WSR im Vergleich: Unterschied zwischen den Versionen
Klaus (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Klaus (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 90: | Zeile 90: | ||
Der nachfolgende Text basiert auf konkrete Aussagen (mit Originalzitat und Quellenangaben) zur [[WSR]], die hier auf das Kindeswohl beim Ausfall der Eltern durch Tod umgeschrieben wurde. Daran wird deutlich, mit welch zweierlei Maß und mitunter unsinnigen Argumenten einige Menschen sich gegen die [[WSR]] äußern. | Der nachfolgende Text basiert auf konkrete Aussagen (mit Originalzitat und Quellenangaben) zur [[WSR]], die hier auf das Kindeswohl beim Ausfall der Eltern durch Tod umgeschrieben wurde. Daran wird deutlich, mit welch zweierlei Maß und mitunter unsinnigen Argumenten einige Menschen sich gegen die [[WSR]] äußern. | ||
{{Zitat2|{Wenn im Falle des Todes beider Eltern das Jugendamt für das Kindeswohl sorgen muss, kann nicht von Elternliebe gesprochen werden.<ref group="Anm.">Wolfgang Huber: "Die Bezeichnung der Organspende als Akt der Nächstenliebe ist im Fall der | |||
Widerspruchslösung gegenstandslos." Nr. 1 = https://www.swr.de/swr2/wissen/swr2-wissen-2019-12-02-102.pdf Zugriff am 26.11.2023.</ref>}} | |||
{{Zitat2|Die aktuelle Regelung beruht auf dem Prinzip, dass es eine Pflicht ist, im Falle des eigenen Todes die eigenen Kinder in die Obhut des Jugendamtes zu geben. Das heißt: Es gibt keine Liebe der Eltern zu ihren Kindern.<ref group="Anm.">Wolfgang Huber: "Die Widerspruchslösung beruht auf dem Prinzip, dass die Bereitschaft, dass ein | |||
Organ gegebenenfalls zur Verfügung zu stehen (hat), eine Pflicht ist und man dieser | |||
Pflicht widersprechen kann. Und das heißt: Es ist kein Akt der Liebe, denn die Liebe | |||
ist ihrem Wesen nach ein freier Akt und nicht eine Pflicht." Nr. 1</ref>}} | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
{{Zitat2| | |||
<ref group="Anm."> | |||
}} | |||
== Anhang == | == Anhang == |
Version vom 26. November 2023, 17:49 Uhr
WSR im Vergleich zur EKR
Die Widerspruchsregelung WSR im Vergleich zu anderen Regelungen, wie z.B. Zustimmungsregelung ZSR, Entscheidungsregelung ESR und Erklärungsregelung EKR.[Anm. 1]
Es handelt sich hierbei immer um eine Regelung, weil sie alle regeln, wie nach der Feststellung des Hirntods die Frage beantwortet wird, ob dem Hirntoten Organe entnommen werden dürfen. |
Thema | EKR | WSR |
---|---|---|
Grundrechte | ||
Würde des Organspenders | Ja | Ja |
Selbstbestimmungsrecht des Organspenders | Ja | Ja |
In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und den Grundrechten | Ja | Ja |
Entscheidungen | ||
Organspendeausweis | Ja | Ja |
Organspenderegister | Ja | Ja |
Personalausweis | Ja | Nein |
Möglichkeit, sich nicht entscheiden zu müssen | Ja | Nein |
Müssen die Hinterbliebene entscheiden, wenn der Wille des Hirntoten unbekannt ist?[Anm. 2] | Ja | Nein |
Hinterbliebene entscheiden bei Nicht-Entscheidung des Hirntoten | Ja | Nein |
Hinterbliebene haben ein Recht, aus einem "Ja" ein "Nein" zu machen[1] | Nein | Nein |
Hinterbliebene haben ein Recht, aus einem "Nein" ein "Ja" zu machen[1] | Nein | Nein |
Hinterbliebene haben die Möglichkeit, aus einem "Ja" ein "Nein zu machen[Anm. 3] | Ja | bedingt |
Hinterbliebene haben die Möglichkeit, aus einem "Nein" ein "Ja" zu machen[Anm. 4] | Nein | Nein |
