Argumente gegen die WSR

Aus Organspende-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Vorgebrachte Argumente gegen die Widerspruchsregelung

Gegen die Einführung der Widerspruchsregelung wurden verschiedene Argumente vorgebracht. Sie alle werden hier einer nüchtern sachlichen Analyse unterzogen:
G = Gruppen / K = kirchliche / P = politische / s = sonstige Verfasser der Argumente

  1. K-P Das Vertrauen müsse zurückgewonnen werden.[1][2][3]
    Der Vertrauensverlust ist ein Märchen, das sich hartnäckig hält. Ein Vertauensverlust würde sich nach der Feststellung des Hirntods in sinkenden Prozentzahlen der Zustimmung zur Organspende zeigen. Die Zustimmung zeigt sich ab 2011 jedoch so: 2011 (66,7%), 2012 (66,0%), 2013 (63,9%), 2014 (68,8%), 2015 (70,3), 2016 (68,7%), 2017 (73,3%), 2018 (67,4%), 2019 (75,9%). Vor den 2012 bekannt gewordenen Skandalen lag die Zustimmung bei 66,x%. Diese sank 2013 auf 63,9% ab, stieg dann jedoch auf 67,x bis 75,x% an. Damit ist belegt, dass die Zustimmung zur Organspende zwar im Jahr 2013 eingebrochen ist, dass es ab 2014 durchgehend eine höhere Zustimmung zur Organspende gab.
  2. K Organspende würde den Sterbeprozess verändern.[1][3]
    Organspende verändert nicht den Sterbeprozess, da Hirntote bereits tot sind und damit der Sterbeprozess abgeschlossen ist. Siehe: Individualtod, Todesverständnis, Todeszeichen, Todesfeststellung und Todesbescheinigung[Anm. 1]
  3. K Es soll eine persönliche Entscheidung sein.[1]
    Im Jahr 2019 lag bei 18,8% der Hirntoten eine schriftliche Willenserklärung vor, bei 24,8% eine mündliche Willenserklärung. Bei 44,2% haben die Hinterbliebenen der Organentnahme zugestimmt, bei 12,2% haben die Hinterbliebenen entschieden. Es haben 3,1% der Hirntoten der Organentnahme schriftlich widersprochen, 28,7% haben mündlich widersprochen. Bei 26,6% haben die Hinterbliebenen den Widerspruch vermutet, bei 41,6% haben die Hinterbliebenen entschieden. - Damit ist eindeutig belegt, dass in der Mehrheit der Fälle nicht die Hirntoten zu ihrer Lebzeit sich für oder gegen die Organentnahme entschieden haben. In den meisten Fällen haben die Hinterbliebenen entschieden. Die WSR würde dies schlagartig ändern.
  4. K Die persönliche Entscheidung, Organe zu spenden, sollte jederzeit in größtmöglicher Freiheit erfolgen.[1]
    Diese "größtmögliche Freiheit" hat jeder auch bei eingeführter WSR. Unabhängig von der Regelung endet diese "persönliche Entscheidung" mit dem Eintritt des Todes. Die zum Hirntod führende Ursache erfolgt meist plötzlich und ohne Vorwarnung. Ab diesem Zeitpunkt ist der Mensch nicht mehr handlungsfähig. Daher ist es so wichtig, dass die "persönliche Entscheidung" vorher getroffen wird. Nach der zum Hirntod führenden Ursache ist der Mensch handlungsunfähig.
  5. K Die persönliche Entscheidung, Organe zu spenden, sollte ohne Druck getroffen werden können.[1]
    Dass "ohne Druck" entschieden wird, ist unabhängig von der Regelung. Die zum Hirntod führende Ursache erfolgt meist plötzlich und ohne Vorwarnung. Ab diesem Zeitpunkt ist der Mensch nicht mehr handlungsfähig. Daher ist die zum Hirntod führende Ursache der Druck machende Faktor. Die WSR würde dies sehr deutlich vermitteln. Denn wenn der Hirntod festgestellt ist, kann diese Frage nicht mehr verschoben werden. Sie steht jetzt an und muss jetzt entschieden werden.
  6. K Das Nachbesserungspotential im Rahmen der derzeit geltenden gesetzlichen Regelung der Organspende sollte zuerst voll ausgeschöpft werden.[1]
    Bereits im Jahr 2019 wurden verschiedene Verbesserungen eingeführt, die die Zahlen der Organspender heben sollten. Bis Anfang 2023 ist hiervon keine spürbare Verbesserung feststellbar.
  7. K "Die Angehörigen erwachsener Verstorbener sollen kein eigenes Entscheidungsrecht haben."[4][3]
