Todesfeststellung

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Aufgabe des Arztes

Um die falschen Todesfeststellungen (Scheintod) auszumerzen, kämpften im 19. Jh. die Ärzte darum, dass nur ausgebildete Ärzte den Tod feststellen dürfen. Seit der Jahrhundertwende ist es Aufgabe des Arztes, den Tod eines Menschen festzustellen.[1]

"Jede menschliche Leiche und jede Totgebrt (d.h. Fetus >500 g schwer) muss von einem Arzt untersucht werden zum Zweck der Feststellung

  • des Todes
  • des Todeszeitpunktes
  • der Todesart
  • der Todesursache
  • der Identität

und zum Ausfüllen des Leichenschauscheins."[2]

"Für die Leichenschau gilt die ärztliche Sorgfaltspflicht (§ 1.3 Musterberufungsordnung). Generell sind alle niedergelassenen oder an Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen beschäftigten Ärzte zur Leichenschau verpflichtet."[2]

"Notärzte sind verpflichtet, den Tod festzustellen (mit Ausstellung der Todesbescheinigung ohne Todesursachenfeststellung), nicht aber, die Leichenschau durchzuführen."[3]

Daneben ist es Aufgabe des Arztes, die Todesursache und Todesart (natürlicher oder unnatürlicher Tod) sowie den Todeszeitpunkt festzustellen. Auch hat er zu prüfen, ob eine Infektionsgefahr besteht. Der Arzt hat auch die "Leichenpapiere" auszufertigen. Bei unnatürlichem Tod, bei ungeklärter Todesart oder unbekannter Leiche hat er eine entsprechende Meldung abzugeben.[4]

"Die Leichenschau wird durch die Bestattungsgesetze der einzelnen Bundesländer geregelt, sodass sie sich jeweils in Details unterscheidet. Neben dieser sog. gerichtlichen Leichenschau gibt es noch:

  • eine 'zweite' Leichenschau vor einer Feuerbestattung
  • eine Leichenschau nach § 87 StPO (Strafprozessordnung; Leichenschau auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur weiteren Sachverhaltsaufklärung)
  • eine Leichenschau nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz)."[2]

Geschichte

Bis 18. Jh.

18. Jh.

Maria Theresia führte am 30.03.1770 in Österreich und den Erblanden auf Vorschlag ihres Leibarztes van Swieten die allgemeine Totenschau ein.[5] Sie darf nur noch von Ärzten vorgenommen werden. Die Totenbeschauer mussten von der medizinischen Fakultät geprüft sein.[6]

19. Jh.

Friedrich Carl v. Savigny schrieb 1840 in seinem "System des heutigen Römischen Rechts", Bd. 2, unter § 63 "Gränzen der natürlichen Rechtsfähigkeit" auf Seite 17: "Der Tod als die Gränze der natürlichen Rechtsfähigkeit ist ein so einfaches Naturereignis, daß derselbe nicht, wie die Geburt, eine genauere Feststellung seiner Elemente nöthig macht".[7]


Noch im Jahr 1898 beklagte Johann Friedrich Ahlfeld in seinem „Lehrbuch der Geburtshilfe zur wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung fur Ärzte und Studierende“ auf Seite 267: „Bei der Schwierigkeit, den wirklich eingetretenen Tod festzustellen, und bei dem Widerstande, den die Angehörigen in der Regel einem solchen Eingriffe entgegenbringen, sind die Resultate dieser gesetzgeberischen Anordnung fast gleich Null geblieben."[8]

20. Jh.

Bis 1948 war es in Frankreich verboten, einen Verstorbenen in den ersten 24 Stunden zu tranportieren oder eine Autopsie durchzuführen.[9]

21. Jh.

Burkard Madea schreibt in seinem Buch "Praxis Rechtsmedizin" über die Todesfeststellung:[10]

Jede Leiche muss unverzüglich von einem Arzt untersucht werden. Zusätzlich ist der Krankenhausarzt für im Krankenhaus Verstorbene, der ersuchte niedergelassene Arzt für außerhalb des Krankenhauses Verstorbene. Der Notarzt ist in keinem Bundesland mehr zur Leichenschau verpflichtet, kann sie jedoch durchführen. Der Notarzt hat jedoch die Pflicht, den Tod des Patienten verbindlich festzustellen und bei nichtnatürlichem Tod und ggf. bei ungeklärtem Tod die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Insofern muss der Notarzt die Leichenschau zumindest teilweise durchführen.

