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== Gruppe A ==
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=== Franziska Kelle: Widerspruchslösung und Menschenwürde (2011) ===
=== Franziska Kelle: Widerspruchslösung und Menschenwürde (2011) ===
[[Franziska Kelle]] veröffentlichte 2011 ihre Masterarbeit "Widerspruchslösung und Menschenwürde".<ref>Franziska Kelle: Widerspruchslösung und Menschenwürde. Halle-Wittenberg 2011. In: Hans Lilie (Hg.): Schriftenreihe Medizin-Ethik-Recht. Band 31 (2011) Nach: https://repository.publisso.de/resource/frl:4409708-1/data Zugriff am 12.08.2019.</ref> Darin heißt es:
2011 veröffentlichte [[Franziska Kelle]] ihre Masterarbeit "Widerspruchslösung und Menschenwürde".<ref>Franziska Kelle: Widerspruchslösung und Menschenwürde. Halle-Wittenberg 2011. In: Hans Lilie (Hg.): Schriftenreihe Medizin-Ethik-Recht. Band 31 (2011) Nach: https://repository.publisso.de/resource/frl:4409708-1/data Zugriff am 12.08.2019.</ref> Darin heißt es:


So veröffentlichte der Nationale Ethikrat am 24.04.2007 die Stellungnahme „Die Zahl der  Organspenden  erhöhen  –  Zu  einem  drängenden  Problem  der  Transplantationsmedizin in Deutschland“6, in der ein die Erklärungs- und Widerspruchslösung kombinierendes  Stufenmodell  vorgeschlagen  wurde.  Beim  Forum  Bioethik  des  Deutschen Ethikrates Ende Oktober 2010 wurde im interdisziplinären Kreis die Frage behandelt, ob der Staat verlangen kann, dass sich jeder Bürger zur Organspende äußert.7 Auch von politischer Seite wurden und werden Vorschläge laut. So will der derzeitige Bundesgesundheitsminister Philipp  Rösler  durch  erhöhte  Informationsarbeit  mehr  Menschen  dazu  bringen,  einen  Organspendeausweis  auszufüllen.  Dazu  erwägt  er,  dass jedem  bei  der  Abholung  des  Personalausweises  oder  des  Führerscheins  eine  Informationsbroschüre und ein Organspendeausweis ausgehändigt werden.8 Demgegenüber  plädiert  der  Unions-Fraktionsvorsitzende Volker  Kauder  für  eine  Art  Entscheidungslösung, nach der jeder einmal in seinem Leben mit der Frage der Organspende konfrontiert  werden  soll.9  Der  EU-Gesundheitskommissar John  Dalli  forderte  Ende 2010,  dass  auch  in  Deutschland  die  Widerspruchslösung,  die  bereits  in  vielen  Mitgliedsstaaten  der  Europäischen  Union  gilt,  eingeführt  wird.10  In  diesem  Sinne  hat auch  der  Deutsche  Ärztetag  2010  einem  Entschließungsantrag  zugestimmt,  in  dem er sich neben der Verbesserung der strukturellen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen dafür ausspricht, eine gesetzliche Neuregelung des Transplantationsrechts im Sinne der Widerspruchslösung vorzunehmen. (2f)
So veröffentlichte der Nationale Ethikrat am 24.04.2007 die Stellungnahme „Die Zahl der  Organspenden  erhöhen  –  Zu  einem  drängenden  Problem  der  Transplantationsmedizin in Deutschland“6, in der ein die Erklärungs- und Widerspruchslösung kombinierendes  Stufenmodell  vorgeschlagen  wurde.  Beim  Forum  Bioethik  des  Deutschen Ethikrates Ende Oktober 2010 wurde im interdisziplinären Kreis die Frage behandelt, ob der Staat verlangen kann, dass sich jeder Bürger zur Organspende äußert.7 Auch von politischer Seite wurden und werden Vorschläge laut. So will der derzeitige Bundesgesundheitsminister Philipp  Rösler  durch  erhöhte  Informationsarbeit  mehr  Menschen  dazu  bringen,  einen  Organspendeausweis  auszufüllen.  Dazu  erwägt  er,  dass jedem  bei  der  Abholung  des  Personalausweises  oder  des  Führerscheins  eine  Informationsbroschüre und ein Organspendeausweis ausgehändigt werden.8 Demgegenüber  plädiert  der  Unions-Fraktionsvorsitzende Volker  Kauder  für  eine  Art  Entscheidungslösung, nach der jeder einmal in seinem Leben mit der Frage der Organspende konfrontiert  werden  soll.9  Der  EU-Gesundheitskommissar John  Dalli  forderte  Ende 2010,  dass  auch  in  Deutschland  die  Widerspruchslösung,  die  bereits  in  vielen  Mitgliedsstaaten  der  Europäischen  Union  gilt,  eingeführt  wird.10  In  diesem  Sinne  hat auch  der  Deutsche  Ärztetag  2010  einem  Entschließungsantrag  zugestimmt,  in  dem er sich neben der Verbesserung der strukturellen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen dafür ausspricht, eine gesetzliche Neuregelung des Transplantationsrechts im Sinne der Widerspruchslösung vorzunehmen. (2f)

