Religion

Aus Organspende-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Patientenverfügung und Organspende Sterbeprozess Entscheidungshilfen Widerspruchsregelung Medien Religion
Vom Patienten zum Organspender Intermediäres Leben Zufriedenheit Risiken der TX Texte Zitate
Organhandel Verbesserungen Alternativen Organe Bücher
Organprotektive Intensivtherapie Organmangel [[]] Dank dem Spender Spenden Skandale
World Transplant Games korrekte Sprache Nachsorge Gesetzesänderungen Ausland Glossar

Christentum

Bibel

Diese Bibelzitate sprechen für die Organspende:

  • "Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst." (Lev 19,18; Mt 19,19; Mt 22,39; Mk 12,31.33; Lk 10,27; Röm 13,9; Gal 5,14; Jak 2,8)[Anm. 1]
  • "Wer von euch wird seinen Sohn oder seinen Ochsen, der in den Brunnen fällt, nicht sofort herausziehen, auch am Sabbat?" (Lk 14,5)
  • "Es gibt keine größere Liebe, als wenn einer sein Leben für seine Freunde hingibt." (Joh 15,13)
  • "In allem habe ich euch gezeigt, dass man sich auf diese Weise abmühen und sich der Schwachen annehmen soll, in Erinnerung an die Worte Jesu, des Herrn, der selbst gesagt hat: Geben ist seliger als nehmen." (Apg 20,35)
  • "Niemandem bleibt etwas schuldig, außer der gegenseitigen Liebe! Wer den andern liebt, hat das Gesetz erfüllt." (Röm 13,8)
  • "Alles, was ihr wollt, dass euch die Menschen tun, das tut auch ihnen! Darin besteht das Gesetz und die Propheten." (Mt 7,12)
  • "Ein neues Gebot gebe ich euch: Liebt einander! Wie ich euch geliebt habe, so sollt auch ihr einander lieben. Daran werden alle erkennen, dass ihr meine Jünger seid: wenn ihr einander liebt." (Joh 13,34f)
  • "Einer trage des anderen Last; so werdet ihr das Gesetz Christi erfüllen." (Gal 6,2)

Gemeinsame Erklärung der christlichen Kirchen und Gemeinschaften

Im Jahr 1989 brachten die christlichen Kirchen und Gemeinschaften[Anm. 2] die Schrift "Gott ist ein Freund des Lebens. Herausforderungen und Aufgaben beim Schutz des Lebens" heraus.Diese Schrift wurde aus Anlass 10 Jahre "Woche für das Leben" vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz im Jahr 2000 als Sonderausgabe herausgegeben.[1] Darin wird auf den Seiten 102-105 auf die Situation der Organverpflanzung eingegangen:

Grundsätzlich anzuerkennen ist die Absicht, durch Organspende und Organverpflanzung leidenden oder gar lebensbedrohten Mitmenschen zu helfen. Deshalb haben bereits bisher kirchliche Äußerungen zur Organspende nach dem eigenen Ableben ermuntert. Die Kirchen wollen auch weiterhin die Bereitschaft zur Organspende wecken und stärken. Die Organspende kann eine Tat der Nächstenliebe über den Tod hinaus sein. (103)
Bei Organübertragungen von einem Menschen auf einen anderen ist es notwendig, zwischen der Lebendspende und der Organentnahme von einem soeben Verstorbenen zu unterscheiden. Eine Organübertragung von einem lebenden Spender ist nur in ganz seltenen Ausnahmefällen vertretbar. ... Gegen eine Lebendspende sprechen allerdings auch gewichtige Einwände, die sich vor allem aus den Risiken für den Sender ergeben. Eine Lebendspende kommt überhaupt nur bei zweipaarigen Organen in Frage. Auch in diesem Fall steigt das Risiko des Spenders, der dann beispielsweise nur noch über eine Niere verfügt. (103)
Die zwischen Spender und Empfänger bestehende psychische Abhängigkeiten sind ebenfalls zu beachten: Ein Organ empfangen bedeutet, das Weiterleben dem Spender zu verdanken; eine Abstoßungsreaktion kann als Zeichen der Undankbarkeit gedeutet werden. Wegen dieser schwerwiegenden und weitreichenden Folgen ist man heute von der Lebendspende weithin abgekommen; sie kann überhaupt nur in ganz seltenen Grenzfällen unter dem Gesichtspunkt des außergewöhnlichen Opfers in Erwägung gezogen werden. (103)
Es muß mit Sicherheit festgestellt sein, daß der Spender tatsächlich tot ist und daß sein Leben nicht zugunsten eines Empfängers vorzeitig für tot erklärt wurde. Der Hirntod ist das Zeichen des Todes der Person. Die Todesfeststellung ist einwandfrei nachzuweisen, zu dokumentieren und von Fachärzten, die vom Transplantationsteam unabhängig sind, festzustellen. Die Festlegung der Todeszeitbestimmung und der Methode der Todesfeststellung fällt in die Zuständigkeit der medizinischen Wissenschaft und ist nach medizinischen Kriterien zu definieren. Der Tod des Gesamthirns wird mit dem Eintritt des Todes des Individuums gleichgesetzt, weil damit die Steuerung der leib-seelischen Einheit des Organismus beendet ist. (104)
Die Verpflichtung zur Pietät gegenüber dem Verstorbenen ist kein Einwand gegen die Organentnahme. Im Umgang mit dem Leichnam schuldet man die Pietät einer verstorbenen Person. Aus der Achtung der Pietät folgt jedoch nach christlichem Verständnis kein absolutes Verbot eines Eingriffes. (104)
Insgesamt sehen die Kirchen in einer Organspende eine Möglichkeit, über den Tod hinaus Nächstenliebe zu praktizieren, treten aber zugleich für eine sorgfältige Prüfung der Organverpflanzung in jedem Einzelfall ein. (105)

Gemeinsame Erklärung der EKD und DBK (1990)

Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der EKD "Organtransplantationen" (1990):[2]

Der äußere Unterschied zwischen Herztod und Hirntod kann irrtümlich so gedeutet werden, als ob Gewebe und Organe schon vor und nicht erst nach dem Tod des Spenders entnommen würden. Daher ist für das Vertrauen in die Transplantationsmedizin nicht nur die ärztlich selbstverständliche sichere Feststellung des Todes vor der Organspende entscheidend wichtig, sondern auch die allgemeine Kenntnis des Unterschieds zwischen Herztod und Hirntod.

