Bayerische Anordnung
Die Anordnung
Am 13.02.2018 ordnete das AG Würzburg (25 XVII 208/18) eine Betreuung für das ungeborene Kind einer schwangeren Hirntoten an. In seiner Begründung widersprach es dabei der vorliegender Feststellung des Hirntodes durch zwei unabhängige Ärzte und sah die schwangere Hirntote als Lebende an.[1]
Die Begründung lässt durchblicken, dass es hierbei nicht um Recht und Gesetz ging, sondern um eine persönliche Haltung des Richters:
- Das Gericht sieht in der Betroffenen keine Leiche. Die traditionellen „sicheren Todeszeichen“ - Leichenflecken, Leichenstarre, Verwesung - liegen nach Auskunft des Arztes Dr. … von der Klinik für Anästhesiologie der Uniklinik Würzburg nicht vor. Dagegen sind zahlreiche Lebenszeichen gegeben: das Herz schlägt (ohne Impulsgebung durch das Gehirn), das Blut zirkuliert in den Adern und erreicht fast alle Körperteile, die Sauerstoffanreicherung des Bluts in den Lungenbläschen funktioniert, das vegetative Nervensystem ist intakt, Nahrung wird im Verdauungstrakt verwertet und die Nährstoffe werden aufgenommen, das Blut wird gereinigt, die Ausscheidung von Abfallstoffen über den Darm sei intakt, ebenfalls das Immunsystem, das Knochenmark produziere laufend neue Blutkörperchen, spinale Reflexe seien vorhanden, Haare und Nägel wachsen, bei oberflächlicher Verletzung würde die Betroffene zunächst bluten und anschließend die Wunde heilen.Trotz des Ausfalls der Gehirnfunktion ist der Körper der Betroffenen als Ganzes lebendig - abzüglich des Gehirns. Viele Lebensvorgänge sind von der Funktionsfähigkeit des Gehirns offenbar unabhängig. - Die Betroffene ist schwanger. Das Kind in ihrem Leib lebt und entwickelt sich. Ein Körper, der zum Austragen einer Schwangerschaft fähig ist, ist lebendig. Leichen sind nicht in der Lage, eine Schwangerschaft auszutragen. Die Prognose bzgl. der Schwangerschaft ist nach Auskunft des Arztes Dr. … nicht von vornherein aussichtslos. |
Es könnte sein, dass diese Anordnung von Rainer Beckmann getroffen wurde, denn er war zumindest im Juni 2013 Richter am Amtsgericht Würzburg.[2] Seine sonstigen Äußerungen sind identisch mit der Anordnung des AG Würzburg.
Verstoß gegen ...
Mit diesem Urteil verstößt das AG Würzburg gegen verschiedene Gesetze, Vorschriften und Richtlinien:
- § 3 Abs. 1 TPG: "der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist "
- § 3 Abs. 2 TPG: "Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn
1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte,
2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist." - der "Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG" - eine vom BMG am 30.03.2015 genehmigte Richtlinie:[Anm. 1]
- "Ein spezielles Verfahren zur Feststellung des Todes ist die Diagnostik des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (sog. „Hirntoddiagnostik“)." (1)
- "Regeln zur Feststellung des Todes" (2)
- "Mit der Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms (irreversibler Hirnfunktionsausfall) ist naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod des Menschen festgestellt." (2)
- "Die in dieser Richtlinie dargestellten Verfahrensregeln zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls, einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation, dienen der Todesfeststellung in der Intensivmedizin." (2)
- "Mit der Veröffentlichung dieser Vierten Fortschreibung der Richtlinie wird die Hoffnung verbunden, möglichen Unsicherheiten und Ängsten in diesem sensiblen Feld der Intensivmedizin auf verständliche und nachvollziehbare Weise entgegenzutreten und so das Vertrauen in die richtlinienkonform durchgeführte sichere Todesfeststellung weiter zu stärken." (2)
- "Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls in der Intensivmedizin stellt dagegen ein spezielles Verfahren zur Todesfeststellung dar und hat in die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern Eingang gefunden." (4)
- "Die Einrichtung, in deren Auftrag die den irreversiblen Hirnfunktionsausfall feststellenden und protokollierenden Ärzte tätig werden, etabliert ein geeignetes Verfahren zur Qualitätssicherung der Todesfeststellung in einer Arbeitsanweisung und überprüft dieses regelmäßig auf Weiterentwicklungsbedarf." (5)
- "Festgestellt wird nicht der Zeitpunkt des eintretenden, sondern der Zustand des bereits eingetretenen Todes. Als Todeszeit wird die Uhrzeit registriert, zu der die Diagnose und die Dokumentation des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls abgeschlossen sind." (5)
- "Für die Todesfeststellung sind die Unterschriften beider Ärzte auf dem abschließenden Protokollbogen zu leisten." (5)
