Ischämiezeit

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Ischämie (griech.: Blut zurückhalten) bezeichnet eine Minderdurchblutung oder gar vollständiger Durchblutungsausfall eines Gewebes oder Organs.

Organ Zeit
Herz ca. 5 h
Lunge ca. 8 h
Pankreas ca 10 h
Leber ca. 12 h
Nieren ca. 24 h

Bei TX bezeichnet die Ischämiezeit die Zeit, in der ein entnommenes Organ bei Lagerung in ca. 4°C kaltem Eiswasser transportiert beim Organempfänger eingesetzt und wieder durchblutet sein soll, damit sichergestellt ist, dass dieses Organ keinen Schaden nimmt und wieder einwandfrei funktioniert. Als grobe Richtwerte gelten die nebenstehenden Zeiten, wobei es je nach Quelle Abweichungen gibt.[Anm. 1] Als von der BÄK erlassene Grundregel gilt: "die Ischämiezeit möglichst kurz zu halten".[1]


Katarzyna Barbara Feil beschreibt in ihrer Dissertation (2012) "Lungentransplantationen unter Berücksichtigung verschiedener Konservierungslösungen Einfluss der Lungenkonservierung auf die Ergebnisse" die Ischämiezeit wie folgt: "Angaben über die maximale Dauer der Ischämiezeit variieren in Abhängigkeit des Transplantationszentrums und werden meist zwischen sechs bis acht, aber auch bis zwölf Stunden angegeben. Die Daten in dieser Arbeit entstammen Arztbriefen, OP-Protokollen und den Eurotransplant-Protokollen."[2]
Die Ischämiezeit ist als wichtige Komponente im Ablauf einer TX immer wieder Ziel von Studien.[3]

Eine von AQUA und DSO durchgeführten "Analysen und Ergebnisse zusammengeführter Transplantationsdaten" wurde Mai 2014 veröffentlicht. Hierbei wurde auch die Ischämiezeit in den Blick genommen.[4]

Anhand dieser Ischämiezeiten wird deutlich, dass Organhandel, so wie er oft dargestellt wird, gar nicht funktionieren kann. Man kann keinem Menschen ein Organ entnehmen und es hernach auf dem Schwarzmarkt des Organhandels anbieten. Bis es angenommen und an sein Zielort transportiert wäre, ist das Organ durch die fehlende Durchblutung schon so weit geschädigt, dass es nicht mehr funktioniert.
Organhandel funktioniert daher immer so, dass die Patienten in das Land reisen, in dem die Organe auch entnommen werden. Diese Patienten wissen somit im Vorfeld, dass sie einen strafbare Handlung begehen, auf die sie sich ganz bewusst einlassen.

Anhang

Anmerkungen

  1. Einige Beispiele dieser Abweichungen:

Einzelnachweise

  1. http://www.aerzteblatt.de/archiv/81697/Richtlinien-zur-Organtransplantation-gem-16-Abs-1-S-1-Nrn-2-u-5-TPG (Dtsch Arztebl 2011; 108(12): A-662 / B-538 / C-538) Zugriff am 14.3.2015.
  2. http://edoc.ub.uni-muenchen.de/13961/1/Feil_Katarzyna.pdf Seite 30. Zugriff am 14.3.2015.
  3. Einige dieser Studien seien hier gelistet:
  4. http://tagung-2014.sqg.de/2014/ppt/P5-3-Richter.pdf Zugriff am 14.3.2015.