WSR im Vergleich

Aus Organspende-Wiki
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Die Widerspruchsregelung WSR im Vergleich zu anderen Regelungen, wie z.B. Zustimmungsregelung ZSR, Entscheidungsregelung ESR und Erklärungsregelung EKR.[Anm. 1]

Es handelt sich hierbei immer um eine Regelung, weil sie alle regeln, wie nach der Feststellung des Hirntods die Frage beantwortet wird, ob dem Hirntoten Organe entnommen werden dürfen.
Thema EKR WSR
Grundrechte
Würde des Organspenders Ja Ja
Selbstbestimmungsrecht des Organspenders Ja Ja
In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und den Grundrechten Ja Ja
Entscheidungen
Organspendeausweis Ja Ja
Organspenderegister Ja Ja
Personalausweis Ja Nein
Möglichkeit, sich nicht entscheiden zu müssen Ja Nein
Müssen die Hinterbliebene entscheiden, wenn der Wille des Hirntoten unbekannt ist?[Anm. 2] Ja Nein
Hinterbliebene entscheiden bei Nicht-Entscheidung des Hirntoten Ja Nein
Hinterbliebene haben ein Recht, aus einem "Ja" ein "Nein" zu machen[1] Nein Nein
Hinterbliebene haben ein Recht, aus einem "Nein" ein "Ja" zu machen[1] Nein Nein
Hinterbliebene haben die Möglichkeit, aus einem "Ja" ein "Nein zu machen[Anm. 3] Ja bedingt
Hinterbliebene haben die Möglichkeit, aus einem "Nein" ein "Ja" zu machen[Anm. 4] Nein Nein
minimaler Anteil der Entscheidungen ca. 20 % 100 %
realistischer Anteil der Entscheidungen < 100 % 100 %
Wann sind alle Bürger befragt? 10 Jahre sofort
niederschwellige Möglichkeit zur schriftlichen Entscheidung[Anm. 5] Nein Ja
Schweigen = Zustimmung zur Organentnahme? Nein Ja
Gibt es bei der Entscheidungsfindung Parallelen zum gelebten Leben? Nein[Anm. 6] Ja[Anm. 7]
ethisch verwerflicher Weg zur Entscheidungsfindung?[Anm. 8] Nein Nein
Organentnahme
Gibt es einen juristischen Zwang zur Organentnahme? Nein Nein
Gibt es eine moralische Pflicht zur Organentnahme? Nein Nein
Verfügt der Staat über die Organe seiner Bürger? Nein Nein
Sonstiges
Schutz der Hinterbliebenen vor Vorwürfen?[Anm. 9] Nein Ja


Anhang

Anmerkungen

  1. Allein die Notstandsregelung NSR ist in dem Vergleich ausgenommen, da diese in Deutschland nicht zur Diskussion steht.
  2. Hier sind die Farben für "Ja" und "Nein" bewusst vertauscht, weil die Hinterbliebene alleine schon die 3. Frage, was der Wille des Hirntoten sein könnte, als sehr belastend empfinden. Absolut belastend und zuweilen mit lebenslangen Schuldgefühlen behaftet ist die 4. Frage, wie die Hinterbliebenen entscheiden.
    Bei der WSR darf man ohne Widerspruch von der Zustimmung des Hirntoten zur Organspende ausgegangen werden. Damit entfallen die belastenden Fragen 3. und 4.
  3. Aktuell räumt das TPG diese Möglichkeit auch bei einer schriftlichen Zustimmung zur Organspende ein, was jedoch ein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht darstellt.
    Bei eingeführter WSR sollte eine schriftliche Zustimmung zur Organspende von den Hinterbliebenen nicht zurückgenommen werden können. - Liegt keine schriftliche Willenserklärung des Hirntoten zur Organspende vor, kann von einer Zustimmung zur Organspende ausgegangen werden. Hierbei könnten die Hinterbliebenen gefragt werden, ob sie die Entscheidung des Hirntoten mittragen und somit der Organspende zustimmen.
  4. Es ist unausgewogen und damit ungerecht, dass aktuell die Hinterbliebene aus einem "Ja" ein "Nein" machen können, aber aus keinem "Nein" ein "Ja". Durch diese Ungleichheit werden der Organtransplantation einseitig entzogen ohne sie andersseitig zuzuführen. Daher gehört diese Regelung abgeschafft oder ausgewogen gestaltet.
  5. Das Online-Register ist aufgrund des Datenschutzes nicht einfach zu bedienen. Der OSA ist eine überall verfügbare und leicht händelbare Möglichkeit, seinen Willen schriftlich festzuhalten.
  6. Es sind für derartige Abfragungen, die zumal nach einigen Jahren wiederholt werden sollen, unbekannt.
  7. Es gibt solche Parallelen im gelebten Leben, dass der Staat regelt, was der Bürger nicht geregelt hat. Hierzu gehören:
    • Wenn keine PV vorliegt, diese aber benötigt wird, setzt ein Richter im Amtsgericht einen Betreuer ein. Dieser wird bei Uneinigkeit innerhalb der Familie von außen genommen.
    • Wenn kein Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge.
    • Wenn Eltern für den Fall, dass sie ihre Erziehungspflicht nicht mehr nachkommen können (z.B. durch Koma oder Tod), für ihre minderjährige Kinder keine Vorsorge getroffen haben, kümmert sich das Jugendamt um die unmündigen Kinder.
    So gilt auch bei der WSR: Was der Bürger nicht geregelt hat, regelt der Staat.
  8. Da das Recht der Selbstbestimmung bei beiden Regelungen gegeben ist, sind beide Regelungen ethisch annehmbar.
  9. Zuweilen erfahren die Hinterbliebene von Organspendern aus dem Kreis der Verwandten und Freunden, ebenso auch aus dem Kreis der Nachbarn und Arbeitskollegen den Vorwurf, dass sie der Organspende hätten widersprechen sollen. Solche Vorwürfe erfahren Hinterbliebene auch dann, wenn eine schriftliche Zustimmung des Hirnntoten zur Organentnahme vorlag.
    Mit der WSR entfallen solche Vorwürfe, da es damit deutlicher wird, dass es um die Umsetzung des Willen des Hirntoten geht.

Einzelnachweise

  1. a b Eine Umkehr der Entscheidung des Hirntoten von "Ja" zu "Nein" oder von "Nein" zu "Ja" verstößt gegen das Grundrecht der Selbstbestimmung (Artikel 2 GG).