- "Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls stellt dagegen ein spezielles Verfahren zur Todesfeststellung dar und hat auch in die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern Eingang gefunden." (10)
- "Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 TPG ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entnahme von Organen oder Geweben, dass der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist." (10)
- "Die Diagnostik des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls stellt ein spezielles Verfahren zur Feststellung des Todes im Kontext des TPG dar." (15)
- "Die „Bestätigung des Todes bei Vorliegen eines anderen sicheren Todeszeichens gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG i. V. m. § 5 Abs. 1 TPG“ (Anlage 3) wurde an die Regelungen des Gewebegesetzes sowie die aktuelle Nomenklatur der Richtlinie angepasst." (16)
- "Feststellung des Todes (auszufüllen nach dem letzten und abschließenden Untersuchungsgang; ersetzt nicht die amtliche Todesbescheinigung [Leichenschauschein])" (23)
- "Damit ist der Tod des Patienten festgestellt am _____ um ____ Uhr" (23 und 25)
- "Hiermit wird bestätigt, dass obige Feststellungen und Befunde bei mindestens 4 klinischen Untersuchungen (je 2 beim ersten und je 2 beim zweiten Untersuchungsgang) und die Befunde/Befundberichte der ergänzenden Untersuchungen mit denen von Protokollbögen Nrn. ___ übereinstimmen und den irreversiblen Hirnfunktionsausfall als sicheres Todeszeichen belegen." (25)
- "Bestätigung* des Todes gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 TPG" (26)
- der "Todesbescheinigung" des Freistaates Bayern, in der Hirntod neben "Totenstarre", "Totenflecke", "Fäulnis", "Verletzungen, die nicht mit dem Leben vereinbar sind" und "Reanimationsbehandlung" als "Sichere Zeichen des Todes" aufgeführt sind. - In diesem Zusammenhang sei auch auf die Todesbescheinigungen der anderen Bundesländer verwiesen.
- Mit dem Verweis auf dieses Gerichtsurteil könnten künftige Urteile um die Behandlungskosten von Hirntoten anders ausfallen: Siehe: Behandlungskosten
Die Verweigerung, Hirntote - auch schwangere Hirntote - als Tote anzuerkennen hat somit weitreichende Folgen. Dabei erhebt diese Liste noch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Wie sich dieses Urteil mit dem in Bayern zu leistenden Richtereid (Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) Vom 22. März 2018, Art. 3) verbinden lässt, bleibt offen:
Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Bayern und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.[3] |
BGB
Gesetzestexte
§ 1896 BGB Voraussetzungen (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. |
Bezüge zu den Kommentaren
Das AG Würzburg bezog sich in seinem Urteil auf verschiedene Kommentare:
Palandt, BGB, § 1896, Rn. 3:
"Grdsätzl keine Bt für eine hirntote Schwangere (Schwab FamRZ 92, 1471; a.A. AG Hersbruck NJW 92, 3245)"
Wolfgang Lauterbach kommentierte in "Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. 79. Auflage 2020" die §§ 1297-1921.[5] Darin schreibt er zu § 1896 BGB in Rn 3:
Volljährigkeit. Eine Bt. kann nur für einen Vollj angeordnet werden. Minderj erhalten einen Vormund (§ 1773). Nach Vollendung des 17. Lebensjahres besteht die Möglichk einer vorsorgl. Bestellg (§ 1908a). Grds keine Bt für eine hirntote Schwangere (aA AG Hersbruch FramRZ 92, 1471 mit ablehnender Anm Schwab)."
Damrau/Zimmermann, BetrR 4. Aufl. 2011, § 1896, Rz. 6:
"Diskutiert wurde, ob für eine hirntote schwangere Frau, die künstlich 'am Leben' gehalten wird, um noch gebären zu können, ein Betreuer bestellt werden kann; das ist mE. abzulehnen." Die Ablehnung der Betreuung wird mit keinem Wort begründet. In den Fußnoten wird auf die o. g. Entscheidung des AG Hersbruck und die Anmerkung von Schwab in FamRz 1992, 1471, sowie Kern NJW 1994, 755, verwiesen.
Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, 5. Aufl. 2011, und Jürgens, 5. Aufl. 2014
In den Betreuungsrechtskommentaren von Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, 5. Aufl. 2011, und Jürgens, 5. Aufl. 2014, finden sich zu diesem Problemkreis keine Ausführungen.
Großkommentar Staudinger, BGB, §§ 1896-1921, Neubearb. 2017 (Bienwald)
Darin "wird in der Kommentierung zu § 1904 BGB das Thema Organspende erörtert (Rn. 67 ff.). Es wird differenziert zwischen der Organentnahme bei einem 'toten Betreuten' und der Organentnahme bei 'lebenden Spendern'. Auf die hier vorliegende spezielle Fallgestaltung einer 'hirntoten Schwangeren' geht der Bearbeiter nicht ein."