minimaler Anteil der Entscheidungen | ca. 20 % | 100 % |
realistischer Anteil der Entscheidungen | < 100 % | 100 % |
Wann sind alle Bürger befragt? | 10 Jahre | sofort |
niederschwellige Möglichkeit zur schriftlichen Entscheidung[Anm. 5] | Nein | Ja |
Schweigen = Zustimmung zur Organentnahme? | Nein | Ja |
Gibt es bei der Entscheidungsfindung Parallelen zum gelebten Leben? | Nein[Anm. 6] | Ja[Anm. 7] |
ethisch verwerflicher Weg zur Entscheidungsfindung?[Anm. 8] | Nein | Nein |
Organentnahme | ||
Gibt es einen juristischen Zwang zur Organentnahme? | Nein | Nein |
Gibt es eine moralische Pflicht zur Organentnahme? | Nein | Nein |
Verfügt der Staat über die Organe seiner Bürger? | Nein | Nein |
Sonstiges | ||
Schutz der Hinterbliebenen vor Vorwürfen?[Anm. 9] | Nein | Ja |
Die WSR im Vergleich zum Kindeswohl
Das Sorgerecht um die eigenen Kinder ist ein so hohes Gut, dass es im Artikel 6 des Grundgesetzes verankert wurde. Darin wird der Mutter wie auch dem Vater in gleicher Weise das Recht auf Sorge um ihre Kinder zugesichert.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. |
Daher haben auch geschiedene Paare grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder (BGB 1687ff). Dieses Recht kann ihnen auf Antrag eines Elternteils oder bei Kindeswohlgefährdung nur gerichtlich abgesprochen werden.
Wenn aber die Eltern als Erziehungsberechtigte durch Krankheit oder Tod vorübergehend oder dauerhaft ausfallen, regelt eine entsprechende Vorsorgeregelung, wer in diesem Fall für die Kinder sorgt. Ist keine solche Regelung getroffen, springt das Jugendamt ein und sorgt für die Kinder. Damit hat der Staat eine Regelung getroffen, für den Fall, dass die Eltern keine Regelung getroffen haben.
Es geht hierbei um die eigenen Kinder.[Anm. 10] |
Der nachfolgende Text basiert auf konkrete Aussagen (mit Originalzitat und Quellenangaben) zur WSR, die hier auf das Kindeswohl beim Ausfall der Eltern durch Tod umgeschrieben wurde. Daran wird deutlich, mit welch zweierlei Maß und mitunter unsinnigen Argumenten einige Menschen sich gegen die WSR äußern.
{Wenn im Falle des Todes beider Eltern das Jugendamt für das Kindeswohl sorgen muss, kann nicht von Elternliebe gesprochen werden.[Anm. 11] |
Die aktuelle Regelung beruht auf dem Prinzip, dass es eine Pflicht ist, im Falle des eigenen Todes die eigenen Kinder in die Obhut des Jugendamtes zu geben. Das heißt: Es gibt keine Liebe der Eltern zu ihren Kindern.[Anm. 12] |
{{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm."> {{Zitat2| <ref group="Anm.">
{{Zitat2|
<ref group="Anm.">
{{Zitat2|
<ref group="Anm.">
{{Zitat2|
<ref group="Anm.">
{{Zitat2|
<ref group="Anm.">
{{Zitat2|
<ref group="Anm.">
{{Zitat2|
<ref group="Anm.">
{{Zitat2|
<ref group="Anm.">
{{Zitat2|
<ref group="Anm.">
{{Zitat2|
<ref group="Anm.">
{{Zitat2|
<ref group="Anm.">
<ref group="Anm.">
|
Anhang
Anmerkungen
- ↑ Allein die Notstandsregelung NSR ist in dem Vergleich ausgenommen, da diese in Deutschland nicht zur Diskussion steht.
- ↑ Hier sind die Farben für "Ja" und "Nein" bewusst vertauscht, weil die Hinterbliebene alleine schon die 3. Frage, was der Wille des Hirntoten sein könnte, als sehr belastend empfinden. Absolut belastend und zuweilen mit lebenslangen Schuldgefühlen behaftet ist die 4. Frage, wie die Hinterbliebenen entscheiden.