Version vom 20. August 2019, 06:35 Uhr

Gruppe A

Franziska Kelle: Widerspruchslösung und Menschenwürde (2011)

2011 veröffentlichte Franziska Kelle ihre Masterarbeit "Widerspruchslösung und Menschenwürde".[1] Darin heißt es:

So veröffentlichte der Nationale Ethikrat am 24.04.2007 die Stellungnahme „Die Zahl der Organspenden erhöhen – Zu einem drängenden Problem der Transplantationsmedizin in Deutschland“6, in der ein die Erklärungs- und Widerspruchslösung kombinierendes Stufenmodell vorgeschlagen wurde. Beim Forum Bioethik des Deutschen Ethikrates Ende Oktober 2010 wurde im interdisziplinären Kreis die Frage behandelt, ob der Staat verlangen kann, dass sich jeder Bürger zur Organspende äußert.7 Auch von politischer Seite wurden und werden Vorschläge laut. So will der derzeitige Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler durch erhöhte Informationsarbeit mehr Menschen dazu bringen, einen Organspendeausweis auszufüllen. Dazu erwägt er, dass jedem bei der Abholung des Personalausweises oder des Führerscheins eine Informationsbroschüre und ein Organspendeausweis ausgehändigt werden.8 Demgegenüber plädiert der Unions-Fraktionsvorsitzende Volker Kauder für eine Art Entscheidungslösung, nach der jeder einmal in seinem Leben mit der Frage der Organspende konfrontiert werden soll.9 Der EU-Gesundheitskommissar John Dalli forderte Ende 2010, dass auch in Deutschland die Widerspruchslösung, die bereits in vielen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt, eingeführt wird.10 In diesem Sinne hat auch der Deutsche Ärztetag 2010 einem Entschließungsantrag zugestimmt, in dem er sich neben der Verbesserung der strukturellen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen dafür ausspricht, eine gesetzliche Neuregelung des Transplantationsrechts im Sinne der Widerspruchslösung vorzunehmen. (2f)

