Wolfram Höfling: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Eigene Publikationen ===
=== Eigene Publikationen ===
==== 25.1.18 "Die Menschen haben kein Vertrauen in das Vergabesystem"<ref>Timot Szenet-Ivanyi: Interview zur Organspende „Die Menschen haben kein Vertrauen in das Vergabesystem" In: Berliner Zeitung (25.1.2018) Nach: https://www.berliner-zeitung.de/politik/interview-zur-organspende--die-menschen-haben-kein-vertrauen-in-das-vergabesystem--29555074 Zugriff am 28.2.2018.</ref> ====
==== 25.1.18 "Die Menschen haben kein Vertrauen in das Vergabesystem"<ref>Timot Szenet-Ivanyi: Interview zur Organspende „Die Menschen haben kein Vertrauen in das Vergabesystem" In: Berliner Zeitung (25.1.2018) Nach: https://www.berliner-zeitung.de/politik/interview-zur-organspende--die-menschen-haben-kein-vertrauen-in-das-vergabesystem--29555074 Zugriff am 28.2.2018.</ref> ====


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{{Zitat2|Verfassungsrechtlich wäre das auf der Grundlage einer wirklich fundierten Aufklärung möglich. Ich warne aber davor. Es würde die Bevölkerung noch weiter verunsichern und zu neuen Widerständen führen.}}
{{Zitat2|Verfassungsrechtlich wäre das auf der Grundlage einer wirklich fundierten Aufklärung möglich. Ich warne aber davor. Es würde die Bevölkerung noch weiter verunsichern und zu neuen Widerständen führen.}}
Zum Gedanken der Einführung der Widerspruchsregelung.
Zum Gedanken der Einführung der Widerspruchsregelung.
==== 16.1.2018 "Sterbehilfe" zwischen Selbstbestimmung und Integrationsschutz<ref>https://nanopdf.com/download/prof-dr-wolfram-hfling-homepageruhr-uni_pdf Zugriff am 28.2.2018.</ref> ====
{{Zitat2|Von besonderer Bedeutung ist dabei zunächst das sog. Kemptener Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.9.1994. Hier hat das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bereits vor Eintritt
des Sterbeprozesses für zulässig erklärt, sofern dies dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspreche. (2)}}
{{zitat2| Während einerseits vermutet wurde, die Entscheidung werde zu ei
ner Stärkung der Patientenautonomie und zu einem Bedeutungszuwachs für sog. Patiententestamente führen, ... (3)}}
Keine "Patiententestamente", sondern "Patientenverfügungen".
{{zitat2|Je  mehr  der  technische  Zugriff  der Medizin die "Naturereignisse" Tod und Sterben entnaturalisiert und zu einem nahezu beliebig manipulierbaren  Prozeß  machen,  umso  schärfer  stellt  sich  das  Problem  der  ethischen  und rechtlichen  Grenzziehung  zwischen  Tod  und  Leben,  zwischen  "würdigem"  Sterben  und "unwürdigem" Am Leben Erhalten. Begleitet ist diese Entwicklung zum Teil auch durch eine Funktionalisierung  der Begrifflichkeit.  Besonders  deutlich  wird  dies  im  Blick  auf  die Neuetablierung der Hirntodkonzeption seit den 60er Jahren. (2)}}


