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=== Franziska Kelle: Widerspruchslösung und Menschenwürde (2011) === | === Franziska Kelle: Widerspruchslösung und Menschenwürde (2011) === | ||
[[Franziska Kelle]] | 2011 veröffentlichte [[Franziska Kelle]] ihre Masterarbeit "Widerspruchslösung und Menschenwürde".<ref>Franziska Kelle: Widerspruchslösung und Menschenwürde. Halle-Wittenberg 2011. In: Hans Lilie (Hg.): Schriftenreihe Medizin-Ethik-Recht. Band 31 (2011) Nach: https://repository.publisso.de/resource/frl:4409708-1/data Zugriff am 12.08.2019.</ref> Darin heißt es: | ||
So veröffentlichte der Nationale Ethikrat am 24.04.2007 die Stellungnahme „Die Zahl der Organspenden erhöhen – Zu einem drängenden Problem der Transplantationsmedizin in Deutschland“6, in der ein die Erklärungs- und Widerspruchslösung kombinierendes Stufenmodell vorgeschlagen wurde. Beim Forum Bioethik des Deutschen Ethikrates Ende Oktober 2010 wurde im interdisziplinären Kreis die Frage behandelt, ob der Staat verlangen kann, dass sich jeder Bürger zur Organspende äußert.7 Auch von politischer Seite wurden und werden Vorschläge laut. So will der derzeitige Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler durch erhöhte Informationsarbeit mehr Menschen dazu bringen, einen Organspendeausweis auszufüllen. Dazu erwägt er, dass jedem bei der Abholung des Personalausweises oder des Führerscheins eine Informationsbroschüre und ein Organspendeausweis ausgehändigt werden.8 Demgegenüber plädiert der Unions-Fraktionsvorsitzende Volker Kauder für eine Art Entscheidungslösung, nach der jeder einmal in seinem Leben mit der Frage der Organspende konfrontiert werden soll.9 Der EU-Gesundheitskommissar John Dalli forderte Ende 2010, dass auch in Deutschland die Widerspruchslösung, die bereits in vielen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt, eingeführt wird.10 In diesem Sinne hat auch der Deutsche Ärztetag 2010 einem Entschließungsantrag zugestimmt, in dem er sich neben der Verbesserung der strukturellen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen dafür ausspricht, eine gesetzliche Neuregelung des Transplantationsrechts im Sinne der Widerspruchslösung vorzunehmen. (2f) | So veröffentlichte der Nationale Ethikrat am 24.04.2007 die Stellungnahme „Die Zahl der Organspenden erhöhen – Zu einem drängenden Problem der Transplantationsmedizin in Deutschland“6, in der ein die Erklärungs- und Widerspruchslösung kombinierendes Stufenmodell vorgeschlagen wurde. Beim Forum Bioethik des Deutschen Ethikrates Ende Oktober 2010 wurde im interdisziplinären Kreis die Frage behandelt, ob der Staat verlangen kann, dass sich jeder Bürger zur Organspende äußert.7 Auch von politischer Seite wurden und werden Vorschläge laut. So will der derzeitige Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler durch erhöhte Informationsarbeit mehr Menschen dazu bringen, einen Organspendeausweis auszufüllen. Dazu erwägt er, dass jedem bei der Abholung des Personalausweises oder des Führerscheins eine Informationsbroschüre und ein Organspendeausweis ausgehändigt werden.8 Demgegenüber plädiert der Unions-Fraktionsvorsitzende Volker Kauder für eine Art Entscheidungslösung, nach der jeder einmal in seinem Leben mit der Frage der Organspende konfrontiert werden soll.9 Der EU-Gesundheitskommissar John Dalli forderte Ende 2010, dass auch in Deutschland die Widerspruchslösung, die bereits in vielen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt, eingeführt wird.10 In diesem Sinne hat auch der Deutsche Ärztetag 2010 einem Entschließungsantrag zugestimmt, in dem er sich neben der Verbesserung der strukturellen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen dafür ausspricht, eine gesetzliche Neuregelung des Transplantationsrechts im Sinne der Widerspruchslösung vorzunehmen. (2f) |