Herztod heißt bleibender Stillstand des Herzens und damit auch des Kreislaufs. Durch den allgemeinen Ausfall der Blutversorgung hört die Tätigkeit aller übrigen Organe gleichzeitig und so rasch auf, daß der Eindruck eines einzigen Ereignisses, nicht eines fortlaufenden Geschehens entsteht. Dagegen stirbt beim Hirntod das gesamte Gehirn vor allen übrigen Organen ab. Ihre Tätigkeit läßt sich von da an noch eine Zeitlang künstlich aufrechterhalten, aber doch eben nur noch künstlich und ohne jede Aussicht auf eine Erholung des Gehirns. Daher heißt Hirntod vollständiger und bleibender Verlust der gesamten Hirntätigkeit unter den Bedingungen der Intensivbehandlung, einschließlich der künstlichen Beatmung. (10)

Der Hirntod wird auch festgestellt zur Beendigung einer zwecklos gewordenen Intensivbehandlung und ohne eine später mögliche Organspende. Der einwandfreie Beleg des Hirntodes läßt sich später jederzeit zweifelsfrei überprüfen. Der Nachweis des Hirntodes ist der Nachweis eines bereits bestehenden Sachverhalts, keine Beurteilung eines erst künftigen Krankheitsverlaufs, keine bloß rechtliche Todeserklärung. (10)

Der Hirntod bedeutet ebenso wie der Herztod den Tod des Menschen. Mit dem Hirntod fehlt dem Menschen die unersetzbare und nicht wieder zu erlangende körperliche Grundlage für sein geistiges Dasein in dieser Welt. Der unter allen Lebewesen einzigartige menschliche Geist ist körperlich ausschließlich an das Gehirn gebunden. Ein hirntoter Mensch kann nie mehr eine Beobachtung oder Wahrnehmung machen, verarbeiten und beantworten, nie mehr einen Gedanken fassen, verfolgen und äußern, nie mehr eine Gefühlsregung empfinden und zeigen, nie mehr irgendetwas entscheiden. ... Hirntod bedeutet also etwas entscheidend anderes als nur eine bleibende Bewußtlosigkeit, die allein noch nicht den Tod des Menschen ausmacht. (10f)

Vom christlichen Verständnis des Todes und vom Glauben an die Auferstehung der Toten kann auch die Organspende von Toten gewürdigt werden. Daß das irdische Leben eines Menschen unumkehrbar zu Ende ist, wird mit der Feststellung des Hirntodes zweifelsfrei erwiesen. Eine Rückkehr zum Leben ist dann auch durch ärztliche Kunst nicht mehr möglich. Wenn die unaufhebbare Trennung vom irdischen Leben eingetreten ist, können funktionsfähige Organe dem Leib entnommen und anderen schwerkranken Menschen eingepflanzt werden, um deren Leben zu retten und ihnen zur Gesundung oder Verbesserung der Lebensqualität zu helfen. (14)
So verständlich es auch sein mag, daß mancherlei gefühlsmäßige Vorbehalte gegen die Entnahme von Organen eines Hirntoten bestehen, so wissen wir doch, daß bei unserem Tod mit unserem Leib auch unsere körperlichen Organe alsbald zunichte werden. Nicht an der Unversehrtheit des Leichnams hängt die Erwartung der Auferstehung der Toten und des ewigen Lebens, sondern der Glaube vertraut darauf, daß der gnädige Gott aus dem Tod zum Leben auferweckt. (14)
Die medizinisch utopische Verpflanzung des Gehirns verbietet sich ethisch, weil mit diesem Organ die persönlichkeitsbestimmenden Merkmale verbunden sind. Die Übertragung bestimmter Gehirnzellen von Embryonen auf Parkinsonkranke ist solange abzulehnen, wie sie eine Abtreibung voraussetzt. Die ransplantation von Keimdrüsen ist abzulehnen, da sie in die genetische Individualität des Menschen eingreift. Organentnahmen bei Anenzephalen (d.h. Neugeborenen ohne Großhirn) ohne Hirntodfeststellung sind auch ethisch nicht zu vertreten. (4)
Der Begriff "Hirntod" wurde schon im Jahr 1800 geprägt, rund 150 Jahre bevor er durch die Entwicklung von Beatmungsgeräten für die medizinische Praxis wichtig werden konnte. Noch heute umschreibt er allein das Krankheitsgeschehen ohne Bezug zu irgendwelchen Zwecken. Dementsprechend kann der Begriff Hirntod nicht für noch so schwere Schäden oder Fehlbildungen (Anenzephalie) mit teilweise erhaltener Hirntätigkeit gelten, ebensowenig für das im Mutterleib wachsende Kind, dessen Hirntätigkeit sich erst entwickeln wird. (10)
Die Ärzte und ihre Mitarbeiter, aber auch die christlichen Gemeinden, sind aufgerufen, ihren Beitrag zur sachlichen Aufklärung der Bevölkerung zu leisten, um mehr Möglichkeiten der Transplantation zu verwirklichen. (17)

Schlusssatz dieser gemeinsamen Erklärung:

Aus christlicher Sicht ist die Bereitschaft zur Organspende nach dem Tod ein Zeichen der Nächstenliebe und Solidarisierung mit Kranken und Behinderten. (17)

Evangelische Kirche

Hier geht es zu Schriften der Evangelischen Kirche.

Katholische Kirche

Hier geht es zu Aussagen der Katholischen Kirche.