Widerspricht jemand nicht zu Lebzeiten der postmortalen Organentnahme, muss nach der Widerspruchslösung nach Eintreten des Hirntodes eine Entnahme geduldet werden. Fraglich ist, ob diese Duldung auf einer Pflicht beruht. Eine solche verfassungsrechtlich, möglicherweise sogar aus Art. 1 Abs. 1 GG, ableitbare „Pflicht zur Duldung“ könnte eine Verletzung der Menschenwürde durch die postmortale Organentnahme ausschließen, da dann schon gar nicht der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG betroffen wäre. (16f)
Einigkeit besteht in der Literatur hinsichtlich der auf einer langen verfassungsge-schichtlichen Tradition121 beruhenden verfassungsrechtlichen Verankerung der Grund- und Solidarpflichten. Auf welches konkrete Verfassungsprinzip oder Grund-recht sie gestützt werden können, ist dennoch nicht abschließend geklärt. (19)
Ein weiterer Ansatz geht von der Prämisse aus, dass dem Individuum als Teil der menschlichen Gemeinschaft bestimmte Grundpflichten auferlegt sind. So stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass „das Menschenbild des Grundgesetzes [...] nicht das eines isolierten souveränen Individuums [ist]; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum – Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden“. (19)
Ausgehend vom Sozialstaatsprinzip126 formuliert Otto Bachof eine „Grundpflicht zu einem Mindestmaß an Solidarität“ beziehungsweise eine „Solidaritätspflicht“, die allen Grundpflichten zugrunde liegt. (19f)
Demgegenüber bilden für Hofmann das „Gegenseitigkeitsprinzip“128 des Art. 2 Abs. 1 GG und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG die Grundlage von „Unterlas-sungs-, Duldungs- und Leistungspflichten“. (20)
Auch nach Häberle folgen aus dem „der Menschenwürde und Freiheit inhärenten Solidaritäts- und Pflichtgedanken“ Pflichten sowohl im Verhältnis zum Mitmenschen als auch zum Staat. Insbesondere ist „die Achtung des einen Mitmenschen eine ‘Grundpflicht’, die der Staat [...] von den anderen Menschen verlangen kann“. (20f)
Eine Pflicht zur Organspende ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich genannt. Es ist jedoch zu prüfen, ob anhand der oben dargestellten Begründungsansätze zumindest eine verfassungsrechtliche Herleitung der Pflicht möglich ist. (22)
Nach der Feststellung, dass keine Grundpflicht zur Organspende besteht, muss geprüft werden, ob durch die Widerspruchslösung der Menschenwürdeschutz des Grundgesetzes verletzt wird. Dazu sollen zunächst möglicherweise betroffene „speziellere“ Grundrechte und anschließend Art. 1 Abs. 1 GG selbst in den Blick genommen werden. (28)
Ein Eingriff setzt voraus, dass der Hirntote noch dem Schutzbereich des Grundrechts unterfällt. Die Grundrechtsträgerschaft endet nach allgemeiner Auffassung mit dem Tod des Menschen. Aufgrund der medizinischen und technischen Fortschritte wird nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nicht mehr der Stillstand von Herz und Kreislauf, sondern der Ganzhirntod mit irreversiblem Ausfall der Hirnströme und unumkehrbarem Verlust der Fähigkeit zum Fühlen, Denken und Entscheiden als Kriterium für den eingetretenen Tod des Menschen angesehen. (29)
Es ist deshalb nur schwer begründbar, den Lebensschutz bis zum Erloschensein der letzten vegetativen Vorgänge aufrechtzuerhalten. Außerdem fassen die Hirntodkriterien sichere Anzeichen des eingetretenen Todes zusammen. Weiterhin ist zu beachten, dass mit der Bezugnahme auf die medizinisch bestimmten Hirntodkriterien an einen biologischen bzw. medizinischen Sachverhalt angeknüpft wird. Die damit ver31bundene Rechtsfolge des Endes des Lebens und zugleich der Grundrechtsträger-schaft ist eine normative Wertung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse, die allerdings immer wieder überprüft und ggf. modifiziert werden muss. Sie kommt dem Geetzgeber im Rahmen seines, wenn hier auch sehr eingeschränkten, Beurteilungspielraums zu und zieht im Sinne der Rechtsklarheit notwendigerweise die Festlegung eines maßgeblichen Zeitpunkts nach sich.175 Dies gilt ebenso für die Auslegung, dass es zwischen Leben und Tod als sich gegenseitig ausschließende Zustände des menschlichen Lebens kein Übergangsstadium gibt, sodass Sterbende noch den Lebenden zugerechnet werden könnten. Hirntote unterfallen deshalb im Ergebnis nicht dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Schon mangels Grundrechtsträgerschaft greift das Hirntodkriterium der Widerspruchslösung deshalb nicht in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und den enthaltenen Menschenwürdekern ein. (30f)
Unabhängig von der Frage, ob der Hirntod aus medizinischer Sicht das „richtige“ Kriterium für die Bestimmung des Todeszeitpunkts ist und was aus philosophisch-anthropologischer Sicht den Menschen und das Leben des Menschen ausmacht, wird die grundsätzliche „Unverfügbarkeit menschlichen Lebens“ durch die Ablehnung der Grundrechtsträgerschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht eingeschränkt. (31f)