==== 3.11.2016 "Das Hirntod-Konzept ist paradox"<ref>Tagesschau (3.11.2016) Nach: https://www.tagesschau.de/inland/hirntod-interview-hoefling-101.html Zugriff am 28.2..2018.</ref> ====
==== 3.11.2016 "Das Hirntod-Konzept ist paradox"<ref>Tagesschau (3.11.2016) Nach: https://www.tagesschau.de/inland/hirntod-interview-hoefling-101.html Zugriff am 28.2..2018.</ref> ====
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=== Zitiert ===
=== Zitiert ===
==== 15/16.11.2013 AWMF-Tagung AK Ärzte & Juristen<ref>AWMF-Tagung AK Ärzte & Juristen (15./16.11.2013. Nach: http://www.awmf.org/fileadmin/user_upload/Die_AWMF/Arbeitskreis_Juristen/2013-11/AK-AeJ-AWMF_DGCH_3-14.pdf Zugriff am 28.2.2018.</ref> ====
{{zitat2|In den Schlussfolgerungen kommt Herr Prof. Höfling zu einer eigenen These der Hirntodkonzeption und stellt ein 3-Ebenen-Modell vor:<br>
1. Was ist der Tod des Menschen?<br>
2. Woran lässt sich der Tod erkennen?<br>
3. Wie lassen sich die Todeskriterien nachweisen? (113)}}
==== 2012 aktion-leben ====
==== 2012 aktion-leben ====
{{zitat2|„Der Sterbeprozess selbst aber ist dem Leben zuzurechnen. Das Mindeste jedenfalls, was sich im Blick auf einen Hirntoten feststellen lässt, ist, dass prinzipielles Nichtwissen darüber besteht, ob er den Sterbeprozess bereits abgeschlossen hat. Dann aber gilt als verfassungsrechtliches Gebot: "In dubio pro vita." (Anm.: "Im Zweifel für das Leben") - Prof. Dr. Wolfram Höfling, Jurist, Universität Gießen<ref>http://www.aktion-leben.de/organspende Zugriff am 28.2.2018.
{{zitat2|„Der Sterbeprozess selbst aber ist dem Leben zuzurechnen. Das Mindeste jedenfalls, was sich im Blick auf einen Hirntoten feststellen lässt, ist, dass prinzipielles Nichtwissen darüber besteht, ob er den Sterbeprozess bereits abgeschlossen hat. Dann aber gilt als verfassungsrechtliches Gebot: "In dubio pro vita." (Anm.: "Im Zweifel für das Leben") - Prof. Dr. Wolfram Höfling, Jurist, Universität Gießen<ref>http://www.aktion-leben.de/organspende Zugriff am 28.2.2018.

Version vom 28. Februar 2018, 21:43 Uhr

Wolfram "Höfling (* 1954) studierte ab 1973 Rechtswissenschaft, Politikwissenschaft und Ägyptologie an der Universität Bonn. 1978 machte er sein Magisterexamen und 1981 sein erstes juristisches Staatsexamen."[1] "Seit 1998 ist Wolfram Höfling Direktor des Instituts für Staatsrecht an der Universität Köln. Er leitet auch die Forschungsstelle für das Recht im Gesundheitswesen. Höfling engagiert sich in der Deutschen Stiftung Patientenschutz und gehört dem Deutschen Ethikrat an." (3.11.2016)[2]

Eigene Publikationen

25.1.18 "Die Menschen haben kein Vertrauen in das Vergabesystem"[3]

Ein wesentlicher Grund ist, dass die Menschen kein Vertrauen in das Organvergabesystem haben.

Das Interview wurde am 25.1.2018 geführt. Nach den Jahresberichten der DSO lag der Anteil der potentiellen Organspender (= festgestellter Hirntod + gesunde Organe), die Nein zur Organspende gesagt haben, in den Jahren 2006 bis 2015 zwischen 27,1 und 31,7%, doch im Jahr 2016 lag er auf nur 23,8%. Damit ist belegt, dass die Zustimmung zur Organspende unter der Bevölkerung steigt, siehe: Statistik/Spender#Entscheidungen_zur_Organspende

Aber es ist nicht hinnehmbar, dass ein privater Verein darüber bestimmt, wer leben darf und wer stirbt.

"Stattdessen herrscht zum Teil Willkür."

Für die Regelung, wonach ein Alkoholiker nur dann auf die Warteliste für eine Lebertransplantation kommt, wenn er mindestens sechs Monate trocken ist, gibt es keine medizinisch tragfähige Begründung. Hier scheint eher die Absicht einer Bestrafung eine Rolle zu spielen. Diese Diskriminierung von Alkoholkranken ist verfassungswidrig, was inzwischen auch der Bundesgerichtshof so entschieden hat.
Das führt dann auch dazu, dass aus Unkenntnis viele Patientenverfügungen eine eigentlich gewollte Spende verhindern, weil dort lebensverlängernde Maßnahmen ausgeschlossen werden.
Verfassungsrechtlich wäre das auf der Grundlage einer wirklich fundierten Aufklärung möglich. Ich warne aber davor. Es würde die Bevölkerung noch weiter verunsichern und zu neuen Widerständen führen.