Sonstiges

Die Neuapostolische Kirche schreibt über die Organspende: "Werden bei hirntoten, beatmeten Patienten Organe zur Transplantation entnommen, handelt es sich aus Sicht der Kirche nicht um eine Tötung. Die Organentnahme hat keine Auswirkung auf die Seele."[3]


Alexander Weinlein schreibt in dem Artikel "Eine besondere Form der Nächstenliebe" in der Zeitschrift "Das Parlament" in der Ausgabe 2013/08 über die Haltung der Weltreligionen zur Organspende: "Mehrheitlich bekennen sie sich zur Organ- und Gewebespende. Traditionalisten lehnen dies mitunter ab."[4]


Andere Religionen

Die meisten Religionen und Konfessionen befürworten Organspende:[5]
Amisch, Baptisten (Akt der Nächstenliebe), Katholische Kirche (Akte der Nächstenliebe), Episkopale Kirche, Griechisch-Orthodoxe Kirche, Islam, Lutheraner (Akt der Nächstenliebe), Presbyterianer, Protestanten (Akt der Nächstenliebe), Sieben-Tage-Adventisten und Methodisten.
Andere Religionen und Konfessionen beziehen hierzu keine Position:
Buddhismus, Christian Science, Hinduismus, Mennoniten, Mormonen, Pfingstkirche, Quaker und Shintoismus.

Islam

Muslime.jpg

Bereits in den 1950-er Jahren wurde in islamischen Schriften über Transplantation erörtert, etwa bei Verpflanzung der Hornhaut. Der Hirntod wurde zunächst nicht im Zusammenhang mit TX diskutiert, sondern im Zusammenhang mit der prinzipiellen Zulässigkeit von Intensivmedizin und Euthanasie.[6]

Im islamischen Recht ist es wichtig, den Todeszeitpunkt zu wissen. Von ihm hängen viele Rechtsbereiche ab (z.B. das Ende der Ehe, die Reihenfolge des Erbes, bei Tod durch Gewalt das Blutgeld, die Bestattung).[7]

Die Syrerin Nadā al-Daqr brachte 1997 eine schariatrechtliche Magisterarbeit mit reichhaltigen Quellen zum Hirntod heraus.[8] - al-Dahabī veröffentlichte 1993 die Monographie "Organtransplantation zwischen Medizin und Religion."[9]

Die Haltung zum Hirntod unterliegt im Islam einer klaren geschichtlichen Entwicklung:

  • 1981 legte das kuwaitische Religionsministerium fest, dass ein Mensch nicht als tot angesehen werden kann, solange seine Herz- und Kreislaufaktivitäten – wenn auch künstlich – vorhanden sind: „Es ist nicht möglich, diese Person aufgrund des Hirntodes als tot zu betrachten, wenn in ihrem Kreislauf- und Atmungsapparat Leben ist, wenn auch apparativ.“[10]
  • 1986 wurde auf einer Konferenz islamischer Rechtsgelehrter in Amman der Hirntod dem Herztod in einer Fatwa gleichgestellt.[11] Darin heißt es: "Der menschliche Tod, und alle daraus entstehenden islamisch-rechtlichen Konsequenzen, gilt bei Vorliegen einer der beiden folgenden Zustände:
    1. Bei vollständigem, irreversiblem, ärztlich festgestelltem Herz- und Atemstillstand,
    2. Bei irreversiblem, ärztlich festgestelltem Ausfall der Hirnfunktion, auch wenn die Herz- und Atemfunktion noch mechanisch aufrechterhalten wird, bzw. mechanisch aufrechterhalten werden kann."[12][Anm. 3]
  • 1997 empfahl der Zentralrat der Muslime in Deutschland die Festlegung des Hirntodes als Todeskriterium, was sich mit der Meinung der meisten islamischen Gelehrten decke.[13]

Der islamische Zentralrat der Schweiz informiert: "Die Fragen rund um die Organspende wurde Ende der achtziger Jahre von allen internationalen Fiqh-Gremien intensiv bearbeitet und beantwortet. Wir können hier die Quintessenz dieser Entscheide wie folgt festhalten.
Einer Organspende steht islamisch gesehen nichts im Wege, wenn die Bedingungen dafür eingehalten werden:

  1. Die Spende eines Organes kann durch den Spender getätigt werden, wenn diese Spende seine eigene Gesundheit nicht beeinträchtigt oder gar lebensbedrohliche Auswirkungen auf ihn hat. Der lebende Spender muss eine medizinische Absicherung und genügend Untersuchungen vollzogen haben, um die Bewahrung seiner eigenen Gesundheit gewähren zu können. Der lebende Spender muss seine Einwilligung dazu geben. Sollte der lebende Spender durch seine Organspende seine eigene Gesundheit beeinträchtigen, so darf keine Organspende getätigt werden.
  2. Bei einem verstorbenen Spender dürfen alle Organe verwendet werden, wenn der Verstorbene vor seinem Tod schriftlich eingewilligt hat. Ansonsten dürfen seine engsten Familienangehörigen darüber entscheiden. Ohne eine schriftliche Einwilligung von Befugten dürfen generell keine Organe entnommen werden.
  3. Die Organe müssen gespendet und dürfen nicht verkauft werden. Dies weil die moralischen Grundlagen des islamischen Handelsrechts Teile des menschlichen Wesens nicht als Verkaufsobjekt zulassen."[14]

Befürworter der Organspende

Wer einen Menschen tötet, für den soll es sein, als habe er die ganze Menschheit getötet. Und wer einen Menschen rettet, für den soll es sein, als habe er die ganze Welt gerettet. (Sure 5,32)

Auf dem Hintergrund von Sure 5,32 sind die meisten Muslime Befürworter der Organspende, so Ilhan Ilkilic.

ZMD = Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.

