Anton Graf von Wengersky: Unterschied zwischen den Versionen
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Anton Graf von Wengersky veröffentlichte 2015 im ALfA LebensForum Nr. 114 den Artikel "Der Hirntote ist ein Lebender".<ref>Anton Graf von Wengersky: Der Hirntote ist ein Lebender. In: ALfA LebensForum Nr. 114. Nach: http://www.schattenblick.ch/infopool/medizin/meinung/mzmo0008.html Zugriff am 27.11.2020.</ref> Darin heißt es: | Anton Graf von Wengersky veröffentlichte 2015 im ALfA LebensForum Nr. 114 den Artikel "Der Hirntote ist ein Lebender".<ref>Anton Graf von Wengersky: Der Hirntote ist ein Lebender. In: ALfA LebensForum Nr. 114. Nach: http://www.schattenblick.ch/infopool/medizin/meinung/mzmo0008.html Zugriff am 27.11.2020.</ref> Darin heißt es: | ||
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==== Der natürliche Tod und die „Heilige Viertelstunde“ (2013) ==== | |||
Anton Graf von Wengersky veröffentlichte im März 2013 in "Kirche heute" den Artikel "Der natürliche Tod und die „Heilige Viertelstunde“".<ref>Anton Graf von Wengersky: Der natürliche Tod und die „Heilige Viertelstunde“. Nach: https://www.kirche-heute.de/ausgaben/alle-ausgaben/ausgaben-erweiterungen/2012/maerz-2012.html Zugriff am 22.02.2023.</ref> | |||
{{Zitat2|Der dem klinischen Tod zeitlich vorhergehende, lediglich ärztlich definierte „Hirntod“ hingegen kann wegen der fehlenden Kongruenz mit den Fakten nicht der Tod des Menschen sein und trägt daher die Bezeichnung „Tod“ überhaupt zu Unrecht.}} | |||
{{Zitat2|Von allen ärztlichen Todesdefinitionen ist die Kongruenz mit der Empirie allein für den klinischen Tod gegeben.}} | |||
Siehe: [[Todesverständnis]], [[Hirntodkonzept]] | |||
==== Keine ergebnisoffene Aufklärung zur Organspende (2015) ==== | |||
Anton Graf von Wengersky veröffentlichte im Mai 2015 in "Kirche heute" den Artikel "Keine ergebnisoffene Aufklärung zur Organspende".<ref>Anton Graf von Wengersky: Keine ergebnisoffene Aufklärung zur Organspende (2015) Nach: https://www.kirche-heute.de/ausgaben/alle-ausgaben/ausgaben-erweiterungen/2015/mai-2015.html Zugriff am 22.02.2023.</ref> Darin heißt es: | |||
{{Zitat2|Das mentalistische Todesverständnis ist jedem, der die Diskussion der letzten 25 Jahre verfolgt hat, wiederholt als Begründung für die Akzeptierung des Hirntod-Konzepts begegnet.}} | |||
{{Zitat2|Erstmals in Deutschland wird so im politischen Umfeld öffentlich zugegeben, dass der sog. „Hirntote“ in Wirklichkeit ein Patient in großer Not, aber ein lebender Mensch ist.}} | |||
{{Zitat2|Der hirntote Patient, „der noch nicht tot ist“ (01: 102), wird vielmehr nach Ihrer Erkenntnis erst durch die ärztliche Organentnahme getötet.}} | |||
{{Zitat2|Die biologisch-physische Existenz jedes Menschen ist nach Art.2.2 GG „unabhängig von den Lebensumständen des Einzelnen, seiner körperlichen und seelischen Befindlichkeit“ geschützt. Kann dieser dem Patienten verfassungsrechtlich garantierte Schutz für Leben und körperliche Unversehrtheit durch Verzicht des Betroffenen (etwa in Form eines Organspendeausweises) aufgehoben und die Organentnahme damit „legitim“ werden?}} | |||
Siehe: [[Todesverständnis]], [[Hirntodkonzept]] | |||
{{Zitat2|Ich bin deshalb dankbar, dass der DER ein ausschließlich mentalistisches Todesverständnis einmütig verwirft.}} | |||
Siehe: [[DER]] | |||
{{Zitat2|Ethisch sehe ich bei Position B (legitime Tötung des zustimmenden Organspenders durch Organentnahme) als Christ die mir durch Gottes fünftes Gebot gezogene Grenze überschritten.}} | |||
Siehe: [[PAS]] | |||
{{Zitat2|Die Hirntod-Diagnose kann im Grunde nicht mehr leisten, als eine Verfestigung der infausten Prognose für den jeweiligen Patienten (vgl. White Paper, Abschnitt IVB). Die Hirntod-Diagnose ist also, geht man von der Fiktion zu den Fakten über, jedenfalls eines nicht: eine Todesfeststellung.}} | |||
Siehe: [[HTD]], [[Todesverständnis]], [[Hirntodkonzept]] | |||