Zum Gedanken der Einführung der Widerspruchsregelung.


16.1.2018 "Sterbehilfe" zwischen Selbstbestimmung und Integrationsschutz[4]

Von besonderer Bedeutung ist dabei zunächst das sog. Kemptener Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.9.1994. Hier hat das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bereits vor Eintritt

des Sterbeprozesses für zulässig erklärt, sofern dies dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspreche. (2)

Während einerseits vermutet wurde, die Entscheidung werde zu ei

ner Stärkung der Patientenautonomie und zu einem Bedeutungszuwachs für sog. Patiententestamente führen, ... (3)

Keine "Patiententestamente", sondern "Patientenverfügungen".

Je mehr der technische Zugriff der Medizin die "Naturereignisse" Tod und Sterben entnaturalisiert und zu einem nahezu beliebig manipulierbaren Prozeß machen, umso schärfer stellt sich das Problem der ethischen und rechtlichen Grenzziehung zwischen Tod und Leben, zwischen "würdigem" Sterben und "unwürdigem" Am Leben Erhalten. Begleitet ist diese Entwicklung zum Teil auch durch eine Funktionalisierung der Begrifflichkeit. Besonders deutlich wird dies im Blick auf die Neuetablierung der Hirntodkonzeption seit den 60er Jahren. (2)


3.11.2016 "Das Hirntod-Konzept ist paradox"[5]

Der Vertrauensverlust nach den Manipulationen bei der Organvergabe wirkt immer noch nach

In den Jahren 2006 bis 2015 betrug der Anteil der potentieller Organspender (d.h. festgestellter Hirntod und gesunde Organe), die Nein zur Organentnahme gesagt haben, zwischen 27,2 und 31,7%, siehe: Statistik/Spender#Entscheidungen_zur_Organspende. Im Jahr 2016 sank der Anteil sogar auf 23,8%. Damit ist eindeutig belegt, dass der Rückgang der Organspender um rund 25% nicht auf einen Vertrauensverlust zurückzuführen ist. Dieser "Vertrauensverlust" ist eine nachweisbare Falschaussage.

Spanien wird uns immer als leuchtendes Beispiel vorgestellt, weil dort häufiger Organe gespendet werden. Aber dort dürfen zum Beispiel auch Herztoten Organe entnommen werden, was bei uns gar nicht erlaubt ist. Spenden von Nieren stammen in Spanien zu 30 Prozent von Herztoten.

Diese 30% aus DCD erklärt nicht, warum Spanien seit Jahren über 30 Organspender pro Million Einwohner hat, während hingegen Deutschland etwa 10 Organspender pro Million Einwohner. Das ist ein Mehr von 200%.

Und wie sieht das Sterben aus, das wir wollen?

Keiner der Hirntoten wollte den Hirntod. Keiner der Hinterbliebenen wollte den Hirntod. Keiner der Ärzte wollte den Hirntod. Sie haben alles versucht, um ihn zu verhindern, aber die Erkrankung war größer als alles medizinische Können und nun liegt Hirntod als Faktum vor.

Wenn wir davon ausgehen, dass mit der Hirntod-Diagnose der Tod eintritt, muss der Sterbeprozess der Organe aufgehalten werden. Es finden Behandlungen statt, die nicht mehr im Interesse des Patienten sind, sondern im Interesse derjenigen, die eventuell Herz, Niere oder Lunge erhalten.

Der Hirntod tritt nicht erst mit der HTD ein. - Das Interview wurde am 3.11.2016 geführt. Am 30.3.2015 setzte das BMG die neue Richtlinie zur Feststellung des Hirntodes in Kraft. Darin heißt es: "Festgestellt wird nicht der Zeitpunkt des eintretenden, sondern der Zustand des bereits eingetretenen Todes."[6] Diese Aussage findet sich bereits in den Entscheidungshilfen der BÄK des Jahres 1997.[7]
Wenn im Satz zuvor vom Eintritt des Todes ausgegangen wird, ist es unstringent, im nächsten Satz von "Patienten" zu sprechen. - Nach BMG (30.3.2015) sind Hirntote Tote.