Wichtiger Zweck der Leichenschau ist die sichere Todesfeststellung. Die Leichenschaudiagnosen sind gleichzeitig Grundlage der amtlichen Todesursachenstatistik. Die Leichenschau dient darüber hinaus der Erkennung von Tötungsdelikten sowie der Tatsachenfeststellung für zivil-, versicherungs- und versorgungsrechtlichen Fragen.
Die Pflicht des Arztes bei der Leichenschau umfassen die Feststellung des Todeseintritts, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache, die Prüfung der Identität des Verstorbenen und einer eventuellen Ansteckungsgefahr sowie die Ausstellung des Totenscheins. Bei nichtnatürlichem Tod, in manchen Bundesländern auch bei der ungeklärten Todesart, und bei unbekannten Leichen muss der Arzt die nächste Polizeidienststelle verständigen, bei Vorliegen von Tatbeständen aus dem Infektionsschutzgesetz das Gesundheitsamt.

Das Recht

gesetzlicher Auftrag des Arztes

Land § Absatz
BW 22 1
BY 2 2
BE 3 2
BB 5 1
HB 5 1
HH 1 1
HE 10 1
MV 3 1
NI 3 1
NW 9 3
RP 11 2
SL 14 1
SN 12 1
ST 3 2
SH 3 2
TH 5 1

Bestattungsgesetze der deutschen Bundesländer (Stand 2022)
"§" = gibt den Paragraphen im Bestattungsgesetz an
"Absatz" = gibt den Absatz im Bestattungsgesetz an.

Nach den Bestattungsgesetzen aller 16 deutschen Bundesländer ist es Aufgabe des Arztes, den Tod des Menschen festzustellen.[11]

Da mit der Feststellung des Hirntodes der Tod des Menschen festgestellt ist (Hirntodkonzept), ist es auch gesetzlicher Aufgabe des Arztes, den Hirntod des Menschen festzustellen. Eine Behinderung oder gar eine Verhinderung der HTD entspricht somit einem Verstoß gegen das Bestattungsgesetz.

mögliche Schwierigkeiten bei der Todesfeststellung

Burkhard Madea, Frank Mußhoff und Brigitte Tag schreiben in ihrem "Kurzlehrbuch Rechtsmedizin" (2012): "Die Feststellung des eingetretenen Todes kann sich schwieriger gestalten in der Phase einer Vita minima und Vita reducta mit zunehmender Devitalisierung vor Eintreten sicherer Leichenerscheinungen als Folge des irreversiblen Herz-Kreislauf-Stillstandes. In der Phase der Vita minima und Vita reducta mit Dysregulation der großen Funktionssysteme und ihrer Koordination sowie zunehmender Devitalisierung können die Lebensäußerungen (Respiration, Zirkulation) so daniederliegen, dass sie bei oberflächlicher Untersuchung nicht wahrgenommen werden. Ursachenkomplexe und Umstände, die zu einer Vita minima oder Vita reducta führen können, wurde als AEIOU-Regel[Anm. 1] zusammengefasst.
Bei dem Verdacht auf das Vorliegen von Umständen entsprechend der AEIOU-Regel, klinisch also Schlafmittel-, CO-, Alkoholvergiftungen, Unterkühlungen, Elektrounfälle, Apoplex, Hirndruck, metabolische Komata, Anfallsleiden, hypoxische Hirnschädigung, fehlende Lebensäußerungen aber gleichzeitig fehlenden sicheren Todeszeichen ist größte Vorsicht geboten. Grundsätzlich gilt: Keine Todesbescheinung ohne sichere Todeszeichen. Im Zweifelsfall, insbesondere bei Unterkühlung, sofortige Krankenhauseinweisung veranlassen!"[12]

Natürlicher Tod / unnatürlicher Tod

Ein natürlicher Tod liegt vor, wenn es keine Anhaltspunkte für einen unnatürlichen Tod gibt, in der Regel der Tod infolge Krankheit oder Altersschwäche.[13]

