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Änderungen des TPG

Definitionen

Der Hirntod ist der Tod des Menschen

In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder betont, dass der Hirntod nicht der Tod des Menschen sei. Hirntote seien keine Tote, sondern Sterbende, weil ihr Herz noch schlägt, ...

In Folge dessen wird öffentlich gefordert, dass auf dem Organspendeausweis nicht "Im Falle meines Todes ..." stehen müsse, sondern "Im Falle meines Hirntods ..."

Medizinisch und juristisch ist der Hirntod der Tod des Menschen.

In Österreich heißt es in der "Empfehlungen zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme" (2013) zur "Definition des Todes":

Der Hirntod wird definiert als Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes. Entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft ist der Hirntod identisch mit dem Individualtod eines Menschen.

In der Schweiz heißt es in der "Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen" (2011) zum "Todeskriterium":

Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Gehirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.

Dies wurde so formuliert in Anlehnung an Art. 9 TxG sowie Art. 7 Verordnung zum TxG (nachfolgend:TxV).

In Deutschland heißt es in § 3 Abs 2 TPG:

(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn
  1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte,
  2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.

Damit besagt das TPG indirekt, dass der Hirntod der Tod des Menschen ist. Eine direkte Aussage hierzu - so wie in Österreich und der Schweiz - fehlt jedoch. Mit einer solchen direkten Aussage würde Klarheit geschaffen werden und wären o.g. Forderungen hinfällig.

Daher sollte in Deutschland ins TPG aufgenommen werden:

Der Mensch ist tot, wenn der Hirntod eingetreten ist. Dies ist der Fall, wenn der nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms vorliegt.

§ 3 Abs 2 TPG sollte abgeändert werden in:

(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist nur zulässig, wenn
  1. der Hirntod nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft festgestellt ist,
  2. der Hirntote oder sein gesetzlicher Vertreter der Organentnahme zugestimmt hat.

"Hinterbliebene" statt "Angehörige"

"Angehörige" sind Familienmitglieder einer lebenden Person - siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Angeh%C3%B6riger

"Hinterbliebene" sind Familienangehörige einer verstorbenen Person - siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Hinterbliebener

In der aktuellen "Richtlinie zur Feststellung des Hirntods" der BÄK wie auch im TPG wird immer von "Angehörigen" gesprochen, nie von "Hinterbliebenen". Dieser Umstand schwächt die Tatsache, dass es bei Hirntoten um einen Toten handelt.

Aus diesem Grunde ist es als dringend angebracht, in der "Richtlinie zur Feststellung des Hirntods" wie auch im TPG nicht mehr weiterhin von "Angehörigen" zu sprechen, sondern von "Hinterbliebenen". Dies unterstreicht die Tatsache, dass Hirntote Tote sind.

Sprachliche Anpassung

Kürzung des § 3TPG

In Deutschland lautet § 3 TPG:

(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
  1. der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte,
  2. der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und
  3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden.

(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn

  1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte,
  2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.

(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.

Dies lässt sich kürzen auf:

(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
  1. vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der Tod des Organ- oder Gewebespenders durch den endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist,
  2. der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte und
  3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden.

(2) Der Arzt hat den Hinterbliebenen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Hinterbliebene haben das Recht auf Einsichtnahme. Sie können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.

Damit würde die weitestgehende Doppelung von Absatz 1 und 2 entfallen. Zudem würde die Änderung der Reihenfolge den üblichen Ablauf wiedergeben: Feststellung des Hirntods, Klärung der Zustimmung zur Organspende, Organentnahme.

Zweck des TPG

Im österreichischen TPG lautet § 1:

Dieses Bundesgesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen menschliche Organe zu Transplantationszwecken entnommen und verwendet werden dürfen.

Art 1 TPG der Schweiz lautet:

1. Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Organe, Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken verwendet werden dürfen.

2. Es soll dazu beitragen, dass menschliche Organe, Gewebe oder Zellen für Transplantationszwecke zur Verfügung stehen.
3. Es soll den missbräuchlichen Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen bei der Anwendung der Transplantationsmedizin beim Menschen, insbesondere den Handel mit Organen, verhindern und die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit schützen.

Im deutschen TPG heißt es in § 1 TPG:

(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern. Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende vor.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung sowie für die Übertragung der Organe oder der Gewebe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen oder Geweben.

Nicht nur unter den Kritikern und Gegnern der Organspende stößt der Zweck, "die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern", bitter auf. Daher sollte dies ersatzlos gestrichen werden. Eine Möglichkeit der Neuformulierung könnte sich nicht nur an den TPG von Österreich und der Schweiz, sondern auch an § 1 StVO (sicherlich die in Deutschland am häufigste angewandte Verordnung) orientieren:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Auf diesem Hintergrund könnte der neue § 1 TPG lauten:

(1) Organtransplantation rettet Leben und verbessert die Lebensqualität von schwerkranken Menschen. Sie ist ihnen gegenüber ein Ausdruck von Solidarität und ein besonderer Akt der Nächstenliebe.