Version vom 20. August 2019, 06:35 Uhr
Gruppe A
Franziska Kelle: Widerspruchslösung und Menschenwürde (2011)
2011 veröffentlichte Franziska Kelle ihre Masterarbeit "Widerspruchslösung und Menschenwürde".[1] Darin heißt es:
So veröffentlichte der Nationale Ethikrat am 24.04.2007 die Stellungnahme „Die Zahl der Organspenden erhöhen – Zu einem drängenden Problem der Transplantationsmedizin in Deutschland“6, in der ein die Erklärungs- und Widerspruchslösung kombinierendes Stufenmodell vorgeschlagen wurde. Beim Forum Bioethik des Deutschen Ethikrates Ende Oktober 2010 wurde im interdisziplinären Kreis die Frage behandelt, ob der Staat verlangen kann, dass sich jeder Bürger zur Organspende äußert.7 Auch von politischer Seite wurden und werden Vorschläge laut. So will der derzeitige Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler durch erhöhte Informationsarbeit mehr Menschen dazu bringen, einen Organspendeausweis auszufüllen. Dazu erwägt er, dass jedem bei der Abholung des Personalausweises oder des Führerscheins eine Informationsbroschüre und ein Organspendeausweis ausgehändigt werden.8 Demgegenüber plädiert der Unions-Fraktionsvorsitzende Volker Kauder für eine Art Entscheidungslösung, nach der jeder einmal in seinem Leben mit der Frage der Organspende konfrontiert werden soll.9 Der EU-Gesundheitskommissar John Dalli forderte Ende 2010, dass auch in Deutschland die Widerspruchslösung, die bereits in vielen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt, eingeführt wird.10 In diesem Sinne hat auch der Deutsche Ärztetag 2010 einem Entschließungsantrag zugestimmt, in dem er sich neben der Verbesserung der strukturellen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen dafür ausspricht, eine gesetzliche Neuregelung des Transplantationsrechts im Sinne der Widerspruchslösung vorzunehmen. (2f)
Widerspricht jemand nicht zu Lebzeiten der postmortalen Organentnahme, muss nach der Widerspruchslösung nach Eintreten des Hirntodes eine Entnahme geduldet werden. Fraglich ist, ob diese Duldung auf einer Pflicht beruht. Eine solche verfassungsrechtlich, möglicherweise sogar aus Art. 1 Abs. 1 GG, ableitbare „Pflicht zur Duldung“ könnte eine Verletzung der Menschenwürde durch die postmortale Organentnahme ausschließen, da dann schon gar nicht der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG betroffen wäre. (16f) |
Einigkeit besteht in der Literatur hinsichtlich der auf einer langen verfassungsge-schichtlichen Tradition121 beruhenden verfassungsrechtlichen Verankerung der Grund- und Solidarpflichten. Auf welches konkrete Verfassungsprinzip oder Grund-recht sie gestützt werden können, ist dennoch nicht abschließend geklärt. (19) |
Ein weiterer Ansatz geht von der Prämisse aus, dass dem Individuum als Teil der menschlichen Gemeinschaft bestimmte Grundpflichten auferlegt sind. So stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass „das Menschenbild des Grundgesetzes [...] nicht das eines isolierten souveränen Individuums [ist]; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum – Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden“. (19) |
Ausgehend vom Sozialstaatsprinzip126 formuliert Otto Bachof eine „Grundpflicht zu einem Mindestmaß an Solidarität“ beziehungsweise eine „Solidaritätspflicht“, die allen Grundpflichten zugrunde liegt. (19f) |