    Seit Einführung des TPG im Jahr 1997 haben die Hinterbliebenen kein eigenes Entscheidungsrecht. § 4 Abs. 1 TPG legt die Reihenfolge fest:
    1. Liegt eine schriftliche Willenserklärung des Hirntoten vor, ist danach zu verfahren.
    2. Liegt diese nicht vor, werden die Hinterbliebenen gefragt, ob ihnen eine mündliche Willenserklärung des Hirntoten bekannt ist, nach der verfahren werden kann.
    3. Liegt diese nicht vor, werden die Hinterbliebenen gefragt, was sie meinen, was der Wille des Hirntoten sein dürfte, nach der verfahren werden könnte.
    4. Haben die Hinterbliebenen auch keine Ahnung, was der Wille des Hirntoten sein könnte, entscheiden die Hinterbliebenen.
      Es wird somit immer versucht, nach dem schriftlichen, mündlichen oder mutmaßlichen Willen des Hirntoten zu verfahren. Die Hinterbliebenen haben erst dann ein Entscheidungsrecht, wenn der primäre Weg nicht gangbar ist. Dies spiegelt sich in den Jahresberichten der DSO wider.
  8. K "Das Recht, sich nicht entscheiden zu müssen"[4]
    Wenn der Hirntod eingetreten ist, gibt es kein "ich kann mich nicht entscheiden", sondern nur ein "Ja" oder "Nein" zur Frage der Organspende. Dann aber kann sich der Betroffene selbst nicht mehr entscheiden. Daher ist es wichtig, dass man sich vorher entscheidet, zu Lebzeiten.
  9. K "Im Übrigen sind in der gesamten Debatte die Belange trauernder und zutiefst verunsicherter Angehöriger von potenziellen Organspendern stärker zu beachten"[4]
    Damit nach der Feststellung die Hinterbliebenen nicht "zutiefst verunsichert", sondern entlastet werden, soll die WSR eingeführt werden.
  10. K Das im April 2019 verabschiedete „Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende“ soll zu mehr Organspender führen.[3]
    Inzwischen ist Januar 2023 und wir haben weniger Organspender als vor Einführung dieses Gesetzes.
  11. K "Auch als Akt von hohem moralischem Wert kann eine Spende aber nicht erzwungen werden."[3]
    Auch mit der WSR ist kein Zwang gegeben, nur bei einer Notstandsregelung.
  12. K "Es besteht keine moralische Pflicht, seine Organe posthum zu spenden. Eine rechtliche Pflicht kann es aus diesem Grund erst recht nicht geben."[3]
    K "Eine christliche Verpflichtung zur Organspende gebe es jedoch nicht. Auch die Ablehnung einer Spende sei zu respektieren."[5]
    Mit der WSR gibt es keine Pflicht, dies ist nur bei einer Notstandsregelung.
  13. K Bei der WSR müsse man von "Organabgabepflicht" statt von "Organspende" sprechen.[5]
    K "Eine solche Regelung würde den menschlichen Körper zu einem Objekt staatlicher Sozialpflichtigkeit machen."[5]
    Es geht um eine WSR, d.h. man kann widersprechen, nicht um eine Notstandsregelung.
  14. K Eine Organentnahme unterscheide sich grundlegend von einer palliativen Begleitung des Sterbens.[3]
    Organspender sind Hirntote und damit bereits tot. Der Sterbeprozess ist damit beendet.
  15. K "Die Entscheidung für oder gegen eine Organspende ist deshalb eine sehr persönliche Entscheidung über das eigene Sterben."[3]
    Mit der WSR wird die persönliche Entscheidung weder genommen noch eingeschränkt. Organspender sind Hirntote und damit bereits tot. Der Sterbeprozess ist damit beendet.
  16. K "Da der Mensch seine Würde im Sterben und auch über den Tod hinaus behält, darf die Freiheit bei dieser sensiblen Entscheidung nicht beschnitten werden."[3]
    Die Freiheit wird mit der WSR weder genommen noch beschnitten.
  17. K Denn ein Blick auf die Zahlen zeigt, dass der Bedarf faktisch höher ist als die Anzahl der überhaupt maximal zur Verfügung stehenden gespendeten Organe. Deshalb ist die Behauptung, dass der Organmangel durch eine Widerspruchslösung behoben werden könnte, irreführend:"[3]
    Befürworter der WSR gehen davon aus, dass der Organmangel nicht behoben, aber gemildert wird. Bei der Organspende zählt jedes Organ, weil jedes Organ ein Menschenleben bedeutet.