(2) Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Organe, Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken verwendet werden dürfen, einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es verbietet den Handel mit menschlichen Organen oder Geweben.
(3) Zur Frage seiner eigenen Spendebereitschaft soll sich jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben ernsthaft befassen und aufgefordert werden, seine unabhängige Entscheidung auch zu dokumentieren.

Wie in der StVO (Regelung des Straßenverkehrs) würde damit der Grund des TPG (Leben retten und Lebensqualität verbessern) klar benannt werden. Die Maßnahmen der Erklärungsregelung würden an den Schluss wandern, weil der gesetzliche Rahmen über den gesamten Ablauf der Organ- und Gewebespende eine höhere Priorität besitzt. Der Text wäre damit deutlich knapper, ohne etwas von der Aussagekraft zu verlieren.

Einwilligung und Zustimmung

Die Überschriften der §§ 3 und 4 des TPG lauten:
§ 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders
§ 4 Entnahme mit Zustimmung anderer Personen

"Zustimmung" nach Wikipedia:

Zustimmung ist im deutschen Zivilrecht der zusammenfassende Begriff für die Einwilligung und die Genehmigung. Wird der Begriff der Zustimmung im juristischen Zusammenhang gebraucht, handelt es sich dabei um einen inhaltlich in ganz bestimmter Weise gebrauchten Begriff aus der Rechtssprache.

"Einwilligung" nach Wikipedia:

Eine Einwilligung bildet im deutschen Strafrecht ein Begriffspaar mit dem Einverständnis. Gemeinsamer Oberbegriff ist in diesem Rechtsgebiet das Einvernehmen.

Damit ist juristisch "Zustimmung" höher anzusetzen als "Einwilligung". Es kann nicht sein, dass der Wille des Hirntoten juristisch niederrangiger angesehen wird als der Wille der Hinterbliebenen. Daher sollte zumindest im ganzen TPG von "Zustimmung" bzw. "zustimmen" und "zugestimmt" die Rede sein.

Plural statt Singular

In § 6 Art. 2 TPG heißt es:

Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.

Die Formulierung "dem nächsten Angehörigen" drückt aus, dass es sich um eine Person handelt. Meist will eine ganze Familie Abschied nehmen. Daher sollte die Pluralform gewählt werden, in Anlehnung an o.g. Forderung mit "Hinterbliebenen":

Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist den nächsten Hinterbliebenen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.

Bei Handlungen gegen das TPG

Wird das deutsche TPG mit dem Bußgeldkatalog der StVO verglichen, so erweckt es den Eindruck, dass - bis auf einzelne Ausnahmen, die seit dem Jahre 2012 nachgebessert wurden - Verstöße gegen das TPG ein Kavaliersdelikt sind. Bei der StVO wird sehr detailliert das Fehlverhalten im Straßenverkehr geahndet.[Anm. 1] Im deutschen TPG vermisst man eine solche Listung von Strafbestimmungen. Österreich und die Schweiz haben sie schon seit Jahren.

Strafbestimmungen

Artikel 69 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: ...

Es folgt eine Liste strafbarer Handlungen von a bis n.
Für gewerbsmäßige Handlungen sind bis zu 5 Jahren Gefängnis oder bis zu 500.000 Franken Buße angesetzt.

Eine Strafandrohung für entsprechende Vergehen und Verstöße gegen das TPG sollten unbedingt bei der nächsten Änderung des TPG aufgenommen werden.

Übertretungen

Artikel 70 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:

Mit Haft oder Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne dass ein Vergehen nach Artikel 69 vorliegt:

Es folgt eine Liste strafbarerer Handlungen von a bis j.
Bereits der Versuch und die Gehilfenschaft ist strafbar.

Eine Strafandrohung für entsprechende Vergehen und Verstöße gegen das TPG sollten unbedingt bei der nächsten Änderung des TPG aufgenommen werden.

Patientenverfügung und Organspende

Vorrang der Organspende gegenüber der Patientenverfügung

Siehe: Patientenverfügung_und_Organspende#Diskussion

Im TPG soll verankert werden, dass die Zustimmung zur Organspende gegenüber allen anderen Papieren Vorrang hat, da es hierbei um das Retten von Menschenleben geht.