Demgegenüber bilden für Hofmann das „Gegenseitigkeitsprinzip“128 des Art. 2 Abs. 1 GG und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG die Grundlage von „Unterlas-sungs-, Duldungs- und Leistungspflichten“. (20) |
Auch nach Häberle folgen aus dem „der Menschenwürde und Freiheit inhärenten Solidaritäts- und Pflichtgedanken“ Pflichten sowohl im Verhältnis zum Mitmenschen als auch zum Staat. Insbesondere ist „die Achtung des einen Mitmenschen eine ‘Grundpflicht’, die der Staat [...] von den anderen Menschen verlangen kann“. (20f) |
Eine Pflicht zur Organspende ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich genannt. Es ist jedoch zu prüfen, ob anhand der oben dargestellten Begründungsansätze zumindest eine verfassungsrechtliche Herleitung der Pflicht möglich ist. (22) |
Nach der Feststellung, dass keine Grundpflicht zur Organspende besteht, muss geprüft werden, ob durch die Widerspruchslösung der Menschenwürdeschutz des Grundgesetzes verletzt wird. Dazu sollen zunächst möglicherweise betroffene „speziellere“ Grundrechte und anschließend Art. 1 Abs. 1 GG selbst in den Blick genommen werden. (28) |
Ein Eingriff setzt voraus, dass der Hirntote noch dem Schutzbereich des Grundrechts unterfällt. Die Grundrechtsträgerschaft endet nach allgemeiner Auffassung mit dem Tod des Menschen. Aufgrund der medizinischen und technischen Fortschritte wird nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nicht mehr der Stillstand von Herz und Kreislauf, sondern der Ganzhirntod mit irreversiblem Ausfall der Hirnströme und unumkehrbarem Verlust der Fähigkeit zum Fühlen, Denken und Entscheiden als Kriterium für den eingetretenen Tod des Menschen angesehen. (29) |
Es ist deshalb nur schwer begründbar, den Lebensschutz bis zum Erloschensein der letzten vegetativen Vorgänge aufrechtzuerhalten. Außerdem fassen die Hirntodkriterien sichere Anzeichen des eingetretenen Todes zusammen. Weiterhin ist zu beachten, dass mit der Bezugnahme auf die medizinisch bestimmten Hirntodkriterien an einen biologischen bzw. medizinischen Sachverhalt angeknüpft wird. Die damit ver31bundene Rechtsfolge des Endes des Lebens und zugleich der Grundrechtsträger-schaft ist eine normative Wertung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse, die allerdings immer wieder überprüft und ggf. modifiziert werden muss. Sie kommt dem Geetzgeber im Rahmen seines, wenn hier auch sehr eingeschränkten, Beurteilungspielraums zu und zieht im Sinne der Rechtsklarheit notwendigerweise die Festlegung eines maßgeblichen Zeitpunkts nach sich.175 Dies gilt ebenso für die Auslegung, dass es zwischen Leben und Tod als sich gegenseitig ausschließende Zustände des menschlichen Lebens kein Übergangsstadium gibt, sodass Sterbende noch den Lebenden zugerechnet werden könnten. Hirntote unterfallen deshalb im Ergebnis nicht dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Schon mangels Grundrechtsträgerschaft greift das Hirntodkriterium der Widerspruchslösung deshalb nicht in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und den enthaltenen Menschenwürdekern ein. (30f) |
Unabhängig von der Frage, ob der Hirntod aus medizinischer Sicht das „richtige“ Kriterium für die Bestimmung des Todeszeitpunkts ist und was aus philosophisch-anthropologischer Sicht den Menschen und das Leben des Menschen ausmacht, wird die grundsätzliche „Unverfügbarkeit menschlichen Lebens“ durch die Ablehnung der Grundrechtsträgerschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht eingeschränkt. (31f) |