Wir erleben immer wieder, dass Krankenhäuser potenzielle Organspender nicht melden, weil die Ärzte und Ärztinnen skeptisch sind, ob der Umgang mit den Spendern und ihren Organen der richtige ist.

Der Nachweis dieser Aussage fehlt. Diese Begründung (Skepsis) wird kaum genannt.

In Deutschland ist aber die Frage der vorbereitenden Maßnahmen unzureichend geregelt, der Organ-protektiven Maßnahmen im Vorfeld der Hirntod-Diagnose, die ich eben beschrieben habe.

Jede Blutentnahme, die auf der Intensivstation bei allen Komapatienten zur täglichen Routine gehört, damit die Homöostase kontrolliert wird, ist im Grunde bereits eine "Organ-protektive" Maßnahme, die dem Leben des Patienten und damit dem Erhalt des Organs dient. Daher diese pauschale Formulierung wenig hilfreich. Wenn, dann müssen die bis zur Feststellung des Hirntodes erlaubten bzw. verbotenen Untersuchungen einzeln genannt werden.

2011 PatientenschutzInfoDienst[8]

Gerade wegen dieser verfassungsrechtlichen Zweifel stellt der Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer bei seinem Versuch einer Begründung der Gleichsetzungsthese auch darauf ab, dass mit der Diagnose des sog. Hirntodes zugleich festgestellt werde, dass der menschliche Organismus in seiner funktionellen Ganzheit zusammengebrochen sei. (10)
Doch seit langem ist bekannt, dass das Herz eines "Hirntoten" selbständig schlägt und dass seine Vitalfunktionen, also die klassischen Anzeichen biologischen Lebens, nämlich Blutkreislauf, im physiologischen Sinne auch die Atmung (lediglich das Atemholen, die Zwerchfelltätigkeit, wird maschinell unterstützt) und der Stoffwechsel erhalten sind. (10)
Das bedeutet andererseits aber, dass, wenn es an einer entsprechenden Indikation fehlt, der Patient, ggf. palliativmedizinisch begleitet, seinem Sterben überlassen werden muss. Genau dies wird zunehmend auch in Patientenverfügungen eingefordert (s. dazu noch sogleich). In diesem Fall ist dann auf eine Hirntoddiagnostik zu verzichten, womit aber zugleich die Chance auf eine Organentnahme entfällt. (12)
Will man bei solchen Patienten eine potentielle Organspende realisieren, müsste mit dem Abbruch der intensivmedizinischen Behandlung gewartet werden, sei es, um den Hirntod erst eintreten zu lassen, sei es, um die durchaus aufwendige Hirntoddiagnostik durchführen zu können. Dabei werden in aller Regel auch zusätzliche medikamentöse Interventionen erforderlich sein, um z. B. die Durchblutung der Organe und so die Chancen einer eventuellen Transplantation zu verbessern. In bestimmten Konstellationen könnte es sogar zu einem Herzstillstand kommen, der eine medikamentöse oder mechanische Reanimation erforderlich macht, die ihrerseits in seltenen Fällen einen Wachkomazustand herbeiführen kann. (12f)

Wenn nicht nich PV verfahren werden soll.

Sehr viele Patientenverfügungen begrenzen die medizinischen Interventionsmöglichkeiten in einer infausten Situation und schließen damit eigentlich auch organprotektive Maßnahmen bereits im Vorfeld der Hirntoddiagnostik aus. (13)
Unzureichend legitimierte Akteure (Bundesärztekammer, Deutsche Stiftung Organtransplantation, Eurotransplant) treffen auf der Grundlage eines inkonsistenten und verfassungsrechtlich mehr als zweifelhaften Todeskonzepts Entscheidungen über Leben und Tod, die nahezu vollständig der rechtsstaatlichen Aufsicht und Kontrolle entzogen sind. (16)