{{Zitat2|Irreversibilität des Hirntods, Schmerzfreiheit des Hirntoten mehr bloße Behauptung als Fakt?}} | |||
Siehe: [[Irreversibilität]], [[Schmerzen]] | |||
{{Zitat2|Die Hirntod-Diagnose setzt voraus, dass beim Spenderpatienten die Schmerztherapie und die Palliativbegleitung unterbrochen werden. Selbst ist sie mit willentlicher ärztlicher Schmerzzufügung verbunden (Sie nennen das Durchstechen der Nasenscheidewand beschönigend einen „adäquaten Schmerzreiz“, 01: 19) und dem risikovollen (01: 21) und wegen der Erstickungsanfälle beim Sauerstoffentzug für den Patienten unter Umständen qualvollen Apnoe-Test. ... Muss die heutige Hirntod-Diagnose als ärztliche Körperverletzung eines Sterbenden qualifiziert werden?}} | |||
Siehe: [[HTD]], [[Schmerzen]], [[Apnoe-Test]] | |||
{{Zitat2|Dann wäre der Spenderpatient auch besser abgesichert gegen den ärztlichen Entzug seines weiteren Versicherungsschutzes durch nicht autorisierte Hirntod-Feststellung.}} | |||
Die eigene Krankenversicherung zahlt nur bis zur Feststellung des [[Hirntods]] die Behandlung. Bei einer nachfolgenden Organentnahme zahlen die Versicherungen der Organempfänger die Weiterbehandlung. Bei einer [[schwangeren Hirntoten]] zahlt die Krankenversicherung der Hirntoten bis zur Geburt des Kindes. | |||
{{Zitat2|Übergriffig ist auch die bei Multiorganentnahmen immer wieder erfolgende Mitnahme von Organen und verwertbaren Körperteilen, nicht nur der Augen, die von Angehörigen oder dem Patienten selbst ausdrücklich von der Organentnahme ausgeschlossen waren.}} | |||
Siehe: [[OSA]], [[Organspende]], [[Gewebespende]] | |||
{{Zitat2|Auch dass die Ärzte Angehörigen, die sich nach der Organentnahme von der Leiche ihres lieben Toten verabschieden wollen, von einer Konfrontation mit der explantierten Leiche regelmäßig abraten, spricht für sich.}} | |||
Meine Wahrnehmung als Klinikseelsorger sieht hierzu anders aus. | |||
{{Zitat2|Die Kritik der Kommission nach §11.3 und §12.5 TPG erfolgt meist erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für Verstöße, so dass strafrechtliche Konsequenzen nicht mehr gezogen werden können.}} | |||
Seit 2012 sind die Intervalle der Überprüfungen kürzer als die Verjährungsfrist. | |||
{{Zitat2|Prof. Dr. Robert Pichlmayr: „Wenn wir die Gesellschaft aufklären, bekommen wir keine Organe mehr!“}} | |||
Siehe: [[Robert Pichlmayr]] | |||
==== „Die Transplantationsmedizin hat ihre Unschuld verloren!“ (2013) ==== | |||
Anton Graf von Wengersky veröffentlichte im März 2012 in "Kirche heute" den Artikel "„Die Transplantationsmedizin hat ihre Unschuld verloren!“".<ref>Anton Graf von Wengersky: „Die Transplantationsmedizin hat ihre Unschuld verloren!“ (2013) Nach: https://www.kirche-heute.de/ausgaben/alle-ausgaben/ausgaben-erweiterungen/2013/maerz-2013.html Zugriff am 22.02.2023.</ref> Darin heißt es: | |||
{{Zitat2|Koma wird in „Hirntod“ umgetauft}} | |||
Siehe: [[Ad-Hoc-Kommission]] | |||
{{Zitat2|Auch wenn es nur noch um dessen guten Tod in Frieden, schmerzfrei und in liebevoller Begleitung gehen sollte.}} | |||
Siehe: [[Schmezen]] | |||
{{Zitat2|Denn diese drei Großtaten von Hospizarbeit und Palliativmedizin bleiben einem für die Organentnahme vorbereiteten und durch diese sterbenden Patienten notwendig versagt.}} | |||
Siehe: [[Todesverständnis]], [[Hirntodkonzept]], [[Sterbeprozess]] | |||
{{Zitat2|Dies trotz der damit einhergehenden Belastungen und Schädigungen des Patienten, wie Beklopfen der Augäpfel, Durchstechen der Nasenscheidewand und finalem Apnoe-Test, der schwere Erstickungsanfälle verursachen kann und einen Hirnschaden oft erst auslöst.}} | |||
Siehe: [[HTD]], [[Apnoe-Test]], [[Schmerzen]] | |||
{{Zitat2|Die Aussagekraft der Hirntod-Diagnose wird inzwischen von vielen Wissenschaftlern in Frage gestellt.}} | |||
Siehe: [[HTD]], [[Sicherheit]], [[gemeinsame Erklärung]] | |||