ZMD 1. Anhörung im Bundestag 28.6.1995 ZMD 2. Anhörung im Bundestag 7.10.1996
ZMD zum Hirntod 21.4.1997
ZMD Organverpflanzung & Hirntod 2.7.1997 ZMD Moral aus der Sicht des Islam 24.11.1999
ZMD Anhörung im Bundestag 10.5.2011 ZMD begrüßt Neuregelung 5.3.2012
ZMD Aufklärungskampagne 15.4.2013 ZMD Tag der Organspende 31.5.2013
ZMD richtig, wichtig, lebenswichtig 17.11.2013
Organspende an Nichtmuslime (14.10.2016)

Der ägyptische Großmufti gab 1966 die erste Fatwa, die Organspenden erlaubte, heraus. 1986 wurde auf einer Konferenz islamischer Rechtsgelehrter in Amman der Hirntod dem Herztod in einer Fatwa gleichgestellt.[15]

Die internationale Versammlung für islamisches Rechtswesen definierte in ihrem Treffen 1986 in Amman (Jordanien) den Tod aus islamischer Sicht wie folgt: "Der menschliche Tod gilt beim vollständigem irreversiblen ärztlich festgestellten Herz- und Atemstillstand oder beim irreversiblem ärztlich festgestelltem Ausfall der Hirnfunktion, auch wenn die Herz- und Atemfunktion noch mechanisch aufrechterhalten werden kann."[16]

Im Islam gab es zu Hirntod und Organspende einige globale Treffen islamischer Rechtsgelehrten. Hieraus fasste der Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V. (ZMD) in seinem Schreiben vom 28.6.1995 für seine Anhörung im Bundestag zusammen:[17]

Internationale Versammlung für islamisches Rechtswesen, Islamische Weltliga in Mekka, 19. bis 28.01.1985

Islamische Organisation für Medizinwissenschaft, 6. Seminar für Medizin und islamisches Rechtswesen, Kuwait, 23.10.1989
Islamische Organisation für Medizinwissenschaft, 8. Seminar für Medizin und islamisches Rechtswesen, Kuwait, 22. bis 24.05.1995
WHO-Regional Office for the Eastern Mediterranean, Arbeitsvorlage von Prof. Dr. M.N.Yasien, Leiter der Fakultätsabteilung ”Vergleichendes islamisches Rechtswesen” der Universität von Kuwait
wird die zeitgenössische islamische Haltung der sunnitischen Rechtsschulen in Bezug auf Organverpflanzung wie folgt zusammengefaßt:

1. Die Entnahme eines Organs aus dem Körper eines Menschen und seine Verpflanzung in den Körper eines anderen Menschen ist eine erlaubte lobenswerte Handlung und wohltätige Hilfeleistung, die unter Berücksichtigung folgender Einzelheiten den islamischen Vorschriften und der Menschenwürde nicht widerspricht.

2. Die Organverpflanzung muß die einzig mögliche medizinische Behandlungsmaßnahme für den Empfänger sein.

3. Der Erfolg bei beiden Operationen, sowohl der Entnahme als auch der Einpflanzung, muß für gewöhnlich oder in den meisten Fällen gesichert sein.

4. Die Organentnahme darf beim Spender nicht zu einer Schädigung führen, die den normalen Lebensablauf stört, da der islamische Grundsatz lautet:

"Ein Schaden darf nicht durch einen anderen Schaden gleichen oder größeren Ausmaßes behoben werden."

Der Spender würde sich in diesem Fall sonst selbst ins Verderben stürzen, was islamisch nicht erlaubt ist.

5. Sollte der Schaden beim Empfänger durch eine Organspende von einem Verstorbenen bzw. durch tierisches Material oder technische Mittel zu beheben sein, ist die Organspende von einem lebenden Menschen nicht erlaubt.

6. Die Abgabe des Organs muß vom Spender freiwillig und nicht unter Zwang erfolgen. Bei Kindern und entmündigten Personen genügt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. des Vormundes nicht, da dies zu einer Entwürdigung und Schädigung der beaufsichtigten Person führt.

7. Kauf und Verkauf von menschlichen Organen sowie sonstiger Organhandel widerspricht der Menschenwürde und ist verboten. Materielle Zuwendungen und sonstige freiwillige nicht auf kommerzieller Basis beruhende Entschädigungen sind erlaubt.

8. Da jedem Menschen von Gott Ehre erwiesen und Würde verliehen wurde, können islamisch gesehen Muslime, Anhänger anderer Offenbarungsreligionen und Nichtgläubige unabhängig von ihrer weltanschaulichen Überzeugung sowohl als Organspender als auch als -empfänger akzeptiert werden.

Lediglich rechtskräftig zum Tode verurteilte Personen kommen als Organempfänger nicht in Frage.

9. Die Entnahme von Organen von einem toten Menschen darf nur nach seiner zu Lebzeiten und bei voller geistigen Kraft erfolgten ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Eine Erlaubnis kann von den Angehörigen erteilt werden, unter den Bedingungen, daß vom Verstorbenen keine ausdrückliche Verweigerung zu Lebzeiten ausgesprochen wurde und daß die sonstigen o.g. Vorschriften beachtet werden.

Islamische Gelehrte behandeln in ihren Rechtsgutachten zum Thema Organtransplantation die gottgefällige Haltung, ein Menschenleben zu retten, mit oberster Priorität.

  • Die Organtransplantation von einer oder einem Toten sei nicht gleichbedeutend mit Respektlosigkeit gegenüber der oder dem Toten, ferner sei Organ- und Gewebespende ein Zeichen von Mitgefühl.
  • Gemäß dem Prinzip "Taten werden nach der dahinter stehenden Absicht beurteilt" dürfte die Organspende lediglich aus einem Gefühl der Nächstenliebe heraus geschehen. Keinesfalls kann sie zu Handelszwecken genutzt werden. Damit lehnt der Islam mit klaren Worten den Organhandel ab.
  • Die Spenderin oder der Spender sollte bei klarem Verstand und volljährig sein und sein Einverständnis erklärt haben. Organe von Kindern oder entmündigten Menschen können auch mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der betreuenden Person entnommen werden. Auch Lebendspenden sind möglich. Allerdings muss der Nutzen für den Empfänger den möglichen Schaden für die Spenderin oder den Spender überwiegen.

Der Zentralrat der Muslime in Deutschland hat in seiner Stellungnahme zur Organtransplantation das im Jahre 1997 zur Verabschiedung stehende TPG als mit dem islamischen Prinzip vereinbar eingestuft.