2010 Rechtliche Grenzen medizinischer Innovation: Lebensschutz – Lebensrecht[9]

Was dies für Ärzte und Pflegende bedeutete, ist unmittelbar einleuchtend vor dem Hintergrund, dass bis heute eine normative Einschätzung des Behandlungsabbruchs unter Ärzten mit konstant fünfzigprozentiger Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist. (406)

Diese Aussage ist unbelegt und unhaltbar. Selbst Hermann Deutschmann, der als zweiter Gutachter zur HTD gerufen wurde, spricht von 30%. Hierbei ist zu betonen, dass diese 30% von wenig erfahrenen Ärzten in der Erstdiagnose stammen, die Richtlinie der HTD jedoch erfahrene Ärzte fordert, und dass schon immer für die HTD zwei unabhängige erfahrene Ärzte erforderlich waren. Aus diesem Grunde ist diese Aussage von Wolfram Höfling entschieden zurückzuweisen.

Gerade dieser letzte Aspekt provozierte – erneut – die Frage, ob denn der Organspender zum Entnahmezeitpunkt schon tot gewesen sein konnte. (408)

Wolfram Höfling nennt zwar auf Seite 405f die Ärzte Pierre Mollaret und Maurice Goulon mit ihrem 1959 erschienen Artikel, in dem sie die Hirntoten als "coma dépassé" benannten. - Unerwähnt ist dabei, dass bei allen 23 Hirntoten trotz fortgesetzter intensivmedizinischer Behandlung der Herzstillstand sich binnen 8 Tagen eingestellt hat. Unerwähnt ist auch, dass einige Monate zuvor Pierre Wertheimer einen Artikel über 4 Hirntote unter der Überschrift "sur la mort du système nerveux" (Der Tod des Nervensystems) veröffentlichte. Unerwähnt ist auch, dass Pierre Wertheimer im Jahr 1960 als Erster veröffentlichte, dass er eine künstliche Beatmung beendet haben. Als Kriterien für ihr Handeln nannten sie: Nachweis der völligen Areflexie, keine Eigenatmung, das EEG weist eine Nulllinie auf und eine angiographische Darstellung der Hirndurchblutung. Das ist er erste Nachweis einer Therapiebeendigung nach Feststellung des Hirntodes.

Man weiß eigentlich nicht, worüber man angesichts derartiger Stellungnahmen, die sich beliebig vermehren ließen, mehr irritiert sein soll: über die jeder Vernunft widersprechende Behauptung, die Erarbeitung einer Todeskonzeption sei eine geradezu naturwüchsige Kompetenz der Medizin – oder über die Hartnäckigkeit, mit der aus der Position des "omnipotenten Medizinmannes" (Rixen) heraus jede Art der Diskussion verweigert wird. (408)

Wenn man die Chronik des Hirntodes sowie die Entwicklung des Menschenbildes betrachtet, zeigt sich ein sehr klares Bild: Der Hirntod ist eine klare medizinische Erkenntnis im Laufe des medizinischen Fortschrittes. Dass es der Hirntot noch heute so schwer hat, hängt mit dem kardiozentrierten Menschenbild, das die Ägypter vor rund 3.500 Jahren geprägt haben, das Aristoteles gelehrt und Albertus Magnus ins Christentum übernommen hatte. Dazu kommt, dass die Sprache der Bibel und des Korans stark kardiozentriert ist. Dies alles prägt unser Denken.

Zitiert

15/16.11.2013 AWMF-Tagung AK Ärzte & Juristen[10]

In den Schlussfolgerungen kommt Herr Prof. Höfling zu einer eigenen These der Hirntodkonzeption und stellt ein 3-Ebenen-Modell vor:

1. Was ist der Tod des Menschen?
2. Woran lässt sich der Tod erkennen?
3. Wie lassen sich die Todeskriterien nachweisen? (113)

2012 aktion-leben

{{zitat2|„Der Sterbeprozess selbst aber ist dem Leben zuzurechnen. Das Mindeste jedenfalls, was sich im Blick auf einen Hirntoten feststellen lässt, ist, dass prinzipielles Nichtwissen darüber besteht, ob er den Sterbeprozess bereits abgeschlossen hat. Dann aber gilt als verfassungsrechtliches Gebot: "In dubio pro vita." (Anm.: "Im Zweifel für das Leben") - Prof. Dr. Wolfram Höfling, Jurist, Universität Gießen[11]