  18. K Mit der WSR müsse man "sich gegen einen staatlich verordneten Zugriff auf ihre Organe zur Wehr setzen".[3]
    Siehe: Widerspruchsregelung#Beispiele_von_Schweigen_.3D_Zustimmung
  19. K In Spanien gibt es 46,9 Organspender pro Million Einwohner, neben anderen strukturelle Voraussetzungen wird auch DCD als Grund genannt.[3]
    Der DCD-Anteil betrug im Jahr 2016 in Spanien 10,7 pmp. Damit hat Spanien noch immer 3 mal mehr Organspender als Deutschland.
  20. K Eine WSR sei "den in Deutschland geltenden (medizin-)ethischen Prinzipien und dem geltenden Medizinrecht ansonsten fremd".[3]
    Siehe: Widerspruchsregelung#Beispiele_von_Schweigen_.3D_Zustimmung
  21. K "Zudem würde diese Regelung ausgerechnet in einem Entscheidungsfeld, in dem es um Leben, Sterben und Tod geht, einer starken Rechtfertigung bedürfen".[3]
    Die WSR hat weder Einfluss auf die Anzahl der Tote noch auf den Verlauf des Sterbens. Es geht nur um die Beantwortung der Frage, ob im Falle des Hirntodes die Organe entnommen werden dürfen.
  22. K "Die Kirchen betrachten eine kontinuierliche, ausführliche und ehrliche Aufklärung in den verschiedenen Lebensphasen als absolut notwendig, um die Menschen zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung zu befähigen und das Vertrauen in die Transplantationsmedizin wieder herzustellen."[3]
    Die Kirchen dürfen gerne dieser "ausführlichen und ehrlichen Aufklärung" mit guten Beispiel voran gehen.
  23. K "Die Kirchen begrüßen diese Maßnahme und gehen davon aus, dass ein Organspenderegister die Spenderidentifikation im Krankenhausalltag erheblich erleichtern und sich positiv auf die Zahl der Organspenden auswirken wird."[3]
    Es ist nicht zu erwarten, dass dieses Register mehr Menschen zum Entscheidung dieser Frage bewegt, zumal die Hürden für die Eintragung höher sind als das Ausfüllen eines OSA.
  24. K "Der Begriff der „doppelten“ Widerspruchslösung ist hier irreführend, da den Angehörigen kein eigentliches Entscheidungsrecht mehr zusteht."[3]
    Nach § 4 Abs. 1 TPG steht dies den Hinterbliebenen seit 1997 nicht zu.
  25. K "Die Entscheidung über eine Organentnahme verlangt ihnen eine zusätzliche Anstrengung ab. Diese Entscheidung dann auch noch dadurch zu belasten, dass eine Organ“spende“ gesellschaftlich erwartet wird, ja rechtlich verpflichtend ist, ist aus seelsorgerlicher Perspektive nicht vertretbar."[3]
    Die WSR ist keine rechtliche Verpflichtung zur Organspende. Sie wird auch nicht gesellschaftlich erwartet. Die jetzige 4-stufige Regelung ist aus seelsorglicher Verpflichtung nicht vertretbar. Mit der WSR gibt es nur 2 Fragen an die Hinterbliebenen?
    1. Ist Ihnen ein schriftlicher Widerspruch des Hirntoten zur Organspende bekannt?
    2. Ist Ihnen ein mündlicher Widerspruch des Hirntoten zur Organspende bekannt?
      Die Hinterbliebene müssen nicht mehr gefragt werden, was sie wohl meinen und sie müssen auch nicht für den Hirntoten entscheiden. Dies ist seelsorgliche Entlastung.
  26. K Die WSR würde "dem Vertrauen in den Prozess der Organspende" schaden, "indem das Gefühl vermittelt wird, dass ohne ausdrückliche entgegenstehende Willensbekundung des Verstorbenen staatlich verordnet auf dessen Körper zugegriffen werden kann."[3]
    Das ist unberechtigte Panikmache.
  27. P Man soll doch erst einmal die Wirkung der 2019 getroffenen Maßnahmen abwarten.[5][6]
    Die Maßnahmen wurden noch im Jahr 2019 eingeführt. 2020 und 2021 waren wir sehr mich COVID-19 beschäftigt. 2022 gab es noch weniger Organspender als 2019:
    Anzahl der Organspender: 2019 = 932; 2020 = 913; 2021 = 933; 2022 = 869.
  28. P Spanien habe so tolle Zahlen, weil diese "dort gar nicht angewandt" würde.[6]
    In Spanien wird die WSR angewandt.[7]