Bei der WSR darf man ohne Widerspruch von der Zustimmung des Hirntoten zur Organspende ausgegangen werden. Damit entfallen die belastenden Fragen 3. und 4. - ↑ Aktuell räumt das TPG diese Möglichkeit auch bei einer schriftlichen Zustimmung zur Organspende ein, was jedoch ein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht darstellt.
Bei eingeführter WSR sollte eine schriftliche Zustimmung zur Organspende von den Hinterbliebenen nicht zurückgenommen werden können. - Liegt keine schriftliche Willenserklärung des Hirntoten zur Organspende vor, kann von einer Zustimmung zur Organspende ausgegangen werden. Hierbei könnten die Hinterbliebenen gefragt werden, ob sie die Entscheidung des Hirntoten mittragen und somit der Organspende zustimmen. - ↑ Es ist unausgewogen und damit ungerecht, dass aktuell die Hinterbliebene aus einem "Ja" ein "Nein" machen können, aber aus keinem "Nein" ein "Ja". Durch diese Ungleichheit werden der Organtransplantation einseitig entzogen ohne sie andersseitig zuzuführen. Daher gehört diese Regelung abgeschafft oder ausgewogen gestaltet.
- ↑ Das Online-Register ist aufgrund des Datenschutzes nicht einfach zu bedienen. Der OSA ist eine überall verfügbare und leicht händelbare Möglichkeit, seinen Willen schriftlich festzuhalten.
- ↑ Es sind für derartige Abfragungen, die zumal nach einigen Jahren wiederholt werden sollen, unbekannt.
- ↑ Es gibt solche Parallelen im gelebten Leben, dass der Staat regelt, was der Bürger nicht geregelt hat. Hierzu gehören:
- Wenn keine PV vorliegt, diese aber benötigt wird, setzt ein Richter im Amtsgericht einen Betreuer ein. Dieser wird bei Uneinigkeit innerhalb der Familie von außen genommen.
- Wenn kein Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge.
- Wenn Eltern für den Fall, dass sie ihre Erziehungspflicht nicht mehr nachkommen können (z.B. durch Koma oder Tod), für ihre minderjährige Kinder keine Vorsorge getroffen haben, kümmert sich das Jugendamt um die unmündigen Kinder.
- ↑ Da das Recht der Selbstbestimmung bei beiden Regelungen gegeben ist, sind beide Regelungen ethisch annehmbar.
- ↑ Zuweilen erfahren die Hinterbliebene von Organspendern aus dem Kreis der Verwandten und Freunden, ebenso auch aus dem Kreis der Nachbarn und Arbeitskollegen den Vorwurf, dass sie der Organspende hätten widersprechen sollen. Solche Vorwürfe erfahren Hinterbliebene auch dann, wenn eine schriftliche Zustimmung des Hirnntoten zur Organentnahme vorlag.
Mit der WSR entfallen solche Vorwürfe, da es damit deutlicher wird, dass es um die Umsetzung des Willen des Hirntoten geht. - ↑ Viele Eltern schätzen die Gesundheit und das Leben der Kinder höher ein als die eigene Gesundheit und das eigene Leben. Dies wird am Sterbebett von Kindern deutlich, an dem Eltern oft Sätze sagen wie: "Warum kann ich nicht für mein Kind sterben?"
- ↑ Wolfgang Huber: "Die Bezeichnung der Organspende als Akt der Nächstenliebe ist im Fall der Widerspruchslösung gegenstandslos." Nr. 1 = https://www.swr.de/swr2/wissen/swr2-wissen-2019-12-02-102.pdf Zugriff am 26.11.2023.
- ↑ Wolfgang Huber: "Die Widerspruchslösung beruht auf dem Prinzip, dass die Bereitschaft, dass ein Organ gegebenenfalls zur Verfügung zu stehen (hat), eine Pflicht ist und man dieser Pflicht widersprechen kann. Und das heißt: Es ist kein Akt der Liebe, denn die Liebe ist ihrem Wesen nach ein freier Akt und nicht eine Pflicht." Nr. 1
Einzelnachweise
- ↑ a b Eine Umkehr der Entscheidung des Hirntoten von "Ja" zu "Nein" oder von "Nein" zu "Ja" verstößt gegen das Grundrecht der Selbstbestimmung (Artikel 2 GG).