Rechtliche Anpassung der Organspende an die Patientenverfügung

Feststellung des mutmaßlichen Willens

In § 1901b BGB heißt es:

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

In § 1a TPG steht für diese Feststellung die Reihenfolge:

sind nächste Angehörige in der Rangfolge ihrer Aufzählung

a) der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner, b) die volljährigen Kinder, c) die Eltern oder, sofern der mögliche Organ- oder Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber, d) die volljährigen Geschwister, e) die Großeltern;

In § 1901b ist von "sonstiger Vertrauensperson" die Rede. Meist wird dabei die in einer Patientenverfügung angegebenen bevollmächtigten Person verstanden. - Im TPG fehlt so etwas völlig und sollte bei der nächsten Änderung nachgebessert werden.

In Angleichung an die Patientenverfügung sollte auf den Organspendeausweisen auch die Person genannt werden können, die im Falle des Hirntods stellvertretend für einen die Frage nach der Organspende beantworten soll. Dies würde die konkrete Situation auf der Intensivstation auch wesentlich erleichtern.

Da es bei der Organspende wie auch bei der Patientenverfügung um die Feststellung des mutmaßlichen Willens geht, sollte dringend die Erweiterung des Personenkreises auf "sonstiger Vertrauensperson" eröffnet werden.

Hierzu Erfahrungen aus der Praxis:
Immer häufiger haben Patienten zu Familienangehörigen keinen Kontakt mehr, sehr wohl zu einem Freundeskreis. Dies trifft nicht nur bei sozial schwachen Menschen zu, sondern auch bei gehobener Mittelschicht bis Oberschicht. Die Hintergründe sind häufig:

  • Annahme eines völlig anderen Glaubens (z.B. Zeugen Jehovas)
  • gleichgeschlechtliche Partnerschaft
  • Erbstreitigkeiten

Die Folge ist, dass es einen Freundeskreis gibt, der sehr gut über die Einstellung des Patienten bzw. Hirntoten Bescheid weiß. Keiner dieser Menschen gehört zur Verwandtschaft, kann jedoch eindeutig den mutmaßlichen Willen mitteilen. Da es bei Patientenverfügung und Organspende um diesen mutmaßlichen Willen geht, sollte in beiden Themenbereichen der rechtliche Zugang zu solchen Freunden für die Feststellung des mutmaßlichen Willens eröffnet werden.

Bei der Patientenverfügung gilt es oft über mehrere Wochen immer wieder Entscheidungen im Sinne des Patienten zu treffen. Bei der Organspende gilt es nur die Haltung des Hirntote zur Organspende zu ermitteln. Daher sollten bei der Organspende die Menschen Vorrang haben, die in den letzten Monaten und Jahren mit diesem zusammengelebt haben. Bei den zahlreichen Single-Haushalten sind das kaum die Familienangehörige, sondern die Freunde, Nachbarn und Arbeitskollegen. Diese sollten daher für die Feststellung des mutmaßlichen Willen des Hirntoten mit eingebunden werden.

Einsetzung eines Bevollmächtigten

In Artikel 8 Abs. 6 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) steht:

Hat die verstorbene Person die Entscheidung über eine Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nachweisbar einer Person ihres Vertrauens übertragen, so tritt diese an die Stelle der nächsten Angehörigen.

Besonders ältere Menschen tun sich mit dem Thema Organspende schwer. Sie wissen sich nicht zu entscheiden. Ihre Kinder sind sich uneins. Das schafft (neues) Konfliktpotential.
Wenn auf dem Organspendeausweis eine bevollmächtigte Person angegeben werden kann, die im Falle des Hirntods entscheiden soll, ob eine Organspende vorgenommen werden kann, ist – ähnlich wie bei der Patientenverfügung – die Rechtslage klar.
Die Nennung einer bevollmächtigten Person ermöglicht es, auch Personen außerhalb der Familie anzugeben. Bei den zahlreichen Single-Haushalten ist dies ein wichtiges Argument.

Vorrang des persönlichen Wunsches gegenüber dem der Hinterbliebenen

In Artikel 8 Abs. 5 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) steht:

Der Wille der verstorbenen Person hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen.

Mit der Übernahme dieser Formulierung würden diese Ziele erreicht werden:

  • Es stünden mehr Organe zur Verfügung, die jetzt durch die Haltung der Angehörigen verloren gehen.
  • Der Hirntote müsste bei Lebzeiten keinen Bevollmächtigten einsetzen, um seinen Wunsch um Organspende im Falle seines Hirntods gegen den Willen der Hinterbliebenen durchzusetzen (z.B. unverheiratete volljährige Tochter gegen ihre Eltern). - Bei unterschiedlichen Standpunkten innerhalb der Familie wäre mit diesem Zusatz die Rechtslage eindeutig.
  • Es wäre eine Angleichung an das Patientenverfügungsgesetz, das die Selbstbestimmung des Patienten gegenüber dem Willen der Angehörigen stärkt.