{{Zitat2|Stellen die Ärzte nach ihren Regeln den sog. „Hirntod“ fest, erhalten aber die gewünschte Zustimmung zur Organspende nicht, so entfällt für den Patienten ab dem Zeitpunkt der Hirntod-Feststellung der Versicherungsschutz.}} | |||
Der Versicherungsschutz steht allein im Zusammenhang mit der [[Feststellung des Hirntodes]]. Es ist unabhängig von einer [[Organspende]]. Die Weiterbehandlung von der Feststellung des Hirntodes bis zur [[Organentnahme]] tragen die Versicherungen der [[Organempfänger]]. | |||
{{Zitat2|Denn nach der ärztlichen Todeserklärung zahlen die Krankenkassen nicht für die Weiterbehandlung der „Leiche“.}} | |||
Siehe: [[Todesfeststellung]], [[Todeserklärung]] | |||
{{Zitat2|Da der Patient aber nach Abstellung der künstlichen Beatmung oft nicht sogleich verstirbt und, auch wenn er letztlich nicht ins Leben zurückkehren sollte, manches Mal noch Wochen lebt, ...}} | |||
Siehe: [[Alan Shewmon]], [[Apnoe-Test]] | |||
{{Zitat2|Dabei gäbe es ohne die Neudefinition „Hirntod“ aus 1968 die Hirntod-Diagnose gar nicht.}} | |||
Siehe: [[Pierre Wertheimer]] | |||
{{Zitat2|Auch die in den vierzig Jahren seit Prof. Barnard für das in „Hirntod“ umgetaufte Koma entwickelten Therapiemöglichkeiten, die schon eine ganze Anzahl als hirntot diagnostizierte Patienten ins Leben zurückgeführt haben, werden der Bevölkerung verschwiegen.}} | |||
Siehe: [[lebende Hirntote]] | |||
{{Zitat2|Offenbar gilt unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben weiter die Aussage des „Transplantationspapstes“ Prof. Dr. Robert Pichlmayr: „Wenn wir die Gesellschaft aufklären, bekommen wir keine Organe mehr!“}} | |||
Siehe: [[Robert Pichlmayr]] | |||
{{Zitat2|Selbst mein Vorschlag an den geschäftsführenden Arzt der DSO-Bayern Dr. Thomas Breidenbach, man möge doch nach Schweizer Vorbild (Vollnarkose bei der Organentnahme gesetzlich vorgeschrieben) zum Schutz des Organspenders vor einem qualvollen Tod wenigstens wahlweise auf dem Organspende-Ausweis die Aussage „Organentnahme bei mir nur unter Vollnarkose“ zum Ankreuzen vorsehen, wurde abschlägig beschieden.}} | |||
Siehe: [[Narkose]], [[Schweiz]], [[Schmerzen]] | |||
{{Zitat2|Ein Vorgänger von Prof. Kirste als leitender Arzt der DSO, Prof. Dr. W. Lauchert, hat bestätigt: „Es ist nicht zu belegen, dass eine für hirntot erklärte Person über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere keine Schmerzempfindlichkeit verfügt.“}} | |||
Siehe: [[Schmerzen]] | |||
{{Zitat2|Bei einer heutigen Multiorganentnahme tut im OP ein spezialisiertes Entnahmeteam nach dem anderen seine Arbeit am Organspender, bis das immer noch schlagende Herz entnommen wird.}} | |||
Das Herz wird nicht als letztes Organ entnommen, sondern als erstes. | |||
{{Zitat2|Bei diesem qualvollen Sterben vieler Organspender verwundert es nicht, dass Angehörige, die entgegen dem Rat der Ärzte darauf bestanden, ihr Familienmitglied nach der Organentnahme noch einmal zu sehen, nicht selten mit Grauen vom schmerzverzerrten Gesicht der Leiche berichten.}} | |||
Siehe: [[Schmerzen]] | |||
{{Zitat2|Ein Elternpaar fand seinen jungen Blondschopf gar mit während der Organentnahme weiß gewordenen Haaren vor.}} | |||
Siehe: [[Haare]] | |||
{{Zitat2|Deren Prüfberichte lauten denn auch oft: Ja, es wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt. Nein, eine Einschaltung der Staatsanwaltschaft wegen strafrechtlicher Konsequenzen entfällt wegen Verjährung.}} | |||
Seit 2012 erfolgen die Überprüfungen innerhalb der Verjährungsfristen. | |||
{{Zitat2|Von der rechtswidrigen Abtreibung bis zur Hirntod-Organtransplantation wird der durch Artikel 2.2 GG jedem Bürger bis zum natürlichen Tod garantierte Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit immer weiter ausgehöhlt.}} | |||
Siehe: [[Todesverständnis]], [[Hirntodkonzept]] | |||
==== Verhängnisvolles Argumentieren mit dem „Individualtod“ (2012) ==== | |||