Wie bei allen Grundrechten endet auch bei Art. 1 Abs. 1 GG der subjektiv-rechtliche Gehalt mit dem Tod des Grundrechtsträgers. Allgemein anerkannt ist jedoch das Nachwirken des Würdeschutzes über den Tod hinaus. Der daraus folgende Achtungs- und Schutzauftrag ist Ausdruck des „soziale[n] Wert- und Achtungsanspruch[s] des Menschen“. Sie kommt dem Leichnam und dem Andenken226 des Verstorbenen zu. Der fortwirkende Schutz der postmortalen Würde beruht auf ihrer „Qualifizierung als ‘Persönlichkeitsrückstand’“ und „spiegelt die Achtung vor dem Lebenden wider“. (41)
VI. Zusammenfassung
  1. . Die vorstehenden Untersuchungen haben gezeigt, dass die Garantie der Menschenwürde, wie sie im Grundgesetz verankert ist, maßgeblich ist für die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der sog. Widerspruchslösung. Dabei ist Art. 1 Abs. 1 GG sowohl in seiner subjektiv-rechtlichen Dimension als eigenständiges Grundrecht, als Kern der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie als objektiv-rechtlich wirkender postmortaler Schutz- und Achtungsanspruch zu berücksichtigen.
  2. . Bei der Auslegung und Konkretisierung der abstrakten und unbestimmten Formel von der Unantastbarkeit der Menschenwürde kann der geistesgeschichtliche und religiöse Hintergrund nur bedingt weiterhelfen, da der Menschenwürdesatz in Art. 1 Abs. 1 GG kein philosophischer oder religiöser, sondern ein juristischer ist, wenngleich sich von einem solchen Vorverständnis nicht gelöst werden kann.
  3. . Die Konzeption der Widerspruchlösung legt den Schluss nahe, dass jeder bei nicht erklärtem Widerspruch verpflichtet ist, eine postmortal durchgeführte Organentnahme zu dulden. Wie gezeigt wurde, ist eine solche Grund- oder Solidarpflicht jedoch nicht aus der Verfassung abzuleiten. Insbesondere kann die Menschenwürde selbst nicht als Legitimationsbasis herangezogen werden. Auch die Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Recht auf Leben und kör-perliche Unversehrtheit der Organempfänger kann eine solche Pflicht nicht begründen. Gleichwohl verstößt eine Organentnahme nicht von vornherein gegen die Menschenwürde.
  4. . Die auf die Menschenwürde fokussierte Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Widerspruchsregelung hat zum einen ergeben, dass die postmortale Organentnahme schon mangels Grundrechtsträgerschaft des Hirntoten weder in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG noch in das Grundrecht der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG selbst eingreift. Die normative Anknüpfung an die Feststellung des Hirntods als Zeitpunkt des Todes und damit auch der beendeten Grundrechtsträgerschaft unterliegt der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative. Durch diese normative Entscheidung wird der Würdeschutz des Verstorbenen nicht gemindert, sondern wirkt als postmortaler Achtungs- und Schutzanspruch beim Umgang mit dem Körper des Verstorbenen fort.
  5. . Demgegenüber greift die in der Widerspruchslösung mittelbar enthaltene Pflicht, einen Widerspruch zu formulieren, um der postmortalen Organentnahme zu entgehen, in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte negative Selbstbestimmungsrecht ein. Diese Erklärungslast ist jedoch angesichts der in die Abwägung einzubeziehenden Grundrechtspositionen der Organempfänger verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
  6. . Eine Vermutungsregelung als rechtshistorisch und rechtstheoretisch bekanntes und geübtes Prinzip ist dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn in auseichendem Maße sichergestellt ist, dass dem Willen des Verstorbenen entsprochen wird. Eine zweifelsfreie Feststellung lässt sich weder mit der Widerspruchs- noch mit der geltenden Zustimmungslösung erreichen. Eine Widerspruchslösung erweitert um ein Vetorecht der Angehörigen würde aber in ausreichendem Maße den Verstorbenen in seiner Subjektqualität schützen und ihn nicht zu einem bloßen Objekt im Sinne einer Organressource herabwürdigen.
  7. . Um auch das Totensorgerecht der Angehörigen nicht zu übergehen, ist im Falle des unterbliebenen lebzeitigen Widerspruchs des potentiellen Spenders das Vetorecht der nächsten Angehörigen notwendig. Im Falle einer gesetzlichen Neuregelung des Transplantationsgesetzes unter Einbeziehung der Widerspruchslösung muss zusätzlich zu diesem Angehörigenrecht sichergestellt werden, dass alle erklärten Widersprüche erfasst und nachprüfbar sind. Dabei sind die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Zudem ist die Organentnahme bei Minderjährigen und anderen in der Einwilligungs- und Einsichtsfähigkeit beschränkten Personen zu regeln.
  8. . Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine reine Widerspruchslösung gegen die Menschenwürde des Verstorbenen verstößt. Unabhängig von den tatsächlichen Auswirkungen auf die Zahl der gespendeten Organe und anderen aus grundrechtlicher Sicht milderen „Lösungen“ ist eine erweiterte Widerspruchslösung verfassungsrechtlich zulässig. (43-45)