Im o.g. Schreiben vom 28.6.1995 schreibt der ZMD über Hirntod und Hirntoddiagnostik:

Nach islamischem Grundsatz soll die Feststellung des Todes nicht über Gebühr hinausgezögert werden. Ein Hinauszögern der Feststellung des Todes, wenn schon die vitalen Funktionen und die Hirnaktivität irreversibel erloschen sind, steht aus islamischer Sicht im Widerspruch zur Würde des Menschen und zu seinem Recht auf würdevolle Behandlung, sowohl im Leben als auch im Tod. Das Hinauszögern der Feststellung des Todes entwürdigt den Menschen zu einer künstlich aufrechterhaltenen biologischen Masse. Das ist aus islamischer Sicht nicht vertretbar.

Damit wird der Hirntote als Leichnam mit vitalen Funktionen angesehen. Die Feststellung des Hirntods wie auch die Abschaltung der künstlichen Beatmung bzw. die Organentnahme soll "nicht über Gebühr hinausgezögert werden", da dies einer Leichenschändung entspricht. Dies ist zwar so nicht formuliert, aber angedeutet.

Trotz dieser eindeutigen Zustimmung zur Organspende ist nach Einschätzung von Ärzten die Spendebereitschaft von Muslime in Deutschland geringer als in islamischen Nationen. Dies wird darauf zurückgeführt, dass es Stimmen im Islam gibt, die die Organspende von Muslime nur an Muslime zulassen,[18] während Muslime auch von "Ungläubigen" Organe entgegennehmen dürfen. Im Islamischen Staat (IS) soll im Januar 2015 ein Papier verfasst worden sein, das für die Rettung des Leben eines Muslimen die Organentnahme bei "Ungläubigen" auch dann zulässt, wenn dieser durch die Organentnahme zu Tode kommt.[19]

Nach obersten muslimischer Rechtsgutachter dürfen Muslime ihre Organe auch an Andersgläubigen spenden, z.B. an Christen, denn wir alle sind Kinder Adams, so Ilhan Ilkilic.

Gegen die Organspende

Es gibt im Islam vereinzelt auch Stimmen gegen Organspende. Die hierfür genannten Gründe sind:[20]

  • Der Mensch habe seinen Körper nur als Leihgabe
    Der Mensch habe seinen Körper nur als Leihgabe. Daher könne er nicht über seine Organe verfügen und dürfe er keine Organe spenden.
    Dem ist entgegen zu halten, dass es dafür im Islam berechtigt ist, Dieben die Hand abzuhacken oder SünderInnen zu steinigen. Das passt doch nicht zusammen.
  • Man sei als Spender mitverantwortlich für die Taten des Empfängers
    Man sei als Spender mitverantwortlich für die Taten des Empfängers, so z.B. wenn der Empfänger durch diese Lebensverlängerung einem anderen Menschen schadet, z.B. tötet. Ohne das gespendete Organ wäre dieser Mensch vor der Tat gestorben.
    Dem ist entgegenzuhalten, dass man in gleicher Weise mitschuldig ist, wenn der potentielle Empfänger dadurch verweigerte Organspende nicht in der Lage ist, anderen Menschen das Leben zu retten, so z.B. in der med. Forschung, weil er das Medikament gegen Aids nicht finden konnte. - Dem ist auch entgegenzuhalten, dass man nichts schenken darf, mit dem der Beschenkte die Möglichkeit hat, einem anderen Menschen das Leben zu nehmen (kein Messer, keine Glasflasche, keinen Spiegel, keine Schnur, ...).[Anm. 4]

Die muslimischen Rechtsgutachter treten diesen Meinungen mit aller Entschiedenheit entgegen.[21]

Texte aus Videos

Imam Ahmad sagt in seinem Video "Aufklärung - Organspende im Islam"[22] (21.04.2018) über die Organspende:

Liebe Muslime, liebe Nichtmuslime, aus der Perspektive im Islam ist es eine Ehrensache, nützlich zu sein für andere. Der Prophet Mohammed, Frieden und Segen sei über ihm, sagt, denn keiner von euch glaubt, bis er für seinen Bruder das wünscht, was er für sich selber wünscht. Aus der Perspektive der halavitischen Rechtsschule und vielen Gelehrten im Islam, ist es erlaubt, seine Organe zu spenden. Es ist eine lobenswerte Angelegenheit, hoch gesegnet und hoch geehrt, im Islam nützlich zu sein für andere, und doppelt hoch gelobt, über den Tod hinaus nützlich sein wollen für andere. Möge Allah Euch für Eure Absicht, für Eure Taten, für Eure großen Hoffnungen und Taten belohnen.

Sh. 'Abdullah ar-Rukban sagt im Video Organspende (nach dem Tod und zu Lebzeiten)"[23] über die Organspende:

Die Sache ist seit vielen Jahren ein Thema der Meinungsverschiedenheit, seit die Organtransplantation möglich wurde. Meiner Ansicht nach - und Allah weiß es am besten - ist dies erlaubt und besonders nach dem Tod, denn es ist bekannt, dass die Organe in kurzer Zeit schon verwesen. Dass eine lebende Person also davon profitiert, ist etwas sehr Gutes und selbst wenn man während seiner Lebzeit einige Organe spendet, deren Spende einem nicht schadet, so ist das etwas sehr Gutes. Das Verbotene ist, dass man damit handelt und sie verkauft. Und etwas Bemerkenswertes ist, dass der ehrenwerte Shaykh 'Abdar-Rahman as-Si'die, der bereits 1956 verstarb, dieses Thema aufgriff und die Fatwa der Erlaubnis dessen gab, obwohl die Organtransplantation zu dieser Zeit ihre ersten Schritte machte.

Judentum

Und wer ein einziges Leben [aus Israel] gerettet hat, die Schrift rechnet es ihm an, als ob er eine ganze Welt gerettet hätte. (Talmud)
Halachic Organ Donor (HOD)

Im Jahre 1987 wurde durch das oberste Rabbinat von Israel das Hirntod-Kriterium offiziell gebilligt.[24] Damit ist nach jüdischem Glauben ein Hirntoter ein Toter.[Anm. 5]


Die meisten Oberrabbiner sind für Organspende. Sie erkennen auch den Hirntod als Tod des Menschen an. - Einige Oberrabbiner sind gegen Organspende, weil sie den Hirntod nicht als Tod des Menschen anerkennen.