Anton Graf von Wengersky veröffentlichte im Februar 2012 in "Kirche heute" den Artikel "Verhängnisvolles Argumentieren mit dem „Individualtod“".<ref>Anton Graf von Wengersky: Verhängnisvolles Argumentieren mit dem „Individualtod“. (2012) Nach: https://www.kirche-heute.de/ausgaben/alle-ausgaben/ausgaben-erweiterungen/2012/februar-2012.html Zugriff am 22.02.2023.</ref> Darin heißt es: | |||
{{Zitat2|Speziell im Zusammenhang mit dem Hirntod-Kriterium sind hier in den letzten Jahren umfangreiche Überlegungen zu den Möglichkeiten einer Neudefinition des Todes des Menschen angestellt worden, die im Begriff „Individualtod“ oder Tod der Person münden.}} | |||
{{Zitat2|„Das Hirntodkriterium ist kein adäquates Kriterium für den Tod, sondern ein Kriterium für den unter ethischen Gesichtspunkten primär relevanten, aber mit dem Tod simpliciter nicht zusammenfallenden mentalen Tod“ des Individuums.}} | |||
{{Zitat2|Vom Hirntod-Kriterium unterscheidet sich seine Definition darin entscheidend, dass beim Individualtod das biologische Fortleben des menschlichen Leibes über den Individualtod hinaus auch von den Individualtod-Befürwortern anerkannt wird.}} | |||
Siehe: [[Todesverständnis]], [[Hirntodkonzept]] | |||
==== Der Tod im Licht der Offenbarung (2012) ==== | |||
Anton Graf von Wengersky veröffentlichte im April 2012 in "Kirche heute" den Artikel "Der Tod im Licht der Offenbarung".<ref>Anton Graf von Wengersky: Der Tod im Licht der Offenbarung. (2012) Nach: https://www.kirche-heute.de/ausgaben/alle-ausgaben/ausgaben-erweiterungen/2012/april-2012.html Zugriff am 22.02.2023.</ref> Darin heißt es: | |||
{{Zitat2|Denn ein Hirntoter atmet, sein Herz schlägt und sein Kreislauf ist in Funktion.}} | |||
Siehe: [[Apnoe-Test]], [[Hirntod]], [[Atemreflex]] | |||
{{Zitat2|Unabhängig vom Hirntod lernen wir aus dem, was wir im Apostolischen Glaubensbekenntnis bekennen, dass wir beim Ausblick nach dem Tod des Menschen nicht auf Todeszeichen, sondern im Gegenteil auf die Lebenszeichen achten müssen: Da im Tod allein der Leib des Menschen stirbt, fällt der natürliche Tod des Menschen mit dem Ende aller Lebenszeichen seines Körpers (Atmung, Herzschlag, Kreislauf) zusammen.}} | |||
Siehe: [[PAS]] | |||
{{Zitat2|... in Befolgung der Lehre meiner Kirche (KKK) und in praktischer Anwendung dessen, was wir Menschen über den Tod des Menschen wissen, kann ich bei der heutigen Hirntod-Organspende weder Organspender noch gar Organempfänger sein.}} | |||
Siehe: [[PAS]] | |||
{{Zitat2| Im Gegensatz dazu meinen die Hirntod-Befürworter, nach Eintritt des Hirntodes sei der Körper biologisch nicht mehr am Leben, sondern nur noch eine maschinell „beatmete Leiche“.}} | |||
Siehe: [[Sterbeprozess]], [[intermediäres Leben]], [[Todesverständnis]], [[Hirntodkonzept]] | |||
== Anhang == | == Anhang == |
Version vom 22. Februar 2023, 21:12 Uhr
Schriften
Der Hirntote ist ein Lebender (2015)
Anton Graf von Wengersky veröffentlichte 2015 im ALfA LebensForum Nr. 114 den Artikel "Der Hirntote ist ein Lebender".[1] Darin heißt es:
Auch Ihr ablehnender Hinweis, »gemäß dieser Auffassung sind konsequenterweise anenzephale Neugeborene und möglicherweise auch apallische Patienten als Tote zu qualifizieren" (01: S.68), ist mir als Lebensschützer zur Verteidigung meiner Position wertvoll. |
Siehe: Anenzephalie, apallisches Syndrom, Todesverständnis
Sein Referat endete damals mit dem Ihre Position B auf das schönste bestätigenden Satz: "Abschließend kann zusammengefaßt werden, dass ein hirntoter Patient schwer geschädigt und völlig von der Hilfe anderer abhängig ist und sich in einer höchst prekären Situation befindet. Es handelt sich bei einem solchen Patienten jedoch um einen lebenden und integrierten Organismus" (03:14). |
... aber kein lebender Mensch. Siehe: intermediäres Leben
Erstmals in Deutschland wird so im politischen Umfeld öffentlich zugegeben, dass der Sogenannte "Hirntote" in Wirklichkeit ein Patient in großer Not, aber ein lebender Mensch ist. |
Der hirntote Patient, "der noch nicht tot ist" (01:102), wird vielmehr nach Ihrer Erkenntnis erst durch die ärztliche Organentnahme getötet. |