Wie bei allen Grundrechten endet auch bei Art. 1 Abs. 1 GG der subjektiv-rechtliche Gehalt mit dem Tod des Grundrechtsträgers. Allgemein anerkannt ist jedoch das Nachwirken des Würdeschutzes über den Tod hinaus. Der daraus folgende Achtungs- und Schutzauftrag ist Ausdruck des „soziale[n] Wert- und Achtungsanspruch[s] des Menschen“. Sie kommt dem Leichnam und dem Andenken226 des Verstorbenen zu. Der fortwirkende Schutz der postmortalen Würde beruht auf ihrer „Qualifizierung als ‘Persönlichkeitsrückstand’“ und „spiegelt die Achtung vor dem Lebenden wider“. (41) |
VI. Zusammenfassung
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Gruppe B
Paolo Becchi: Hirntod und Organtransplantation (2014)
2014 veröffentlichte Paolo Becchi in "Bioethica Forum 2014" den Artikel "Hirntod und Organtransplantation – Eine Herausforderung für die demokratische Entscheidungsfindung".[2] Darin heißt es:
Insbesondere wird auf die Tendenz aufmerksam gemacht, dass bei beiden Fragekomplexen einflussreiche Interessengruppen eine breit abgestützte Diskussion verhindern und sogar in rechtsstaatlich problematischer Art und Weise in die verfassungsmässige Kompetenzordnung eingreifen. (4) |
Siehe: Verschwörungstheorie
Seit der Hirntoddefinition der Harvard MedicalSchool von 1968 und seitdem wir die Reanimationstechnolgie beherrschen, existiert eine neue Art des Sterbens. (4) |
Die Grundlagen der Reanimation kennt die Medizin seit Ende des 18. Jh. Was die Hirntote hervorbrachte, ist die künstliche Beatmung durch Überdruck. Siehe: Björn Ibsen
Immerhin steht im Bericht von Harvard: «Überholte Kriterien für die Todesdefinitionkönnen zu Kontroversen bezüglich Massnahmen im Hinblick auf Organtransplantationen führen.» (4) |
In der Begründung steht an 1. Stelle das Therapieende, siehe: Ad-Hoc-Kommission
Es ist heute klinisch erwiesen, dass zahlreiche hirntote Patienten nicht alle Hirnfunktionen verloren haben, was darauf hinweist, dass ein kompletter Hirnfunktionsverlust mit den heutigen Standarduntersuchungen nicht diagnostizierbar ist. (4) |
In D/A/CH ist der Hirntod definiert als irreversibler Funktionsausfall von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm. Daneben gibt es noch andere Teile des Gehirns (z.B. Mittelhirn, die durchaus noch funktionieren können.
Klinisch dokumentierte Fälle von Personen, die nach festgestelltem Hirntod lange Zeit weitergelebt haben, vermochten indes die Gleichsetzung von Hirntod und Tod des Organismus in Frage zu stellen. (4f) |
Siehe: Alan Shewmon
All dies lässt den Schluss zu, dass während der künstlichen Beatmung nicht nur die einzelnen Organe weiterleben, sondern der gesamte menschliche Körper. (5) |
Richtig, es ist ein menschlicher Körper, aber kein Mensch.
Während der künstlichen Beatmung ist eine Person,welche heute laut Gesetz für tot erklärt wird, ... (5) |
Siehe: Todeserklärung und Todesfeststellung
Die Anhänger der Konzeption des Hirntodes müssen sich heute damit auseinandersetzen, dass ein voll funktionsfähiges Gehirn nicht als notwendige Voraussetzung für das Bestehen eines menschlichen Organismus aufgefasst werden kann. (5) |
Hirntoten ist die Homöostase erloschen. Verschiedene Maßnahmen der Intensivmedizin ersetzen diese.
Ein menschlicher Organismus ist noch lebendig, wenn sein Gehirn tot ist. (5) |
Siehe: Todesverständnis
Hier wird klar, dass das Kriterium des Hirntodesnur der Organtransplantation dient. (5) |
Nach Feststellung des Hirntodes erfolgt meist Therapieende, keine Organentnahme.
