Parteien

Aus Organspende-Wiki
Version vom 13. Dezember 2023, 12:41 Uhr von Klaus (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „=== Organspende === Die Parteien und ihre Mitglieder zur Organspende: === AfD === * 09.19. "Die Organspende rettet Leben und doch ist der Tod eines anderen…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Organspende

Die Parteien und ihre Mitglieder zur Organspende:

AfD

  • 09.19. "Die Organspende rettet Leben und doch ist der Tod eines anderen Menschen die Voraussetzung für die Transplantation."[1]
  • 09.19. "Dies bedeutet auch, dass alle in die Abläufe einer Organspende involvierten Akteure rechtsstaatlicher Kontrolle unterliegen."[1]
  • 09.19. "Nur die ehrliche Aufklärung über den Ablauf einer Organspende – von der Feststellung des Hirntods bis zur Organentnahme – wird zu einer Steigerung der Anzahl der Organspender in Deutschland führen."[1]
  • 09.19. "In der Phase der Vorbereitung einer Entnahme ist es besonders wichtig, die psychische Belastung der Angehörigen zu mindern. Der Anblick eines Verstorbenen nach Entnahme, kann in höchstem Maße aufwühlend und verstörend sein."[1][Anm. 1]
  • 09.19. "

."[1]

CDU

= CSU

FDP

GRÜNE

Linke

SPD

Widerspruchsregelung

Die Parteien und ihre Mitglieder zur WSR:

AfD

  • 09.19. "Die Angehörigen haben kein Entscheidungs- oder Mitspracherecht."[1][Anm. 2]
  • 09.19. "Schweigen gilt in unserem Rechtssystem grundsätzlich nicht als Zustimmung."[1][Anm. 3]
  • 09.19. "Potenzielle Organspender und ihre Angehörigen werden nur mangelhaft über den Vorgang der Organspende informiert."[1][Anm. 4]

CDU

= CSU

FDP

GRÜNE

Linke

SPD

Anhang

Anmerkungen

  1. Der 1. Satz ist in Ordnung, der 2. Satz verhindert die Zustimmung zur Organspende. Nicht die Organspende kann aufwühlend sein, sondern der Tod des Menschen. Es ist nicht nachvollziehbar, was beim Anblick eines Organspenders nach der Organentnahme im Gegensatz zu einem üblichen Toten "verstörend" sein kann.
  2. Hier wird etwas suggeriert, was Artikel 2 GG (Selbstbestimmungsrecht) und dem TPG widerspricht. Die Hinterbliebene haben den mutmaßlichen Willen des Hirntoten umzusetzen. Sie können nur dann entscheiden, wenn der Wille des Hirntoten nicht Ansatzweise zu ermitteln ist. Dabei kann man aber nicht von einem Mitspracherecht sprechen.
  3. Falsch, siehe: Schweigen = Zustimmung
  4. Eine mangelhafte Aufklärung ist anhand des Infomaterials der BZgA und der Krankenkassen nicht zu erkennen. Wenn diese Informationen ignoriert werden, liegt es nicht am Informationsmaterial.

Einzelnachweise