Ein unnatürlicher Tod ist jeder Tod infolge strafbarer Handlung, Unfall, Suizid oder sonstiger äußerer Gewalteinwirkung, nicht nur mechanischer Art (z.B. durch Vergiftung). Hierbei ist es unerheblich, ob eigenes (z.B. häuslicher Sturz) oder fremdes oder gar kein Verschulden vorliegt. Unerheblich ist auch die Dauer der Latenzzeit zwischen Gewalteinwirkung und Todeseintritt, solange hier ein Kausalzusammenhang besteht. Für unnatürlicher Tod ist ausreichend, wenn hierfür lediglich Anhaltspunkte bestehen.[13]

Beispiele für einen unnatürlichen Tod:

  1. Der Tod infolge Lungenembolie bei posttraumatischer Thrombose bleibt auch Wochen nach dem zugrundliegenden Knochenbruch ein unnatürlicher Tod.[13]
  2. Stirbt ein 90-jähriger, infolge einer sturzbedingten Oberschenkelhalsfraktur bettlägriger Patient an einer hypostatischen Pneumonie.[14]
  3. Der Tod durch Aspirationspneumonie infolge suizidaler Tablettenintoxikation. [14]
  4. Ein 16-jähriger Radfahrer erleidet bei einem Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit nachweisbar posttraumatischer Epilepsie. Er stirbt im Alter von 40 oder mehr Jahren an einem epileptischen Anfall.[14]
  5. Todesfälle im Gefolge ärztlicher Behandlungsfehler.[14]

Diese Beispiele sind keine Haarspalterei. Für die Hinterbliebenen hängen davon erhebliche zivilrechtliche Versorgungsansprüche ab, bei selbstverschuldeten Unfällen mögliche Ansprüche an die Unfallversicherung. "Wer als Leichenschauer in solchen Fällen leichtfertigt oder gar vorsätzlich (z.B. um die Polizei aus dem Krankenhaus herauszuhalten) einen natürlichen Tod bescheinigt, verschuldet ggf. den finanziellen Ruin der Hinterbliebenen."[14]

Beispiele fälschliche Todesfeststellungen

siehe: fälschliche Todesfeststellungen

Hirntod

Dass mit der Feststellung des Hirntodes der Tod des Menschen diagnostiziert wurde, steht in einer Reihe von Papieren, seit dem Jahr 2015 auch in der vom BMG erlassenen Richtlinie zur Feststellung des Hirntodes. Auf diese Papiere sei hier hingewiesen:

Siehe auch: Gemeinsame Erklärungen

Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes

In den Jahren 1982 brachte der Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer seine erste "Entscheidungshilfe zur Feststellung des Hirntodes" heraus. In den Jahren 1986, 1991 und 1997 erfolgte eine Fortschreibung, die aufgrund weiterer Untersuchungsmöglichkeiten erforderlich war. Die sprachliche Anpassung an das im Jahr 1997 verabschiedete Transplantationsgesetz führte zu der "Richtlinie zur Feststellung des Hirntodes" im Jahre 1998. In diesen heißt es:[Anm. 2]

  • 1982: "Der Hirntod ist der Tod des Menschen. ... Hirntod und somit der Tod des Patienten diagnostiziert am"[15]
  • 1986: "Der Hirntod ist der Tod des Menschen. ... Hirntod und somit der Tod des Patienten diagnostiziert am"[16]
  • 1991: "Der Hirntod ist der Tod des Menschen. ... wird der Hirntod und somit der Tod des Patienten festgestellt am"[17]
  • 1997: "Die klinischen Zeichen des Hirntodes hingegen sind seit drei Jahrzehnten uneingeschränkt gültig und der Nachweis des Hirntodes weltweit als sicheres Todeszeichen anerkannt. ... Mit dem Hirntod ist naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod des Menschen festgestellt. ... wird der Hirntod und somit der Tod des Patienten festgestellt am"[18]
  • 1998: "Mit dem Hirntod ist naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod des Menschen festgestellt. Wird vom Arzt ein äußeres sicheres Zeichen des Todes festgestellt, so ist damit auch der Hirntod nachgewiesen. ... wird der Hirntod und somit der Tod des Patienten festgestellt am"[19]