[5]


Anhang

Anmerkungen

  1. In der "Gemeinsamen Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin – und des Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union" heißt es an dieser Stelle weiter: "Dazu gehört auch offen darüber zu sprechen, dass die Organspende den Sterbeprozess verändert, was für nicht wenige Menschen mit erheblichen Unsicherheiten und Ängsten einhergeht. Ziel der Aufklärung und des öffentlichen Diskurses sollte sein, Menschen diese Unsicherheiten und Ängste durch Gesprächsangebote und umfassende Informationen zu nehmen und sie so zu einer Entscheidung zu befähigen."
    Diese gemeinsame Stellungnahme vermittelt zum Hirntod keine Informationen, sondern schürt mit seiner Anspielung, dass Organspende den Sterbeprozess verändere, die Unsicherheit und die Ängste. Damit handeln die Verfasser konntraproduktiv.

Einzelnachweise

  1. a b c d e f Kommissariats der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin – und des Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union: Organspende in Deutschland: Referentenentwurf eines Gesetzes für bessere Zusammenarbeit und bessere Strukturen bei der Organspende. (04.10.2018) Nach: https://www.ekd.de/referentenentwurf-bmg-organspende-38289.htm Zugriff am 20.03.2023.
  2. Dr. Axel Gehrke, Dr. Robby Schlund, Detlev Spangenberg, ... und der Fraktion der AfD: Mehr Vertrauen in die Organspende – Vertrauenslösung. In: Deutscher Bundestag. Drucksache 19/11124 (25.06.2019) Nach: https://dserver.bundestag.de/btd/19/111/1911124.pdf
  3. a b c d e f g h i j k l m n o p q r s Bevollmächtigter des Rates der EKD und Katholisches Büro in Berlin: Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Regelung der doppelten Widerspruchslösung im Transplantationsgesetz. (06.01.2020) Nach: https://www.ekd.de/stellungnahme-widerspruchsloesung-zum-transplantationsgesetz-52585.htm Zugriff am 20.03.2023.
  4. a b c EKD-Bevollmächtigter: Evangelische Kirche lehnt die Widerspruchsregelung bei Organspende ab EKD-Bevollmächtigter für regelmäßige Abfrage der Organspendebereitschaft. (03.04.2019) Nach: https://www.ekd.de/ekd-gegen-widerspruchsregelung-organspende-44801.htm Zugriff am 28.01.2023.
  5. a b c d e Ethikratsvorsitzender hält Widerspruchslösung für "Organabgabepflicht". (03.09.2018) Nach: https://www.evangelisch.de/inhalte/152061/03-09-2018/ethikratsvorsitzender-haelt-widerspruchsloesung-fuer-organabgabepflicht Zugriff am 20.03.2023.
  6. a b Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 19/74 (17.01.2019) Nach: https://dserver.bundestag.de/btp/19/19074.pdf Zugriff am 20.03.2023.
  7. https://www.aerztezeitung.de/Politik/Von-Spanien-lernen-251518.html