Das ist kongruent mit Ihrer Positionierung Ihrer Ablehnung eines umfassenden Verbots der ärztlichen Suizidhilfe (04). |
Siehe: Todesverständnis
"Legitim" steht hier im Unterschied zu "legal". Legal ist nach dem Transplantationsgesetz die Organentnahme nur nach dem Tod zulässig (TPG § 3 Abs. 1 Nr. 2). Der Verstoß gegen diese Vorschrift ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht (TPG § 19 Abs. 2). Und § 216 StGB? |
Siehe: § 3 TPG
Verfassungsrechtlich haben wir den Spruch des Bundes-Verfassungsgerichtes (05): Die biologisch-physische Existenz jedes Menschen ist nach Art. 2.2 GG »unabhängig von den Lebensumständen des Einzelnen, seiner körperlichen und seelischen Befindlichkeit« geschützt. Kann dieser dem Patienten verfassungsrechtlich garantierte Schutz für Leben und körperliche Unversehrtheit durch Verzicht des Betroffenen (etwa in Form eines Organspendeausweises) aufgehoben und die Organentnahme damit »legitim« werden? |
Siehe: Menschenbild, Todesverständnis
Ethisch sehe ich bei Position B (legitime Tötung des zustimmenden Organspenders durch Organentnahme) als Christ die mir durch Gottes fünftes Gebot gezogene Grenze überschritten. |
Siehe: Todesverständnis
. Die Hirntoddiagnose kann im Grunde nicht mehr leisten als eine Verfestigung der infausten Prognose für den jeweiligen Patienten (vgl. White Paper Abschnitt IVB). Die Hirntoddiagnose ist also, geht man von der Fiktion zu den Fakten über, jedenfalls eines nicht: eine Todesfeststellung. |
Siehe: HTD, Todesverständnis
Auch die American Academy of Neurology AAN (09) hat sich mit der bloßen Behauptung, mit den neurologischen Verfahren der Hirntoddiagnose könne die irreversible Zerstörung des Gehirns nachgewiesen werden, nicht zufrieden gegeben. Sie hat deshalb bei 41 vorab als hirntot diagnostizierten Patienten nach der Organentnahme die Leichen obduzieren lassen. Zur Überraschung der Ärzte fanden sich dabei nur leichte Hirnschäden und nicht ein einziger Fall von irreversibler Zerstörung des Gehirns. Das Urteil der AAN ist vernichtend: »Neuropathologic examination is therefore not diagnostic of brain death«(09). Bewegt sich die Stellungnahme des DER hier auf dünnem Eis? |
Siehe: Autolyse
Die Hirntoddiagnose setzt voraus, dass beim Spenderpatienten die Schmerztherapie und die Palliativbegleitung unterbrochen werden. Selbst ist sie mit willentlicher ärztlicher Schmerzzufügung verbunden (Sie nennen das Durchstechen der Nasenscheidewand beschönigend einen »adäquaten Schmerzreiz« 01:19) und dem risikovollen (01:21) und wegen der Erstickungsanfälle beim Sauerstoffentzug für den Patienten unter Umständen qualvollen Apnoe-Test. |
Siehe: Trigeminus-Schmerz-Reaktion, Apnoe-Test
Shewmon schlägt stattdessen die Kombination »Herztod und Hirntod« als Vorraussetzung für die Organentnahme vor (10): Liegt die Zustimmung des Spenders zu Hirntoddiagnose und Organspende vor, soll nach festgestelltem Hirntod mit dem Beginn der Organentnahme bis nach dem natürlichen Eintritt des sowieso kurz bevorstehenden Herztodes zugewartet werden. Die Organentnahme wäre dann tatsächlich postmortal und die Dead-Donor-Rule gerettet. Könnte dieser Shewmon-Vorschlag für eine legale und verfassungsfeste Fortführung der Organtransplantation der Königsweg sein? |
Da bei diesem Vorgehen der Zeitpunkt des Herzstillstands nicht vorhergesagt werden kann, ist dies absolut unpraktikabel. Bis der Tote in den OP gebracht wird, sind die Organe für eine TX unbrauchbar.
Auch dass die Ärzte Angehörigen, die sich nach der Organentnahme von der Leiche ihres lieben Toten verabschieden wollen, von einer Konfrontation mit der explantierten Leiche regelmäßig abraten, spricht für sich. |
Siehe: Sterbegleitung
Die Kritik der Kommission nach § 11.3 und § 12.5 TPG erfolgt meist erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für Verstöße, so dass strafrechtliche Konsequenzen nicht mehr gezogen werden können. |
Hierzu fehlen die Quellen.