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Gruppe B

Paolo Becchi: Hirntod und Organtransplantation (2014)

2014 veröffentlichte Paolo Becchi in "Bioethica Forum 2014" den Artikel "Hirntod und Organtransplantation – Eine Herausforderung für die demokratische Entscheidungsfindung".[2] Darin heißt es:

Insbesondere wird auf die Tendenz aufmerksam gemacht, dass bei beiden Frage­komplexen einflussreiche Interessengruppen eine breit ­ abgestützte Diskussion verhindern und sogar in rechts­staatlich problematischer Art und Weise in die verfas­sungsmässige Kompetenzordnung eingreifen. (4)

Siehe: Verschwörungstheorie

Seit der Hirntoddefinition der Harvard MedicalSchool von 1968 und seitdem wir die Reanimationstechnolgie beherrschen, existiert eine neue Art des Sterbens. (4)

Die Grundlagen der Reanimation kennt die Medizin seit Ende des 18. Jh. Was die Hirntote hervorbrachte, ist die künstliche Beatmung durch Überdruck. Siehe: Björn Ibsen

Immerhin steht im Bericht von Harvard: «Überholte Kriterien für die Todesdefinitionkönnen zu Kontroversen bezüglich Massnahmen im Hinblick auf Organtransplantationen führen.» (4)

In der Begründung steht an 1. Stelle das Therapieende, siehe: Ad-Hoc-Kommission

Es ist heute klinisch erwiesen, dass zahlreiche hirntote Patienten nicht alle Hirnfunktionen verloren haben, was darauf hinweist, dass ein kompletter Hirnfunktionsverlust mit den heutigen Standarduntersuchungen nicht diagnos­tizierbar ist. (4)

In D/A/CH ist der Hirntod definiert als irreversibler Funktionsausfall von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm. Daneben gibt es noch andere Teile des Gehirns (z.B. Mittelhirn, die durchaus noch funktionieren können.

Klinisch dokumen­tierte Fälle von Personen, die nach festgestelltem Hirntod lange Zeit weitergelebt haben, vermochten in­des die Gleichsetzung von Hirntod und Tod des Organismus in Frage zu stellen. (4f)

Siehe: Alan Shewmon

All dies lässt den Schluss zu, dass während der künst­lichen Beatmung nicht nur die einzelnen Organe wei­terleben, sondern der gesamte menschliche Körper. (5)

Richtig, es ist ein menschlicher Körper, aber kein Mensch.

Während der künstlichen Beatmung ist eine Person,welche heute laut Gesetz für tot erklärt wird, ... (5)

Siehe: Todeserklärung und Todesfeststellung

Die Anhänger der Konzeption des Hirntodes müssen sich heute damit auseinandersetzen, dass ein voll funk­tionsfähiges Gehirn nicht als notwendige Vorausset­zung für das Bestehen eines menschlichen Organismus aufgefasst werden kann. (5)

Hirntoten ist die Homöostase erloschen. Verschiedene Maßnahmen der Intensivmedizin ersetzen diese.

