02.2016[1] mitteilte, war ein Patient "nach einer Wiederbelebung mit Hirnödem auf einer Intensivstation behandelt worden. Eine Organspende lehnten die Angehörigen ab. Trotzdem wurde der Patient an die Deutsche Stiftung Organtransplantation gemeldet und ohne ihr Wissen eine Hirntoddiagnostik durchgeführt. Dazu wurde keine Zustimmung eingeholt."[Anm. 1]

Nachdem der Hirntod festgestellt war, wurde dies den Hinterbliebenen mitgeteilt. Da von vornherein klar war, dass keine Organspende gewünscht ist, wurde den Hinterbliebenen gesagt, dass nun die künstliche Beatmung abgeschaltet wird. Die Hinterbliebenen "wehrten sie sich gegen die Einstellung der Therapie und unterschrieben unter diesem Druck ein Schriftstück, in dem ihnen - quasi als Sanktion - die Behandlungskosten ab dem Zeitpunkt der Hirntod-Diagnose aufgebürdet wurden."[Anm. 2]

Es endete schließlich vor Gericht. Das Klinikum Worms forderte 27.000 Euro Behandlungskosten. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Die Hinterbliebenen waren bereit, "für die Behandlung ihres „toten“ Verwandten" 10.000 Euro in Raten zu zahlen. Mit Anwalts- und Gerichtskosten soll die Gesamtsumme für die Hinterbliebenen "weit über 20.000 Euro" betragen haben.

KAO "rät allen Mitgliedern, wie auch auf ihrem Nicht-Organspender-Ausweis angegeben, dieser Diagnostik zu widersprechen. Sie ist für eine intensivmedizinische Behandlung oder einen Behandlungsabbruch nicht notwendig."
Zur Klarstellung:

  • Die HTD ist für keine intensivmedizinische Behandlung notwendig, da die HTD zum Zweck des Behandlungsabbruchs durchgeführt wird.
  • Die HTD ist für den Behandlungsabbruch nicht notwendig, wenn die Angehörigen diesem zustimmen, z.B. durch vorliegende Patientenverfügung.
  • Die HTD ist für den Behandlungsabbruch notwendig, wenn die Angehörigen eine Weiterbehandlung fordern, es medizinisch jedoch deutliche Anzeichen von Hirntod vorliegen. Damit wird einer Weiterbehandlung eines Hirntoten vorgebeugt.
Fazit:
  • Es ist Aufgabe des Arztes, den Tod des Menschen festzustellen, auch den Hirntod.
  • Mit Feststellung des Hirntodes ist der medizinisch und juristisch Mensch tot, auch wenn dies einige Menschen anders sehen.
  • Ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Hirntodes zahlt keine Krankenkasse für die Weiterbehandlung des Hirntoten. - Bei Organspendern zahlen die Krankenkassen der Organempfänger die Kosten der Weiterbehandlung bis zur Organentnahme.
  • Wehren sich die Hinterbliebenen gegen den Behandlungsabbruch (z.B. weil sie den Hirntod nicht als Tod des Menschen anerkennen), haben sie die Kosten der Weiterbehandlung zu zahlen.


Anhang

Anmerkungen

  1. Um eine HTD durchführen zu können, bedarf es keine Zustimmung. Es ist sogar die Pflicht der Ärzte, den eingetretenen Tod festzustellen, auch den eingetretenen Hirntod. Siehe: Todesfeststellung
  2. Mit der Feststellung des Hirntodes ist der Tod des Menschen festgestellt. Daher zahlt die Krankenkasse ab Feststellung des Hirntodes keine Weiterbehandlung. Die Klinik wollte aber nicht auf den Kosten sitzen bleiben und ließ die Hinterbliebenen ein Schriftstück unterschreiben, mit dem sie die Folgekosten übernehmen würden. - Dies ist völlig verständlich. Wie dies jedoch in der Klinik kommuniziert wurde, bleibt offen.

Einzelnachweise

  1. KAO: Pressemitteilung 26.02.16. Nach: xyzs://archiv.initiative-kao.de/kao-aktuell-26-02-16-2-urteil-kostenbeteiligung-hirntot-organspendewiderspruch.html Zugriff am 08.12.2018.