Sie haben mit diesem mühevoll erarbeiteten Text und mit der klaren Aussage der Minderheit des Deutschen Ethikrates: der »hirntote« Patient ist ein lebender Mensch, dessen Sterbevorgang erst durch die Organentnahme beendet wird, wahrlich Großes geleistet. |
Siehe: Todesverständnis
So steht wohl auch Ihr Text, das ist schade, unter der Aussage des deutschen Transplantationspapstes Prof. Dr. Robert Pichlmayr: »Wenn wir die Gesellschaft aufklären, bekommen wir keine Organe mehr!« |
Siehe: Robert Pichlmayr
Der natürliche Tod und die „Heilige Viertelstunde“ (2013)
Anton Graf von Wengersky veröffentlichte im März 2013 in "Kirche heute" den Artikel "Der natürliche Tod und die „Heilige Viertelstunde“".[2]
Der dem klinischen Tod zeitlich vorhergehende, lediglich ärztlich definierte „Hirntod“ hingegen kann wegen der fehlenden Kongruenz mit den Fakten nicht der Tod des Menschen sein und trägt daher die Bezeichnung „Tod“ überhaupt zu Unrecht. |
Von allen ärztlichen Todesdefinitionen ist die Kongruenz mit der Empirie allein für den klinischen Tod gegeben. |
Siehe: Todesverständnis, Hirntodkonzept
Keine ergebnisoffene Aufklärung zur Organspende (2015)
Anton Graf von Wengersky veröffentlichte im Mai 2015 in "Kirche heute" den Artikel "Keine ergebnisoffene Aufklärung zur Organspende".[3] Darin heißt es:
Das mentalistische Todesverständnis ist jedem, der die Diskussion der letzten 25 Jahre verfolgt hat, wiederholt als Begründung für die Akzeptierung des Hirntod-Konzepts begegnet. |
Erstmals in Deutschland wird so im politischen Umfeld öffentlich zugegeben, dass der sog. „Hirntote“ in Wirklichkeit ein Patient in großer Not, aber ein lebender Mensch ist. |
Der hirntote Patient, „der noch nicht tot ist“ (01: 102), wird vielmehr nach Ihrer Erkenntnis erst durch die ärztliche Organentnahme getötet. |
Die biologisch-physische Existenz jedes Menschen ist nach Art.2.2 GG „unabhängig von den Lebensumständen des Einzelnen, seiner körperlichen und seelischen Befindlichkeit“ geschützt. Kann dieser dem Patienten verfassungsrechtlich garantierte Schutz für Leben und körperliche Unversehrtheit durch Verzicht des Betroffenen (etwa in Form eines Organspendeausweises) aufgehoben und die Organentnahme damit „legitim“ werden? |
Siehe: Todesverständnis, Hirntodkonzept
Ich bin deshalb dankbar, dass der DER ein ausschließlich mentalistisches Todesverständnis einmütig verwirft. |
Siehe: DER
Ethisch sehe ich bei Position B (legitime Tötung des zustimmenden Organspenders durch Organentnahme) als Christ die mir durch Gottes fünftes Gebot gezogene Grenze überschritten. |
Siehe: PAS
Die Hirntod-Diagnose kann im Grunde nicht mehr leisten, als eine Verfestigung der infausten Prognose für den jeweiligen Patienten (vgl. White Paper, Abschnitt IVB). Die Hirntod-Diagnose ist also, geht man von der Fiktion zu den Fakten über, jedenfalls eines nicht: eine Todesfeststellung. |
Siehe: HTD, Todesverständnis, Hirntodkonzept
Irreversibilität des Hirntods, Schmerzfreiheit des Hirntoten mehr bloße Behauptung als Fakt? |
Siehe: Irreversibilität, Schmerzen
Die Hirntod-Diagnose setzt voraus, dass beim Spenderpatienten die Schmerztherapie und die Palliativbegleitung unterbrochen werden. Selbst ist sie mit willentlicher ärztlicher Schmerzzufügung verbunden (Sie nennen das Durchstechen der Nasenscheidewand beschönigend einen „adäquaten Schmerzreiz“, 01: 19) und dem risikovollen (01: 21) und wegen der Erstickungsanfälle beim Sauerstoffentzug für den Patienten unter Umständen qualvollen Apnoe-Test. ... Muss die heutige Hirntod-Diagnose als ärztliche Körperverletzung eines Sterbenden qualifiziert werden? |
Siehe: HTD, Schmerzen, Apnoe-Test
Dann wäre der Spenderpatient auch besser abgesichert gegen den ärztlichen Entzug seines weiteren Versicherungsschutzes durch nicht autorisierte Hirntod-Feststellung. |
Die eigene Krankenversicherung zahlt nur bis zur Feststellung des Hirntods die Behandlung. Bei einer nachfolgenden Organentnahme zahlen die Versicherungen der Organempfänger die Weiterbehandlung. Bei einer schwangeren Hirntoten zahlt die Krankenversicherung der Hirntoten bis zur Geburt des Kindes.
Übergriffig ist auch die bei Multiorganentnahmen immer wieder erfolgende Mitnahme von Organen und verwertbaren Körperteilen, nicht nur der Augen, die von Angehörigen oder dem Patienten selbst ausdrücklich von der Organentnahme ausgeschlossen waren. |
Siehe: OSA, Organspende, Gewebespende
Auch dass die Ärzte Angehörigen, die sich nach der Organentnahme von der Leiche ihres lieben Toten verabschieden wollen, von einer Konfrontation mit der explantierten Leiche regelmäßig abraten, spricht für sich. |
Meine Wahrnehmung als Klinikseelsorger sieht hierzu anders aus.
Die Kritik der Kommission nach §11.3 und §12.5 TPG erfolgt meist erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für Verstöße, so dass strafrechtliche Konsequenzen nicht mehr gezogen werden können. |
Seit 2012 sind die Intervalle der Überprüfungen kürzer als die Verjährungsfrist.