Ein menschlicher Orga­nismus ist noch lebendig, wenn sein Gehirn tot ist. (5)

Siehe: Todesverständnis

Hier wird klar, dass das Kriterium des Hirntodesnur der Organtransplantation dient. (5)

Nach Feststellung des Hirntodes erfolgt meist Therapieende, keine Organentnahme.

Zunächst ist beacht­lich, dass sich die Schweizer Ärzte bis zum Jahr 2011 bei entsprechendem Verhalten in einem «juristischen Graubereich» bewegt hätten und somit an die Grenzender Legalität oder sogar darüber hinausgegangen wä­ren. (5)

Damit es diesen Graubereich nicht gibt, hat der Bundesrat für die Schweiz in Art. 9 des Transplantationsgesetz erlassen: "Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind."

Das heisst aber nicht,dass die Hirntodkriterien nicht als unbestreitbare Zei­chen für eine ungünstige Prognose gedeutet werden können. (7)

Siehe: Todesverständnis

Es ist unannehmbar, dass die Schweizerische Aka­demie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) als private Fachorganisation mit neuen Richtlinien den Entscheid des demokratisch legitimierten Gesetzgebers gleichsam «vorwegnimmt» – und ihr ein Bundesrat mit seinen Äusserungen im Parlament Schützenhilfe leis­tet. (7)
Wenn schon, müssten wir fragen, ob es einer Legalde­finition des Todes überhaupt bedarf. Vor der Entwick­lung der Reanimationstechniken war der Tod ein Naturereignis, das kein Gesetzgeber je zu definieren gewagt hätte. (7)

Vor den ersten Reanimationen - Ende des 18. Jh. - haben auch kaum Ärzte den Tod festgestellt, was zu zahlreichen Fehldiagnosen geführt hat. Im 19. Jh. kämpften die Ärzte darum, dass nur sie den Tod feststellen dürfen. Dies wurde Ende des 19.Jh. erreicht. Es waren Ärzte, die den Tod festgestellt haben. Diese Aufgabe bestätigte 1957 Papst Pius XII. nach dem Aufkommen der ersten Hirntoten. Warum sollen jetzt plötzlich die Ärzte den Tod des Menschen nicht weiter definieren?

Das wahre Problem liegt nicht in der Frage, ob Patienten im Zustand des irreversiblen Ko­mas lebendig oder tot sind, sondern in derjenigen, wie wir mit diesen Patienten umgehen dürfen. (8)
Wir müssen klären, wie man Patienten im irreversiblen Koma mit dem jeder Person gebührenden Respekt be­handelt. (8)

Zwar erfordert jeder Hirntod ein irreversibles Koma, aber nicht jedes irreversible Koma ist Hirntod.

Sicher dürfen wir Hirntote nicht wie Leichen behan­deln, zumal sie solche nicht sind. (8)

Siehe: Todesverständnis

Eine Pflanze bleibt stets eine Pflanze,ein Mensch, möge er auch dahinvegetieren, bleibt immer ein Mensch. (8)

Ein Mensch bleibt per Definition bis zu seinem Tod ein Mensch. Mit Eintritt seines Todes wird er ein Leichnam, ein toter menschlicher Körper.

Kaum jemand würde die künstliche Beatmung einer schwangeren,hirntoten Frau abbrechen, nur um zu vermeiden, sie zu einer Gebärmaschine zu reduzieren. (8)

Siehe: Diffamierung

Neues Leben entspringt nicht dem Tod, sondern dem zu Ende gehen­den Leben. (8)

Siehe: Schwangere Hirntote

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Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. Franziska Kelle: Widerspruchslösung und Menschenwürde. Halle-Wittenberg 2011. In: Hans Lilie (Hg.): Schriftenreihe Medizin-Ethik-Recht. Band 31 (2011) Nach: https://repository.publisso.de/resource/frl:4409708-1/data Zugriff am 12.08.2019.
  2. Paolo Becchi: Hirntod und Organtransplantation – Eine Herausforderung für die demokratische Entscheidungsfindung. In: Bioethica Forum (2014) Volume 7 No. 1. Nach: http://www.bioethica-forum.ch/docs/14_1/02_Originalartikel_Becchi.pdf Zugriff am 19.08.2019.