Am 30.03.2015 gab das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die vierte Fortschreibung der Richtlinie für die Feststellung des Hirntodes bekannt und setzte sie am 06.06.2015 in Kraft.[20] Darin heißt es:

  • 2015: "Mit der Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms (irreversibler Hirnfunktionsausfall) ist naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod des Menschen festgestellt. Das unwiderrufliche Erlöschen der Gehirnfunktion wird entweder durch die in dieser Richtlinie dargestellten Verfahrensregeln oder durch das Vorliegen anderer sicherer Todeszeichen, wie Totenflecke oder Leichenstarre, nachgewiesen. Liegt ein anderes sicheres Todeszeichen vor, so ist damit auch der irreversible Hirnfunktionsausfall eingetreten und nachgewiesen. ... Damit ist der Tod des Patienten festgestellt am"[21]

Zu den häufig genannten Schwangerschaften von Hirntoten heißt es 1997 in der o.g. Entscheidungshilfe: "Das Fortbestehen einer Schwangerschaft widerspricht nicht dem eingetretenen Hirntod der Mutter. Eine Schwangerschaft wird endokrinologisch von der Plazenta und nicht vom Gehirn der Mutter aufrechterhalten."[18]
Das BMG bestätigte mit seiner Richtlinie aus dem Jahre 2015 diese Aussage mit den Worten: "Das Fortbestehen einer Schwangerschaft widerspricht nicht dem eingetretenen irreversiblen Hirnfunktionsausfall der Mutter. Eine Schwangerschaft wird endokrinologisch von der Plazenta aufrechterhalten."[21]
Bezüglich der anderen, häufig genannten "Lebenszeichen" der Hirntoten schreibt das BMG: "Folgende Konstellationen schließen die Diagnose des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls nicht aus: Beim Hirnfunktionsausfall können spinale Reflexe, Extremitäten-Bewegungen (z. B. Lazarus-Zeichen) und vegetative Symptome (z. B. Schwitzen) sowie die Leitfähigkeit des peripheren Abschnittes von Hirnnerven, die periphere Erregbarkeit und spontane Entladungen im Elektromyogramm der Gesichtsmuskeln vorübergehend noch erhalten bleiben oder wiederkehren, solange der Körper-Kreislauf und die Beatmung aufrechterhalten werden. Diagnostische Einschränkungen durch Blutdruckschwankungen oder Fieber sind nicht bekannt. Schon während der Entwicklung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls kann, je nach Temperatur von Umgebung und Beatmungsluft, die Körperkerntemperatur abfallen. Der Zeitpunkt des Auftretens eines Diabetes insipidus variiert."[21]

Todesbescheinigungen

Siehe: Todesbescheinigung

Zitate

F. Unterharnscheidt schrieb 1993 zur Todesfeststellung: "Bei Anwendung des klinischen Todes (Individualtod) zur Todeszeitbestimmung besteht der wohl folgenreichste diagnostische Irrtum darin, einen sog. Scheintod nicht zu erfassen. Dabei hilft der Nachweis von Symptomen des gesicherten Todes wie Totenstarre, Totenflecke, sowie Leichenerscheinungen wie Fäulnis und Verwesung. Bei diesen Veränderungen der Organe und Gewebe handelt es sich um die Folgen eines Stillstandes der Herz- und Kreislauffunktionen, die schließlich zu einer irreversiblen Stoffwechselstörung führen."[22]

Anhang

Anmerkungen

  1. Ursachenkomplexe für eine Vita minima/Vita reducta (nach Prokop 1976):
    A Alkohol, Anämie, Anoxämie
    E Elektrizität (Blitzschlag)
    I Injury (Schädel-Hirn-Trauma)
    O Opium, Betäubungsmittel, zentral wirksame Pharmaka
    U Urämie (andere metabolische Komata), Unterkühlung
  2. Die kursive Schrift am Ende der Zitate gibt an, dass dieser Satz aus dem Protokollbogen des Arztes stammt, mit dem der Hirntod festgestellt wird. Es wurden keine Formatierungen (fett oder kursiv) aus den Texte in die Zitate übernommen.