2008 Vatikan: Päpstliche Akademie für das Leben

{{zitat2|Der deutsche Verfassungsrechtler Prof. Dr. Wolfram Höfling, der kürzlich bei der Vollversammlung der Päpstlichen Akademie für das Leben referierte, äußerte sich gegenüber dem deutschsprachigen Radio Vatikan (rv), er wundere sich, dass "der Hl. Stuhl" den sog. Hirntod eines Menschen mit dem Tod gleichsetze. "Wie das mit den existentiellen Aussagen der katholischen Moraltheologie in Übereinstimmung zu bringen ist", sei für ihn ein Rätsel.[12]

Schule der Kritiker

Wolfram Höfling (*1954) promivierte 1987 von der Universität zu Köln bei Karl Heinrich Friauf mit der Arbeit "Offene Grundrechtsinterpretation". 1992 habilitierte er sich dort mit der Arbeit "Staatsschuldenrecht" und bekam die venia legendi für die Fächer Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Steuerrecht verliehen. - 2001 wurde er stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Stiftung Patientenschutz und ist dort mittlerweile Mitglied des Stiftungsrats. Von 2010 bis 2011 war Höfling stellvertretender Vorsitzender der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer.

Stephan Rixen (*1967) ist ein deutscher Jurist und Hochschullehrer an der Universität Bayreuth. Im Juni 1995 legte er das Erste Juristische Staatsexamen in Tübingen ab, anschließend promovierte er in Gießen bei Wolfram Höfling mit der Dissertation "Lebensschutz am Lebensende – das Grundrecht auf Leben und die Hirntodkonzeption".


Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. https://humorakademie.files.wordpress.com/2013/01/das-neue-transplantationsgesetz-a4.pdf Zugriff am 24.2.2018.
  2. https://www.tagesschau.de/inland/hirntod-interview-hoefling-101.html Zugriff am 24.2.2018.
  3. Timot Szenet-Ivanyi: Interview zur Organspende „Die Menschen haben kein Vertrauen in das Vergabesystem" In: Berliner Zeitung (25.1.2018) Nach: https://www.berliner-zeitung.de/politik/interview-zur-organspende--die-menschen-haben-kein-vertrauen-in-das-vergabesystem--29555074 Zugriff am 28.2.2018.
  4. https://nanopdf.com/download/prof-dr-wolfram-hfling-homepageruhr-uni_pdf Zugriff am 28.2.2018.
  5. Tagesschau (3.11.2016) Nach: https://www.tagesschau.de/inland/hirntod-interview-hoefling-101.html Zugriff am 28.2..2018.
  6. http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/irrev.Hirnfunktionsausfall.pdf
  7. http://www.aerzteblatt.de/archiv/6339
  8. https://www.stiftung-patientenschutz.de/uploads/files/pdf/hib/PatientenschutzInfoDienst3_2011.pdf Zugriff am 28.2.2018.
  9. Wolfram Höfling: Rechtliche Grenzen medizinischer Innovation: Lebensschutz – Lebensrecht. In: Konrad Adenauer-Stiftung (Hg.): Innovationen in Medizin und Gesundheitswesen. Freiburg 2010, 403-414. Nach: http://www.kas.de/upload/dokumente/verlagspublikationen/Innovation-Medizin/innovation_medizin_hoefling.pdf Zugriff am 28.2.2018.
  10. AWMF-Tagung AK Ärzte & Juristen (15./16.11.2013. Nach: http://www.awmf.org/fileadmin/user_upload/Die_AWMF/Arbeitskreis_Juristen/2013-11/AK-AeJ-AWMF_DGCH_3-14.pdf Zugriff am 28.2.2018.
  11. http://www.aktion-leben.de/organspende Zugriff am 28.2.2018.
  12. https://www.freundeskreis-maria-goretti.de/fmg/menu4/43.093AK.htm Zugriff am 28.2.2018.