Hans-Bernhard Wuermeling
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Hans-Bernhard Wuermeling (1927-2019) war ein deutscher Rechtsmediziner und Experte für bioethische Fragen. Er war bis zu seinem Tod verheiratet mit Hanna-Barbara Gerl-Falkovitz.[2] Sein Vater war der erste Bundesfamilienminister Deutschlands, Franz-Josef Wuermeling (Kabinett Adenauer II, III, IV).
Schriften
Über Töten und Sterbenlassen (2009)
2009 veröffentlichte Hans-Bernhard Wuermeling in "standpunkt 4/2009" den Artikel "Über Töten und Sterbenlassen".[1] Darin heißt es:
Jedes aktive Handeln, durch das ein Mensch zu Tode kommt, scheint Tötung zu sein, während man bei einem Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen jemanden „nur“ sterben lässt. Aber so einfach ist es in Wirklichkeit nicht. (132) |
Als „Töten“ kann man nämlich nicht jede Handlung bezeichnen, durch die ein Mensch getötet wird. Vielmehr muss zu dem einfachen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Handlung und seiner tödlichen Folge noch ein innerer Zusammenhang hinzutreten, damit aus der bloß verursachenden Handlung eine Tötung wird. Ein solcher innerer Zusammenhang entsteht durch den Vorsatz, den Tod herbeizuführen. Erst dieser macht eine den Tod verursachende Handlung zu einer Tötung im moralischen und rechtlichen Sinn. Eine solche ist ausnahmslos menschenrechtswidrig und ohne Rücksicht auf die Umstände verboten. Das Tötungsverbot ist deswegen ein absolutes. (Die ohnehin strittigen Ausnahmen vom Tötungsverbot, nämlich Töten in Notwehr, im Krieg und als staatliche Todesstrafe und die fahrlässige Tötung können in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben.) (132) |
Bezogen auf die Krankenbehandlung besagt dies nichts anderes als die traditionelle katholische Lehre vom Erfordernis der media ordinaria, also der normalen, der gewöhnlichen, der verhältnismäßigen Mittel, und dass die Anwendung der media extraordinaria, also der außergewöhnlichen Mittel, weder gefordert werden kann noch geleistet werden muss. (133) |
Ein zur Lebenserhaltung erforderliches angemessenes Mittel vorzuenthalten oder abzusetzen bedeutet, den Bedürftigen durch Unterlassung zu töten, sofern Tötung gewollt oder beabsichtigt ist. Über sein Wollen kann man sich leicht klar werden: tritt nach dem Vorenthalten oder Entziehen des Mittels der Tod nicht ein, und betrachtet man das Vorenthalten oder Entziehen deswegen als vergeblich, dann war Tötungsvorsatz gegeben und es lag damit Töten (durch Unterlassen) vor. (133) |
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit künstlicher Ernährung (einschließlich Flüssigkeitszufuhr) gibt es eine vatikanische Erklärung, wonach Ernährung zu den Grundbedürfnissen des Menschen gehöre und damit immer und unter allen Umständen auch künstlich zu gewährleisten sei. Es wird dabei davon ausgegangen, dass es sich bei künstlicher Ernährung nicht um eine ärztliche, sondern um eine pflegerische Maßnahme handele. In der Tat wird die künstliche Ernährung vom Pflegepersonal durchgeführt; doch bedarf sie der ärztlichen Anordnung und muss deswegen dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Das wäre selbst dann der Fall, wenn künstliche Ernährung eine nur pflegerische Maßnahme der Grundversorgung wäre. Die vatikanische Erklärung ist aber in diesem Zusammenhang auf die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht eingegangen und hält künstliche Ernährung als solche unabhängig von den jeweiligen Umständen für geboten, was der kritischen Überprüfung bedarf. (133) |
Der Ausdruck „Lebensqualität“ darf nicht mit dem Ausdruck „Lebenswert“ verwechselt oder gar gleichgesetzt werden, zumal dann sofort „Lebensunwert“ assoziiert wird. Der Lebenswert eines jeden Menschen ist gleich, und es gibt kein lebensunwertes Leben. (133) |
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Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ Hans-Bernhard Wuermeling: Über Töten und Sterbenlassen. In: standpunkt 4/2009. Nach: https://studylibde.com/doc/14787186/ausgabe-4-2009-seite-113-140---zeitschrift-f%C3%BCr-lebensrecht Zugriff am 29.11.2019.