Prof. Dr. Robert Pichlmayr: „Wenn wir die Gesellschaft aufklären, bekommen wir keine Organe mehr!“ |
Siehe: Robert Pichlmayr
„Die Transplantationsmedizin hat ihre Unschuld verloren!“ (2013)
Anton Graf von Wengersky veröffentlichte im März 2012 in "Kirche heute" den Artikel "„Die Transplantationsmedizin hat ihre Unschuld verloren!“".[4] Darin heißt es:
Koma wird in „Hirntod“ umgetauft |
Siehe: Ad-Hoc-Kommission
Auch wenn es nur noch um dessen guten Tod in Frieden, schmerzfrei und in liebevoller Begleitung gehen sollte. |
Siehe: Schmezen
Denn diese drei Großtaten von Hospizarbeit und Palliativmedizin bleiben einem für die Organentnahme vorbereiteten und durch diese sterbenden Patienten notwendig versagt. |
Siehe: Todesverständnis, Hirntodkonzept, Sterbeprozess
Dies trotz der damit einhergehenden Belastungen und Schädigungen des Patienten, wie Beklopfen der Augäpfel, Durchstechen der Nasenscheidewand und finalem Apnoe-Test, der schwere Erstickungsanfälle verursachen kann und einen Hirnschaden oft erst auslöst. |
Siehe: HTD, Apnoe-Test, Schmerzen
Die Aussagekraft der Hirntod-Diagnose wird inzwischen von vielen Wissenschaftlern in Frage gestellt. |
Siehe: HTD, Sicherheit, gemeinsame Erklärung
Stellen die Ärzte nach ihren Regeln den sog. „Hirntod“ fest, erhalten aber die gewünschte Zustimmung zur Organspende nicht, so entfällt für den Patienten ab dem Zeitpunkt der Hirntod-Feststellung der Versicherungsschutz. |
Der Versicherungsschutz steht allein im Zusammenhang mit der Feststellung des Hirntodes. Es ist unabhängig von einer Organspende. Die Weiterbehandlung von der Feststellung des Hirntodes bis zur Organentnahme tragen die Versicherungen der Organempfänger.
Denn nach der ärztlichen Todeserklärung zahlen die Krankenkassen nicht für die Weiterbehandlung der „Leiche“. |
Siehe: Todesfeststellung, Todeserklärung
Da der Patient aber nach Abstellung der künstlichen Beatmung oft nicht sogleich verstirbt und, auch wenn er letztlich nicht ins Leben zurückkehren sollte, manches Mal noch Wochen lebt, ... |
Siehe: Alan Shewmon, Apnoe-Test
Dabei gäbe es ohne die Neudefinition „Hirntod“ aus 1968 die Hirntod-Diagnose gar nicht. |
Siehe: Pierre Wertheimer
Auch die in den vierzig Jahren seit Prof. Barnard für das in „Hirntod“ umgetaufte Koma entwickelten Therapiemöglichkeiten, die schon eine ganze Anzahl als hirntot diagnostizierte Patienten ins Leben zurückgeführt haben, werden der Bevölkerung verschwiegen. |
Siehe: lebende Hirntote
Offenbar gilt unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben weiter die Aussage des „Transplantationspapstes“ Prof. Dr. Robert Pichlmayr: „Wenn wir die Gesellschaft aufklären, bekommen wir keine Organe mehr!“ |
Siehe: Robert Pichlmayr
Selbst mein Vorschlag an den geschäftsführenden Arzt der DSO-Bayern Dr. Thomas Breidenbach, man möge doch nach Schweizer Vorbild (Vollnarkose bei der Organentnahme gesetzlich vorgeschrieben) zum Schutz des Organspenders vor einem qualvollen Tod wenigstens wahlweise auf dem Organspende-Ausweis die Aussage „Organentnahme bei mir nur unter Vollnarkose“ zum Ankreuzen vorsehen, wurde abschlägig beschieden. |
Siehe: Narkose, Schweiz, Schmerzen
Ein Vorgänger von Prof. Kirste als leitender Arzt der DSO, Prof. Dr. W. Lauchert, hat bestätigt: „Es ist nicht zu belegen, dass eine für hirntot erklärte Person über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere keine Schmerzempfindlichkeit verfügt.“ |
Siehe: Schmerzen
Bei einer heutigen Multiorganentnahme tut im OP ein spezialisiertes Entnahmeteam nach dem anderen seine Arbeit am Organspender, bis das immer noch schlagende Herz entnommen wird. |
Das Herz wird nicht als letztes Organ entnommen, sondern als erstes.
Bei diesem qualvollen Sterben vieler Organspender verwundert es nicht, dass Angehörige, die entgegen dem Rat der Ärzte darauf bestanden, ihr Familienmitglied nach der Organentnahme noch einmal zu sehen, nicht selten mit Grauen vom schmerzverzerrten Gesicht der Leiche berichten. |
Siehe: Schmerzen
Ein Elternpaar fand seinen jungen Blondschopf gar mit während der Organentnahme weiß gewordenen Haaren vor. |
Siehe: Haare
Deren Prüfberichte lauten denn auch oft: Ja, es wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt. Nein, eine Einschaltung der Staatsanwaltschaft wegen strafrechtlicher Konsequenzen entfällt wegen Verjährung. |
Seit 2012 erfolgen die Überprüfungen innerhalb der Verjährungsfristen.
