Vorlage:Regelungen
Wikipedia kannte am 04.04.2023 rund 13.300 Ergebnisse mit "Widerspruchsregelung" und rund 112.000 Ergebnisse mit "Widerspruchslösung". Das ist ein Zahlenverhältnis von 1:10.
Worte erzeugen in unseren Gehirnen Bilder und Vorstellungen. Falsche Wörter erzeugen falsche Bilder und falsche Vorstellungen. Daher ist es so wichtig, sich über die Wortwahl Gedanken zu machen. |
Faktisch handelt es sich hierbei um keine Lösung, weil es nichts löst, sondern um eine Regelung, weil es regelt, ob im Falle des festgestellten Hirntods eine Organspende erfolgen kann.
Es gibt verschiedene Regelungen, wie nach der Feststellung des Hirntods die Frage beantwortet wird, ob dem Hirntoten Organe entnommen werden dürfen. Sie alle sind getragen von dem Grundrecht der Selbstbestimmung. Es ist aber niemand verpflichtet, von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu nehmen:
- Zustimmungsregelung
Bei der Zustimmungsregelung soll jeder während seiner Lebzeit sich für den Fall seines Hirntodes zur Frage der Organentnahmem entscheiden und diese Entscheidung schriftlich festhalten, am besten auf einem OSA oder in einer PV. - Entscheidungsregelung
Bei der Entcheidungsregelung soll jeder während seiner Lebzeit sich für den Fall seines Hirntodes zur Frage der Organentnahmem entscheiden und diese Entscheidung schriftlich festhalten, am besten auf einem OSA oder in einer PV. - Erklärungsregelung
Bei der Erklärungsregelung soll jeder während seiner Lebzeit sich für den Fall seines Hirntodes zur Frage der Organentnahmem erklären und diese Erklärung schriftlich festhalten, am besten auf einem OSA oder in einer PV. - Widerspruchsregelung
Bei der Widerspruchsregelung soll jeder während seiner Lebzeit sich für den Fall seines Hirntodes zur Frage der Organentnahmem entscheiden und im Falle des Widerspruchs diesen schriftlich festhalten, am besten auf einem OSA oder in einer PV. - Notstandsregelung
Die Notstandsregelung besitzt keine Möglichkeit der Selbstbestimmung. Bei ihr sind alle Hirntote mit gesunden Organen per Gesetz Organspender. Einen Widerspruch gibt es hierzu nicht.
Unabhängig von der geltenden Regelung[Anm. 1] geht es immer auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts um die Umsetzung des Willens des Hirntoten. |
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