Organspende: eine gute Tat oder ein Gebot?

Jüdisches Recht (die Halacha) legt eindeutig fest, dass ein Leben zu retten von größter Wichtigkeit ist. Es setzt daher nahezu jedes Verbot und Gebot im Judentum außer Kraft (mit Ausnahme von Mord, Unzucht und Götzenanbetung).[25]

Es gibt drei biblische Verbote die sich auf Leichen beziehen. Diese sind:

  1. Nivul Hamet, es verbietet die unnötige Verstümmelung von Leichen. - Jüdisches Recht erlaubt Autopsien, wenn eine Autopsie eine reelle und sofortige Chance bietet Leben zu retten. Die meisten Rabbiner sind sich einig, dass ein Leben zu retten, wichtiger ist als das Verbot von Nivul Hamet.
  2. Halanat Hamet, (5. Moses 21,23) es verbietet die Verzögerung der Beerdigung einer Leiche. Alle Rabbiner sind sich einig, dass Retten eines Lebens, wichtiger ist als eine schnelle Beerdigung.
  3. Hana’at Hamet, es verbietet von einem toten Körper einen Nutzen zu ziehen (z.B. Verkauf der Leiche für medizinische Recherche). Alle Rabbiner sind sich einig, dass ein Leben zu retten, wichtiger ist als dieses Verbot.

Organtransplantation rettet Leben. Daher ist Organspende auch gegen diese Verbote im Judentum erlaubt.

Organspende an Nicht-Juden?

Nach jüdischem Glauben schuf Gott den Menschen nach Gottes Abbild. Er schuf den Menschen, nicht den Juden, Muslime, Christen, ... Selbst Abraham, der Begründer des Judentums, wurde als Nicht-Jude geboren. Er wurde erst durch seine Berufung zu Abraham. Daher ist die Organspende gegenüber allen Menschen erlaubt, auch gegenüber Nicht-Juden. Alle Menschen sind Kinder des einen Gottes.

Auch wenn alle von einem Juden gespendeten Organe an Nicht-Juden gehen, so bringt dies doch auch Juden, die auf der Warteliste stehen, nach oben. D.h. mit jeder Organspende an einen Nicht-Juden haben auch Juden einen Vorteil.

Auferstehung von den Toten

Der jüdische Ausspruch "mit seinen Vätern vereint" (Num 20,26; 1.Makk 2,69; 14,30; Apg 13,36) stamme daher, dass man den Toten zunächst in einer Nische in einer Familiengruft beigelegt habe. Nach Monaten, wenn sich Muskeln und Organe zersetzt hatten und nur noch die Gebeine vorlagen, wurden diese in die Grube aller Vorfahren gelegt. Daher ist es im jüdischen Auferstehungsglauben nicht wichtig, über seinen Tod hinaus alle seine Organe zu besitzen.[26]

In Israel warten rund 800 Patienten auf eine TX. Dem gegenüber werden pro Jahr nicht einmal 300 benötigte Organe gespendet.[27]

2008 wurde in Abstimmung mit Vertretern des Oberrabbinats und anderen Schriftgelehrten von der Knesset das "Hirntod-Gesetz" verabschiedet. Es soll religiösen Juden erleichtern, Organspenden von Hirntoten zuzustimmen. "Ob Hirntote wirklich als Verstorbene zu betrachten sind, ist im Judentum umstritten. Ein Teil der Rabbiner erkennt den Hirntod als das Ende des Lebens an. Anhänger dieser Denkrichtung stützen sich auf die Tatsache, dass bei einem Hirntoten keine selbständige Atmung mehr möglich ist. Das reicht aus ihrer Sicht aus, um eine Organentnahme zu erlauben. Zwar bedeutet die Organentnahme eine Entweihung der Totenwürde. Das ist gewiss ein schwerwiegender Verstoß gegen die Halacha. Allerdings wird er durch das Prinzip der Lebensrettung mehr als aufgewogen. Dagegen sieht die strengere halachische Denkschule nur den endgültigen Herzstillstand als konstituierendes Merkmal des Lebensendes. ... Die halachische Debatte über den Hirntod kann und wird das Gesetz natürlich nicht beenden. Eher im Gegenteil. Die Verabschiedung der Neuregelung hat die Gegner der Hirntodanerkennung in verstärktem Maße auf den Plan gerufen. Zwei führende ultraorthodoxe Rabbiner, Josef Schalom Eljaschiw und Salman Auerbach bekräftigten ihre Ablehnung des Hirntod-Prinzips. Wer einem Menschen, dessen Herz noch schlage, ein Organ entnehme, mache sich, so die beiden Schriftgelehrten in einer gemeinsamen Erklärung, 'des Blutvergießens' schuldig."[27]

Othniel Schneller: "Der Gehirntod ist irreversibel und wird im Grund als Tod angesehen. Ihn als Todeszeitpunkt zu bestimmen, während die Organe noch funktionieren, wird mehr Organspenden möglich machen. ... Wir haben einen Konsens zwischen den religiösen, medizinischen und ethischen Instanzen erreicht, den Gehirntod alsTodeszeitpunkt zu betrachten und zu behandeln."[28]

Rabbi Moshe Feinstein, im allgemeinen ein strenger Befürworter der Präzedenzfälle im Talmud, hat überraschend "liberale" Schlußfolgerungen zur Frage einer Definition des Todes gezogen. Unterstützt wurde er dabei von seinem Schwiegersohn Rabbi Moshe Tendler, einem Fachmann für Medizin und Talmud. 1976 folgerten beide zusammen, Tod könne mit dem Aufhören der Hirntätigkeit definiert werden, und eine Beatmung mit der Maschine sei dann nicht mehr nötig.
Obwohl Rabbi Feinstein bereit ist, Hirntod als Ende eines Lebens zu akzeptieren, hat er trotz-dem das aktive Abschalten des Respirators untersagt. Er hat geboten, daß man, wenn die Sauerstoffbehälter ausgetauscht werden müssen, damit fünfzehn Minuten warten solle, das heißt, lange genug, um festzustellen, ob der Patient von allein atmen kann, und im negativen Fall brauche man den Apparat nicht wieder anzuschließen. Rabbi Eliezer Waldenberg hat vorgeschlagen, einen Timer an den Respirator anzuschließen, damit der Patient regelmäßig überprüft werden könne und, falls der Patient nicht ohne einen Respirator auskommt, ihn nicht wieder einzuschalten.[29]