Von der rechtswidrigen Abtreibung bis zur Hirntod-Organtransplantation wird der durch Artikel 2.2 GG jedem Bürger bis zum natürlichen Tod garantierte Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit immer weiter ausgehöhlt. |
Siehe: Todesverständnis, Hirntodkonzept
Verhängnisvolles Argumentieren mit dem „Individualtod“ (2012)
Anton Graf von Wengersky veröffentlichte im Februar 2012 in "Kirche heute" den Artikel "Verhängnisvolles Argumentieren mit dem „Individualtod“".[5] Darin heißt es:
Speziell im Zusammenhang mit dem Hirntod-Kriterium sind hier in den letzten Jahren umfangreiche Überlegungen zu den Möglichkeiten einer Neudefinition des Todes des Menschen angestellt worden, die im Begriff „Individualtod“ oder Tod der Person münden. |
„Das Hirntodkriterium ist kein adäquates Kriterium für den Tod, sondern ein Kriterium für den unter ethischen Gesichtspunkten primär relevanten, aber mit dem Tod simpliciter nicht zusammenfallenden mentalen Tod“ des Individuums. |
Vom Hirntod-Kriterium unterscheidet sich seine Definition darin entscheidend, dass beim Individualtod das biologische Fortleben des menschlichen Leibes über den Individualtod hinaus auch von den Individualtod-Befürwortern anerkannt wird. |
Siehe: Todesverständnis, Hirntodkonzept
Der Tod im Licht der Offenbarung (2012)
Anton Graf von Wengersky veröffentlichte im April 2012 in "Kirche heute" den Artikel "Der Tod im Licht der Offenbarung".[6] Darin heißt es:
Denn ein Hirntoter atmet, sein Herz schlägt und sein Kreislauf ist in Funktion. |
Siehe: Apnoe-Test, Hirntod, Atemreflex
Unabhängig vom Hirntod lernen wir aus dem, was wir im Apostolischen Glaubensbekenntnis bekennen, dass wir beim Ausblick nach dem Tod des Menschen nicht auf Todeszeichen, sondern im Gegenteil auf die Lebenszeichen achten müssen: Da im Tod allein der Leib des Menschen stirbt, fällt der natürliche Tod des Menschen mit dem Ende aller Lebenszeichen seines Körpers (Atmung, Herzschlag, Kreislauf) zusammen. |
Siehe: PAS
... in Befolgung der Lehre meiner Kirche (KKK) und in praktischer Anwendung dessen, was wir Menschen über den Tod des Menschen wissen, kann ich bei der heutigen Hirntod-Organspende weder Organspender noch gar Organempfänger sein. |
Siehe: PAS
Im Gegensatz dazu meinen die Hirntod-Befürworter, nach Eintritt des Hirntodes sei der Körper biologisch nicht mehr am Leben, sondern nur noch eine maschinell „beatmete Leiche“. |
Siehe: Sterbeprozess, intermediäres Leben, Todesverständnis, Hirntodkonzept
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ Anton Graf von Wengersky: Der Hirntote ist ein Lebender. In: ALfA LebensForum Nr. 114. Nach: http://www.schattenblick.ch/infopool/medizin/meinung/mzmo0008.html Zugriff am 27.11.2020.
- ↑ Anton Graf von Wengersky: Der natürliche Tod und die „Heilige Viertelstunde“. Nach: https://www.kirche-heute.de/ausgaben/alle-ausgaben/ausgaben-erweiterungen/2012/maerz-2012.html Zugriff am 22.02.2023.
- ↑ Anton Graf von Wengersky: Keine ergebnisoffene Aufklärung zur Organspende (2015) Nach: https://www.kirche-heute.de/ausgaben/alle-ausgaben/ausgaben-erweiterungen/2015/mai-2015.html Zugriff am 22.02.2023.
- ↑ Anton Graf von Wengersky: „Die Transplantationsmedizin hat ihre Unschuld verloren!“ (2013) Nach: https://www.kirche-heute.de/ausgaben/alle-ausgaben/ausgaben-erweiterungen/2013/maerz-2013.html Zugriff am 22.02.2023.
- ↑ Anton Graf von Wengersky: Verhängnisvolles Argumentieren mit dem „Individualtod“. (2012) Nach: https://www.kirche-heute.de/ausgaben/alle-ausgaben/ausgaben-erweiterungen/2012/februar-2012.html Zugriff am 22.02.2023.
- ↑ Anton Graf von Wengersky: Der Tod im Licht der Offenbarung. (2012) Nach: https://www.kirche-heute.de/ausgaben/alle-ausgaben/ausgaben-erweiterungen/2012/april-2012.html Zugriff am 22.02.2023.