Zunächst ist beachtlich, dass sich die Schweizer Ärzte bis zum Jahr 2011 bei entsprechendem Verhalten in einem «juristischen Graubereich» bewegt hätten und somit an die Grenzender Legalität oder sogar darüber hinausgegangen wären. (5) |
Damit es diesen Graubereich nicht gibt, hat der Bundesrat für die Schweiz in Art. 9 des Transplantationsgesetz erlassen: "Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind."
Das heisst aber nicht,dass die Hirntodkriterien nicht als unbestreitbare Zeichen für eine ungünstige Prognose gedeutet werden können. (7) |
Siehe: Todesverständnis
Es ist unannehmbar, dass die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) als private Fachorganisation mit neuen Richtlinien den Entscheid des demokratisch legitimierten Gesetzgebers gleichsam «vorwegnimmt» – und ihr ein Bundesrat mit seinen Äusserungen im Parlament Schützenhilfe leistet. (7) |
Wenn schon, müssten wir fragen, ob es einer Legaldefinition des Todes überhaupt bedarf. Vor der Entwicklung der Reanimationstechniken war der Tod ein Naturereignis, das kein Gesetzgeber je zu definieren gewagt hätte. (7) |
Vor den ersten Reanimationen - Ende des 18. Jh. - haben auch kaum Ärzte den Tod festgestellt, was zu zahlreichen Fehldiagnosen geführt hat. Im 19. Jh. kämpften die Ärzte darum, dass nur sie den Tod feststellen dürfen. Dies wurde Ende des 19.Jh. erreicht. Es waren Ärzte, die den Tod festgestellt haben. Diese Aufgabe bestätigte 1957 Papst Pius XII. nach dem Aufkommen der ersten Hirntoten. Warum sollen jetzt plötzlich die Ärzte den Tod des Menschen nicht weiter definieren?
Das wahre Problem liegt nicht in der Frage, ob Patienten im Zustand des irreversiblen Komas lebendig oder tot sind, sondern in derjenigen, wie wir mit diesen Patienten umgehen dürfen. (8) |
Wir müssen klären, wie man Patienten im irreversiblen Koma mit dem jeder Person gebührenden Respekt behandelt. (8) |
Zwar erfordert jeder Hirntod ein irreversibles Koma, aber nicht jedes irreversible Koma ist Hirntod.
Sicher dürfen wir Hirntote nicht wie Leichen behandeln, zumal sie solche nicht sind. (8) |
Siehe: Todesverständnis
Eine Pflanze bleibt stets eine Pflanze,ein Mensch, möge er auch dahinvegetieren, bleibt immer ein Mensch. (8) |
Ein Mensch bleibt per Definition bis zu seinem Tod ein Mensch. Mit Eintritt seines Todes wird er ein Leichnam, ein toter menschlicher Körper.
Kaum jemand würde die künstliche Beatmung einer schwangeren,hirntoten Frau abbrechen, nur um zu vermeiden, sie zu einer Gebärmaschine zu reduzieren. (8) |
Siehe: Diffamierung
Neues Leben entspringt nicht dem Tod, sondern dem zu Ende gehenden Leben. (8) |
Siehe: Schwangere Hirntote
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Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ Franziska Kelle: Widerspruchslösung und Menschenwürde. Halle-Wittenberg 2011. In: Hans Lilie (Hg.): Schriftenreihe Medizin-Ethik-Recht. Band 31 (2011) Nach: https://repository.publisso.de/resource/frl:4409708-1/data Zugriff am 12.08.2019.
- ↑ Paolo Becchi: Hirntod und Organtransplantation – Eine Herausforderung für die demokratische Entscheidungsfindung. In: Bioethica Forum (2014) Volume 7 No. 1. Nach: http://www.bioethica-forum.ch/docs/14_1/02_Originalartikel_Becchi.pdf Zugriff am 19.08.2019.