Einzelnachweise

  1. Berthold Mueller: Gerichtliche Medizin, 14. Nach: https://books.google.de/books?id=S8LzBgAAQBAJ&pg=PA14&lpg=PA14&dq=%22Aufgabe+des+arztes%22+den+%22tod+festzustellen%22&source=bl&ots=_a_JKkTyfv&sig=ACfU3U3D4MIhCQOPNajR2uVu8JEsNEnRhQ&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwjnyt6Jl_zhAhUmxKYKHXGjDG0Q6AEwBHoECBAQAQ#v=onepage&q=%22Aufgabe%20des%20arztes%22%20den%20%22tod%20festzustellen%22&f=false Zugriff am 02.05.2019.
  2. a b c Gisela Zimmer: Rechtsmedizin. In: AllEx. Alles fürs Examen. 2. Auflage. Stuttgart 2014, 259.
  3. Gisela Zimmer: Rechtsmedizin. In: AllEx. Alles fürs Examen. 2. Auflage. Stuttgart 2014, 259f.
  4. Rainer Mattern, Ingo Pedal: Der letzte Dienst am Patienten. Nach: https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/fileadmin/inst_rechts_verkehrsmed/pdfs/Via_52-55__Leichenschau.pdf Zugriff am 02.05.2019.
  5. https://www.grin.com/document/204142 Zugriff am 27.1.2018.
  6. https://www.meduniwien.ac.at/hp/gerichtsmedizin/allgemeine-informationen/geschichte Zugriff am 27.1.2018.
  7. Friedrich Carl v. Savigny: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2, (1840), 17. Zitiert nach: Pascal Lachenmeier: Medizin und Recht: Todeszeitpunkt umstritten. In plädoyer 3/08 (27.05.2008) https://www.plaedoyer.ch/artikel/d/medizin-und-recht-todeszeitpunkt-umstritten (02.05.19)
  8. https://archive.org/details/lehrbuchdergebur00ahlf/page/266 Zugriff am 02.05.2019.
  9. http://pascalide.fr/la-mort-de-letre-humain-sidentifie-t-elle-a-la-mort-du-cerveau-une-remise-en-question-des-criteres-medicaux-actuellement-utilises Zugriff am 18.12.2017.
  10. Burkhard Madea: Praxis Rechtsmedizin. Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung. 2. Auflage. Heidelberg 2007, 565. Hinweis: Die Hervorhebungen von Burkhard Madea wurden mit übernommen.
  11. Klaus Schäfer: Synopse des deutschen Bestattungsrechts. Regensburg 2022, Seite 96.
  12. Burkhard Madea, Frank Mußhoff, Brigitte Tag: Kurzlehrbuch Rechtsmedizin. Bern 2012, 124.
  13. a b c Randolph Penning: Rechtsmedizin systematisch. 2. Auflage. Bremen 2006, 42.
  14. a b c d e Randolph Penning: Rechtsmedizin systematisch. 2. Auflage. Bremen 2006, 43.
  15. https://www.aerzteblatt.de/archiv/138767 Zugriff am 26.12.2017.
  16. https://www.aerzteblatt.de/archiv/119796 Zugriff am 26.12.2017.
  17. https://www.aerzteblatt.de/archiv/101110 Zugriff am 26.12.2017.
  18. a b https://www.aerzteblatt.de/archiv/6339 Zugriff am 26.12.2017.
  19. http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Hirntodpdf.pdf Zugriff am 26.12.2017.
  20. DSO: Diagnostik des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls. Nach: https://www.dso.de/organspende-und-transplantation/todesfeststellung.html Zugriff am 22.12.2018.
  21. a b c http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/irrev.Hirnfunktionsausfall.pdf Zugriff am 26.12.2017.
  22. F. Unterharnscheidt: Traumatologie von Hirn und Rückenmark. Traumatische Schäden des Gehirns (forensische Pathologie). In: Wilhelm Doerr, Erwin Uehlinger (Hg.): Spezielle pathologische Anatomie. Band 13. Pathologie des Nervensystems VI.B. Berlin 1993, 500.