"Das Betreuungsgesetz enthält keine Regelung für die Organspende. Der RegEntw des BtG sah seinerzeit dafür kein Bedürfnis (...)." (Rn 67) Der Kommentar zur Organspende bezieht sich auf das TPG.
Im Münchner Kommentar zum BGB (Beckonline), 7. Aufl. 2017, § 1896 Rn. 89
Darin "wird der Fall des 'Erlanger Babys' angesprochen und die Entscheidung des AG Hersbruck (s.o.) referiert. Anschließend heißt es: 'Der Einsatz des Betreuungsrechts in solchen Fällen ist verfehlt, weil für einen Toten kein Betreuer bestellt werden kann; vielmehr war die Maßnahme auf den mutmaßlichen Willen der Verstorbenen zu stützen.'
"Betreuung nach Eintritt des Hirntodes? Einen aufsehenserregenden Fall hatte das AG Hersbruck zu entscheiden: Einer infolge eines Verkehrsunfalls bereits hirntoten schwangeren Frau bestellte das Gericht eine Betreuerin für 'die Sorge um die Durchführung der für das Leben der Leibesfrucht medizinisch indizierten funktionserhaltenden Techniken' sowie für die Vermögenssorge; Ziel war, Kreislauf und Atmung der Toten solange aufrechtzuerhalten, bis es möglich war, das Kind durch Kaiserschnitt zur Welt zu bringen; das Gericht stellte zugleich klar, dass die Entscheidung über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate der gerichtlichen Genehmigung bedürfe. Der Einsatz des Betreuungsrechts in solchen Fällen ist verfehlt, weil für einen Toten kein Betreuer bestellt werden kann; vielmehr war die Maßnahme auf den mutmaßlichen Willen der Verstorbenen zu stützen."[6]
weitere Kommentare zu § 1896 BGB
Andreas Bauer geht in seinem Kommentar zu § 1896 BGB auf "körperliche, geistige und seelische Behinderung" des zu Betreuenden ein(psychische Krankheiten, Neurosen, Psychopathien, Suchtkrankheiten) (Rn 10-14), aber nicht auf schwangere Hirntote.[7]
Gero Bieg geht in seinem Kommentar zu § 1896 BGB auf psychische Krankheiten, geistige Behinderungen, seelische Behinderungen, körperliche Behinderungen, sozial unangepasstes Verhalten ein, aber nicht auf schwangere Hirntote.[8]
Andreas Roth: § 1986, Rn 17 (Erman BGB):
"Dass die Betreuung mit dem Tod des Betreuten endet, ist als selbstverständlich im Gesetz nicht ausgesprochen worden (BT-Drs 11/4528, 155). Daher kann einem Toten kein Betreuer bestellt werden. Die Entscheidung des AG Hersbruch (FamRZ 1992), 1471 m Anm Schwab), im Fall des 'Erlanger Babys' der hirntoten Mutter einen Betreuer mit der Auflage der 'Sorge um die Durchführung der für das Leben der Leibesfrucht medizinisch indizierten funktionserhaltenden Techniken' zu bestellen, ist daher abzulehnen (§ 1912 bleibt anwendbar - § 1912 Rn 2). Die Zulässigkeit einer Betreuung würde eine Definition des Todeszeitpunktes voraussetzen, die nicht auf den in diesem Fall eingetretenen Hirntod abstellt, sondern angesichts der heutigen medizinischen Möglichkeit, den Körper der hirntoten Mutter am Leben zu erhalten, den Tod erst mit dem Ende der physiologischen Funktionen eintreten ließe. Wenn nciht mit der hL einheitlich auf den Hirntod abgestellt, sondern nach unterschiedlichen Zusammenhängen differenziert wird (Nachw § 1 Rn 5), so muss jedenfalls für das Betreuungsrecht auf den früheren Zeitpunkt des Hirntodes abgestellt werden. Das Betreuungsrecht sollte sich hier an dem Grundsatz ds TPG für das parallele Problem der postmortalen Organspende orientieren, das in erster Linie den Willen des Sterbenden, in zweiter Linie den seines nächsten Angehörigen maßgebend sein lässt (abl zu AG Hersbruck Schwab FamRZ 1992, 1471 und Kern MedR 1993, 112.)."[9]
Folgen des Urteils
Zusammenfassend ist zu sagen, dass Kritiker des Hirntodkonzeptes dieses Urteil zur Untermauerung ihrer Hypothese, dass Hirntote Sterbende und damit noch Lebende seien - aufgegriffen haben:
- Die Rechtsanwälte Ingo und Uwe Friedrich zitieren auf Seite 14 mit dem Satz "Das Gericht sieht in der Betroffenen keine Leiche" beginnend die Begründung des AG Würzburg und verlinken auf die Seite mit dem Urteil.[10]
- Roberto Rotondo zitiert auf seiner eigenen Internetseite nur den einen Satz: "Das Gericht sieht in der Betroffenen keine Leiche." und verlinkt auf die Seite mit dem Urteil.[11]
- Roberto Rotondo zitiert auf Facebook nur den einen Satz: "Das Gericht sieht in der Betroffenen keine Leiche." und verlinkt auf die Seite mit dem Urteil.[12]
- Roberto Rotondo zitiert auf Facebook nur den einen Satz: "Das Gericht sieht in der Betroffenen keine Leiche." und verlinkt auf die Seite mit dem Urteil.[13]
- Die Gruppe KAO postete auch zweimal das Würzburger Urteil in Facebook, mit gleichlautenden Worten: "Brisanter aktuellerArtikel über die Geburt eines gesunden Kindes, fünf Monate ausgetragen von einer " hirntoten" Schwangeren. Der Fall, der sich 2018 in Würzburg ereignete, zeigt die ganze Widersprüchlichkeit des Hirntodkonzepts."[14]
- Die Tageszeitung "Die Tagespost" veröffentlichte am 13.12.2019 zum Würzburger Urteil einen Artikel mit der Überschrift "Kann eine tote Frau ein Kind gebären?"[15]
- Wolfram Höfling lobte "die Begründung, die Aufmerksamkeit und Zustimmung verdient.[16]
Anmerkung: Im Juni 2018 wurde die Betreute in der 31. Schwangerschaftswoche von einem Mädchen entbunden. Es ist wohlauf und befindet sich in der Obhut des leiblichen Vaters.[17]
Anhang
Anmerkungen
- ↑ Die in Klammer gesetzte Zahl gibt die Seite in dieser Richtlinie an.
Einzelnachweise
- ↑ https://openjur.de/u/2302161.html Zugriff am 22.11.2024.
- ↑ Siehe: https://aerzte-fuer-das-leben.de/veranstaltungen/aefdl-symposien/18-jahrestagung Zugriff am 21.12.2019.
- ↑ https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayRiStAG-3 Zugriff am 23.12.2019.
- ↑ https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1896.html
- ↑ Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. 79. Auflage. München 2020.
- ↑ Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker, Hartmut Oetker, Bettina Limperg (Hg.): Münchner Kommentar. Bürgerliches Gesetzbuch. Band 9. Familienrecht II. 7. Auflage. München 2017, § 1896 BGB Rn 89.
- ↑ Anreas Bauer: § 1896. In: Hanns Prütting, Gerhard Wegen, Gerd Weinreich (Hg.): Luchterhand Kommentare. Bürgerliches Gesetzbuch. 13. Auflage. Köln 2018.
- ↑ Gero Bieg: § 1896 BGB. In: Wolfram Viefhues (Hg.): Juris PraxisKommentar. BGB. Band 4. 7. Auflage. Saarbrücken 2015.
- ↑ Peter Westermann, Barbara Grunewald, Georg Maier-Reimer (Hg.): Erman: BGB 15. Auflage. Band II. Köln 2017, § 1896 Rn 17.
- ↑ xyzs://www.dr-friedrich-partner.de/pdf/0%20web2-mb_%20pv-w-snf-270c819_%20nf.pdf Zugriff am 19.12.2019.
- ↑ xyzs://www.gleauty.com/XX/Unknown/171584449595186/Organspende Zugriff am 19.12.2019.
- ↑ xyzs://hi-in.facebook.com /Informationsstelle-Transplantation-und-Organspende-173835285998912/posts/?ref=page_internal Zugriff am 19.12.2019.
- ↑ xyzs://www.facebook.com /permalink.php?id=171584449595186&story_fbid=2420621414691467 Zugriff am 19.12.2019.
- ↑ xyzs://pt-br.facebook.com/InitiativeKAO/posts Zugriff am 19.12.2019.
- ↑ xyzs://www.die-tagespost.de/leben/glauben-wissen/Kann-eine-tote-Frau-ein-Kind-gebaeren;art4886,203834 Zugriff am 19.12.2019.
- ↑ Wolfram Höfling: Irreversbler Hirnfunktionsausfall während der Schwanngerschaft. In: MedR (2020) 28, 14. Nach: https://www.deepdyve.com/lp/springer-journals/irreversibler-hirnfunktionsausfall-w-hrend-der-schwangerschaft-UaR0Cn5zbD?impressionId=5e837c3346c70&i_medium=docview&i_campaign=recommendations&i_source=recommendations Zugriff am 10.04.2020.
- ↑ https://www.reguvis.de/betreuung/aktuelles/termine/newsdetails/artikel/zur-anordnung-einer-betreuung-fuer-eine-schwangere-mit-ausfall-der-hirnfunktionen-sog-hirntod-32405.html Zugriff am 11.04.2020.