Anton Graf von Wengersky
Schriften
Der Hirntote ist ein Lebender (2015)
Anton Graf von Wengersky veröffentlichte 2015 im ALfA LebensForum Nr. 114 den Artikel "Der Hirntote ist ein Lebender".[1] Darin heißt es:
Auch Ihr ablehnender Hinweis, »gemäß dieser Auffassung sind konsequenterweise anenzephale Neugeborene und möglicherweise auch apallische Patienten als Tote zu qualifizieren" (01: S.68), ist mir als Lebensschützer zur Verteidigung meiner Position wertvoll. |
Siehe: Anenzephalie, apallisches Syndrom, Todesverständnis
Sein Referat endete damals mit dem Ihre Position B auf das schönste bestätigenden Satz: "Abschließend kann zusammengefaßt werden, dass ein hirntoter Patient schwer geschädigt und völlig von der Hilfe anderer abhängig ist und sich in einer höchst prekären Situation befindet. Es handelt sich bei einem solchen Patienten jedoch um einen lebenden und integrierten Organismus" (03:14). |
... aber kein lebender Mensch. Siehe: intermediäres Leben
Erstmals in Deutschland wird so im politischen Umfeld öffentlich zugegeben, dass der Sogenannte "Hirntote" in Wirklichkeit ein Patient in großer Not, aber ein lebender Mensch ist. |
Der hirntote Patient, "der noch nicht tot ist" (01:102), wird vielmehr nach Ihrer Erkenntnis erst durch die ärztliche Organentnahme getötet. |
Das ist kongruent mit Ihrer Positionierung Ihrer Ablehnung eines umfassenden Verbots der ärztlichen Suizidhilfe (04). |
Siehe: Todesverständnis
"Legitim" steht hier im Unterschied zu "legal". Legal ist nach dem Transplantationsgesetz die Organentnahme nur nach dem Tod zulässig (TPG § 3 Abs. 1 Nr. 2). Der Verstoß gegen diese Vorschrift ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht (TPG § 19 Abs. 2). Und § 216 StGB? |
Siehe: § 3 TPG
Verfassungsrechtlich haben wir den Spruch des Bundes-Verfassungsgerichtes (05): Die biologisch-physische Existenz jedes Menschen ist nach Art. 2.2 GG »unabhängig von den Lebensumständen des Einzelnen, seiner körperlichen und seelischen Befindlichkeit« geschützt. Kann dieser dem Patienten verfassungsrechtlich garantierte Schutz für Leben und körperliche Unversehrtheit durch Verzicht des Betroffenen (etwa in Form eines Organspendeausweises) aufgehoben und die Organentnahme damit »legitim« werden? |
Siehe: Menschenbild, Todesverständnis
Ethisch sehe ich bei Position B (legitime Tötung des zustimmenden Organspenders durch Organentnahme) als Christ die mir durch Gottes fünftes Gebot gezogene Grenze überschritten. |
Siehe: Todesverständnis
. Die Hirntoddiagnose kann im Grunde nicht mehr leisten als eine Verfestigung der infausten Prognose für den jeweiligen Patienten (vgl. White Paper Abschnitt IVB). Die Hirntoddiagnose ist also, geht man von der Fiktion zu den Fakten über, jedenfalls eines nicht: eine Todesfeststellung. |
Siehe: HTD, Todesverständnis
Auch die American Academy of Neurology AAN (09) hat sich mit der bloßen Behauptung, mit den neurologischen Verfahren der Hirntoddiagnose könne die irreversible Zerstörung des Gehirns nachgewiesen werden, nicht zufrieden gegeben. Sie hat deshalb bei 41 vorab als hirntot diagnostizierten Patienten nach der Organentnahme die Leichen obduzieren lassen. Zur Überraschung der Ärzte fanden sich dabei nur leichte Hirnschäden und nicht ein einziger Fall von irreversibler Zerstörung des Gehirns. Das Urteil der AAN ist vernichtend: »Neuropathologic examination is therefore not diagnostic of brain death«(09). Bewegt sich die Stellungnahme des DER hier auf dünnem Eis? |
Siehe: Autolyse
Die Hirntoddiagnose setzt voraus, dass beim Spenderpatienten die Schmerztherapie und die Palliativbegleitung unterbrochen werden. Selbst ist sie mit willentlicher ärztlicher Schmerzzufügung verbunden (Sie nennen das Durchstechen der Nasenscheidewand beschönigend einen »adäquaten Schmerzreiz« 01:19) und dem risikovollen (01:21) und wegen der Erstickungsanfälle beim Sauerstoffentzug für den Patienten unter Umständen qualvollen Apnoe-Test. |
Siehe: Trigeminus-Schmerz-Reaktion, Apnoe-Test
Shewmon schlägt stattdessen die Kombination »Herztod und Hirntod« als Vorraussetzung für die Organentnahme vor (10): Liegt die Zustimmung des Spenders zu Hirntoddiagnose und Organspende vor, soll nach festgestelltem Hirntod mit dem Beginn der Organentnahme bis nach dem natürlichen Eintritt des sowieso kurz bevorstehenden Herztodes zugewartet werden. Die Organentnahme wäre dann tatsächlich postmortal und die Dead-Donor-Rule gerettet. Könnte dieser Shewmon-Vorschlag für eine legale und verfassungsfeste Fortführung der Organtransplantation der Königsweg sein? |
Da bei diesem Vorgehen der Zeitpunkt des Herzstillstands nicht vorhergesagt werden kann, ist dies absolut unpraktikabel. Bis der Tote in den OP gebracht wird, sind die Organe für eine TX unbrauchbar.
Auch dass die Ärzte Angehörigen, die sich nach der Organentnahme von der Leiche ihres lieben Toten verabschieden wollen, von einer Konfrontation mit der explantierten Leiche regelmäßig abraten, spricht für sich. |
Siehe: Sterbegleitung
Die Kritik der Kommission nach § 11.3 und § 12.5 TPG erfolgt meist erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für Verstöße, so dass strafrechtliche Konsequenzen nicht mehr gezogen werden können. |
Hierzu fehlen die Quellen.
Sie haben mit diesem mühevoll erarbeiteten Text und mit der klaren Aussage der Minderheit des Deutschen Ethikrates: der »hirntote« Patient ist ein lebender Mensch, dessen Sterbevorgang erst durch die Organentnahme beendet wird, wahrlich Großes geleistet. |
Siehe: Todesverständnis
So steht wohl auch Ihr Text, das ist schade, unter der Aussage des deutschen Transplantationspapstes Prof. Dr. Robert Pichlmayr: »Wenn wir die Gesellschaft aufklären, bekommen wir keine Organe mehr!« |
Siehe: Robert Pichlmayr
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Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ Anton Graf von Wengersky: Der Hirntote ist ein Lebender. In: ALfA LebensForum Nr. 114. Nach: http://www.schattenblick.ch/infopool/medizin/meinung/mzmo0008.html Zugriff am 27.11.2020.