"Manche jüdische Autoren urteilen, die Organspende sei sittliche Pflicht und sei sittlich geboten, in jüdischem Wort laut: eine 'mizwa'. Denn sie komme dem Leben und der Gesundheit anderer Menschen zugute. Aus jüdischer Sicht sind Leben und Gesundheit Güter, denen höchste Wertschätzung zukommt, so dass anderes – und sei es der Zweifel am Hirntod – hiervon überlagert wird."[30]

Vor allem in der orthodoxen Gemeinschaft werden im Umgang mit dem Körper einer verstorbenen Person folgende Handlungen als verboten bzw. als zwingend notwendig erachtet:

  • Das Verbot, eine Leiche zu verstümmeln und zu entweihen.
  • Das Verbot, Nutzen oder Profit aus einer Leiche zu ziehen.
  • Die Verpflichtung, eine Leiche möglichst rasch zu beerdigen.
  • Die Verpflichtung, einen Körper in seiner Integrität zu beerdigen.

"... Trotz der Entscheidung des Oberrabbinats und der Israel Medical Association (IMA) ist bei der jüdischen Bevölkerung in Israel eine weitverbreitete Resistenz gegen Organspenden zu bemerken, obwohl die meisten jüdischen Israelis säkular leben."[31]


Da formte Gott, der Herr, den Menschen aus Erde vom Ackerboden und blies in seine Nase den Lebensatem. So wurde der Mensch zu einem lebendigen Wesen. (Gen 2,7)

Von dieser Bibelstelle ausgehend ist für Juden die Eigenatmung das Lebenszeichen schlechthin. Nachdem dem obersten Rabbinat in Israel deutlich gemacht wurde, dass mit dem Hirnstammtod der Mensch seine Fähigkeit des eigenständigen Atmens für immer verloren hat, billigte dieses bereits 1987 den Hirnstammtod als Todeskriterium.[32]

"Der Mensch ist noch nicht tot, auch wenn sein Zustand irreversibel ist", erklärte Landesrabbiner Joel Berger noch im Jahr 2000 als Sprecher der deutschen Rabbinerkonferenz vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestages. Auch Rabbiner Schlomo Salem Auerbach, eine hohe rabbinische Autorität, argumentierte: "Es ist verboten, Organe zur Transplantationszwecken zu entnehmen, solange das Herz schlägt. Dies ist sogar dann verboten, wenn es zu Gunsten einer kranken Person geschehen würde, die vor uns liegt und sicherlich sterben wird."[33] Solche Äußerungen hatten großen Einfluss auf die Spendebereitschaft bei der Organspende. Daher entschied die Knesset im Jahr 2008, dass in Israel mit dem Hirnstammtod der Mensch tot ist.[34]

Organtransplantation ist heute im liberalen Judentum als lebensrettende Maßnahme und daher als besondere Mizwe respektiert und genehmigt.[33]

Buddhismus

https://www.tibet.de/fileadmin/pdf/tibu/2009/tibu091-2009-20-organspende.pdf

Anhang

Anmerkungen

  1. V-Liebe.jpg

    Diese "Waage der Liebe", den Nächsten zu lieben wie sich selbst, darf man im Zusammenhang von Organtransplantation so verstehen, dass man nicht nur für sich selbst Organe haben möchte, sondern dass man in gleicher Weise im Falle seines Hirntodes auch zur Organspende bereit sein soll.
    Denn Nächsten zu lieben wie sich selbst, bezeichnete Jesus als das wichtigste Gebot (Mt 22,36.38). Daneben besitzt diese "Waage der Liebe" noch weitere Aussagen, die den Stellenwert dieses Gebotes deutlich machen:

    • "Den Nächsten zu lieben wie sich selbst, ist weit mehr als alle Brandopfer und anderen Opfer." (Lk 10,27)
    • "Denn die Gebote: Du sollst nicht die Ehe brechen, du sollst nicht töten, du sollst nicht stehlen, du sollst nicht begehren! und alle anderen Gebote sind in dem einen Satz zusammengefasst: Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst." (Röm 13,9)
    • "Denn das ganze Gesetz ist in dem einen Wort erfüllt: Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst!" (Gal 5,14)
    • "Wenn ihr jedoch das königliche Gesetz gemäß der Schrift erfüllt: Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst!, dann handelt ihr recht." (Jak 2,8)
  2. Diese Schrift wurde herausgegeben von:
    • Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland
    • Deutsche Bischofskonferenz
    • in Verbindung mit den übrigen Mitglieds- und Gastkirchen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West):
      • Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland
      • Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
      • Evangelisch-methodistische Kirche
      • Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
      • Vereinigung der Deutschenn Mennonitengemeinden
      • Europäisch-Festländische Brüder-Unität (Herrnhuter Brüdergemeinde)
      • Syrisch-Orthodoxe Kirche von Antiochien in der BRD
      • Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen
      • Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland
      • Religiöse Gesellschaft der Freunde (Quäker)
      • Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
      • Christlicher Gemeinschaftsverband Mülheim/Ruhr GmbH
      • Die Heilsarmee in Deutschland
  3. Der Zentralrat der Muslime in Deutschland kommentierte am 4.6.2013 dies mit den Worten: "Dieses islamische Rechtsgutachten fand breite Akzeptanz in den islamischen Ländern und gilt als islamischer Grundsatz bei dieser Thematik." (http://islam.de/files/pdf/organspende_2013_06_04.pdf)
  4. In überspitzter Weise könnte man hierbei sagen, dass man alle Menschen umbringen sollte, damit sie nicht Gefahr laufen, andere Menschen umzubringen. - Es ist noch immer so, dass jeder Mensch für das eigene Handeln verantwortlich ist und dieses nicht auf einen anderen Menschen abschieben kann.
  5. Einzelne Rabbiner lehren noch heute, dass der Hirntod nicht der Tod des Menschen sei.

Einzelnachweise

  1. https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/arbeitshilfen/AH_076.pdf Zugriff am 15.06.2019.
  2. Rat der EKD und DBK: Gemeinsame Texte 1. Organtransplantationen Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der EKD Bonn / Hannover 1990.
  3. Neuapostolische Kirche: Organspende. Nach: http://www.nak.org/de/glaube-kirche/nak-von-a-bis-z/glossar/all/organspende Zugriff am 5.5.2017.
  4. http://www.das-parlament.de/2013/08/Themenausgabe/42955559/322106 Zugriff am 9.5.2017.
  5. http://www.hods.org/German/h-issues/issues.asp#OtherReligions Zugriff am 22.7.2014.
  6. Birgit Krawietz: Grundlagen und Grenzen einer Hirntodkonzeption im Islam. In: Thomas Schlich, Claudia Wiesemann (Hg.): Der Hirntod. Zur Kulturgeschichte der Todesfeststellung. Frankfurt 2001, 239.
  7. Birgit Krawietz: Grundlagen und Grenzen einer Hirntodkonzeption im Islam. In: Thomas Schlich, Claudia Wiesemann (Hg.): Der Hirntod. Zur Kulturgeschichte der Todesfeststellung. Frankfurt 2001, 240.
  8. Birgit Krawietz: Grundlagen und Grenzen einer Hirntodkonzeption im Islam. In: Thomas Schlich, Claudia Wiesemann (Hg.): Der Hirntod. Zur Kulturgeschichte der Todesfeststellung. Frankfurt 2001, 242.
  9. Birgit Krawietz: Grundlagen und Grenzen einer Hirntodkonzeption im Islam. In: Thomas Schlich, Claudia Wiesemann (Hg.): Der Hirntod. Zur Kulturgeschichte der Todesfeststellung. Frankfurt 2001, 243.
  10. Zit. nach Martin Kellner: Islamische Rechtsmeinungen zu medizinischen Eingriffen an den Grenzen des Lebens. Ein Beitrag zur kulturübergreifenden Bioethik. Ergon, Würzburg, 2010, S. 135.
  11. Abdel Moneim Hassaballah: Minisymposium. Definition of death, organ donation and interruption of treatment of Islam. In: Nephrology Dialysis Transplantation. 11, Nr. 6, Juni 1996, S. 964-965.
  12. http://islam.de/files/pdf/organspende_2013_06_04.pdf Zugriff am 29. September 2016.
  13. ZDM: „Organverpflanzung und Hirntod“, vom 2. Juli 1997.
  14. Islamischer Zentralrat der Schweiz (IZRS): Ist Organspende im Islam erlaubt? Nach: http://www.izrs.ch/faq/ist-organspende-im-islam-erlaubt Zugriff am 9.5.2017.
  15. https://de.wikipedia.org/wiki/Organspende#Islam Zugriff am 29.2.2016.
  16. http://zentralrat.de/18035.php Zugriff am 22.7.2014.
  17. http://zentralrat.de/14632.php Zugriff am 22.7.2014.
  18. https://de.wikipedia.org/wiki/Organspende#Islam Zugriff am 29.2.2016.
  19. http://www.faz.net/aktuell/politik/kampf-gegen-den-terror/islamische-extremisten-organhandel-vorwuerfe-gegen-is-13984006.html Zugriff am 29.2.2016.
  20. Es gibt für alles mind. 3 Gründe: Einen Grund, den ich nenne. Einen Grund, den ich verschweige. Einen Grund, der mir selbst nicht bewusst ist. (unbekannt)
    "Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe." (Willy Meurer)
  21. https://www.evangelisch.de/inhalte/84263/02-06-2013/muslime-werben-fuer-organspende Zugriff am 7.10.2016.
  22. https://www.youtube.com/watch?v=kKxFj_jZ6w8 Zugriff am 02.01.2019
  23. https://www.youtube.com/watch?v=4zxSQYwmN4QZugriff am 02.01.2019.
  24. http://d-nb.info/969800185/34 Zugriff am 29.2.2016.
  25. http://www.hods.org/German/h-issues/issues.asp#Gosses Zugriff am 22.7.2014.
  26. http://www.hods.org/German/h-issues/issues.asp#OtherReligions 22.7.2014.
  27. a b Jüdische Allgemeine 3.4.2008. In: http://www.juedische-allgemeine.de/article/view/id/3037 Zugriff am 25.11.2016.
  28. Yedioth Ahrenet: Knesset verabschiedet Gesetzentwurf zur Förderung von Organspenden. In: Die Gemeinde. Offizielles Organ der Israelistischen Kultusgemeinde Wien. (Februar 2008) In: https://www.ikg-wien.at/wp-content/uploads/2010/05/februar2008.pdf Zugriff am 26.11.2016.
  29. Juliane Sunderbrink, Susanne Weber: Wann ist der Mensch tot? Die Frage nach der Sterbehilfe. In: http://www.talmud.de/artikel/cholim-tod.htm Zugriff am 26.11.2016.
  30. Hartmut Kreß: Hirntod und Organentnahme in der theologischen Diskussion im Blick auf ethische Urteilsfindungen und rechtliche Regulierungen. Wien 2014. In: https://www.sozialethik.uni-bonn.de/kress/vortraege/kress_hirntod_6.11.14.pdf Zugriff am 26.11.2016.
  31. Sarah Werren: Bioethik und Judentum. 11.12.2014. In: http://www.bpb.de/gesellschaft/umwelt/bioethik/197720/bioethik-und-judentum Zugriff am 25.11.2016.
  32. https://rh.aok.de/fileadmin/user_upload/Universell/05-Content-PDF/entscheidungshilfe_organspende.pdf Zugriff am 26.11.2016.
  33. a b http://www.juedisches-europa.net/archiv/2008/organe Zugriff am 26.11.2016.
  34. http://www.israelnetz.com/gesellschaft/detailansicht/aktuell/neue-gesetzgebung-soll-organspenden-foerdern-12326/?print=1 Zugriff am 26.11.2016.