Vorbild Schweiz

Abschnitt 4 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2014) regelt in den Artikeln 16 bis 23 die Zuteilung der Organe:[Anm. 2]

  • Art. 16 Geltungsbereich
  • Art. 17 Nichtdiskriminierung
  • Art. 18 Massgebende Kriterien
  • Art. 19 Nationale Zuteilungsstelle
  • Art. 20 Meldung von Patientinnen und Patienten
  • Art. 21 Warteliste
  • Art. 22 Meldung von Spenderinnen und Spendern
  • Art. 23 Internationaler Organaustausch

Hieraus lassen sich für das deutsche TPG eine Reihe von Ergänzungen ableiten.

Nichtdiskriminierung

Die Forderung der Nichtdiskriminierung fehlt im deutschen TPG. Das Thema ist gänzlich der BÄK überlassen. Sie sollte jedoch ins deutsche TPG aufgenommen werden. - Ein Vorschlag wäre:

Keine Person mit festem Wohnsitz in Deutschland darf bei der Zuteilung der Organe wegen seines Geschlechts, bevorzugt oder benachteiligt werden.

Maßgebende Kriterien für die Zuteilung der Organe

Im Schweizer TPG sind die maßgebende Kriterien für die Zuteilung der Organe genannt.
a. die medizinische Dringlichkeit einer Transplantation;
b. der medizinische Nutzen einer Transplantation;
c. die Wartezeit.
Es legt der Bundesrat legt fest, in welcher Reihenfolge die Kriterien anzuwenden sind, oder gewichtet sie. - Ein Vorschlag wäre:

Für die Zuteilung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a. die medizinische Dringlichkeit einer Transplantation;
b. der medizinische Nutzen einer Transplantation;
c. die Wartezeit.

Sonstiges

Nachsorge der Hinterbliebenen von Organspendern

Auskunftpflicht der TX-Zentren

Artikel 20 der Schweizer Transplantationsverordnung (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:

Die Transplantationszentren müssen die Ergebnisse der Transplantationen des vergangenen Kalenderjahrs jeweils bis Ende Juni veröffentlichen und dem BAG zustellen.

Es folgt eine Liste Pflichten von a bis f.

http://www.dso.de/servicecenter/krankenhaeuser/transplantationszentren.html Unter diesem Link sind die Transplantationszentren mit ihren Tätigkeitsberichten gelistet. In diesem sind zwar zahlreiche statistische Zahlen genannt, aber die Funktionsrate fehlt völlig. Es entsteht dabei der Eindruck, dass zwar fleißig transplantiert wird, aber nicht darauf geachtet wird, was der Transplantierte davon hat. - Begründung dieses Eindrucks: Im internationalen Vergleich ist Deutschland mit der Funktionsrate über 5 und 10 Jahre bei allen Organen 5 bis 20 Prozentpunkte unter dem internationalen Mittelwert.

Eine Veröffentlichung der Daten zusammen mit den Funktionsraten für jedes Transplantationszentrum würde
a) die Transparenz der Transplantation erhöhen
b) das Vertrauen in die Transplantationszentren erhöhen
c) die Funktionssrate der transplantierten Organe an die internationalen Zahlen angleichen oder gar überbieten. Es wäre für jede Klinik ein Qualitätsmerkmal, möglichst lange Funktionsraten zu erreichen.

Dokumentation der Funktionsraten

Im Jahre 2012 warteten rund 8.000 schwer Kranke auf eine Niere (DSO Jb 2012, S.30). Im Jahre 2012 wurden insgesamt 2.586 Nierentransplantationen durchgeführt (DSO Jb 2012, S.28). Etwa jeder 4. Leberpatient, der auf eine neue Leber wartet, stirbt, bevor er diese erhält (siehe: Hauptseite). Dies zeigt deutlich auf, wie wertvoll jedes einzelne Organ ist.

Im internationalen Bereich sind die deutschen Funktionsraten der Organe nach einem Jahr wie auch nach 5 Jahren um bis zu 20-Prozent-Punkte schlechter als der internationale Durchschnitt (DSO Jb 2012, S.32 (Niere = 5), S.35 (Pankreas = 0-5), S.38 (Herz = 10), S.42 (Leber = 10-20), S.45 (Lunge = 5). Bei keinem Organ liegt der Bundesdurchschnitt der Funktionsraten über dem internationalen Durchschnitt. Um die Qualität ihrer Arbeit zu erhöhen, sollen die Kliniken nach Schweizer Vorbild nicht nur einen entsprechenden Jahresbericht im Internet veröffentlichen, sondern die Transplantierten sollen auch jährlich Angaben (bis ans Lebensende) über ihre Befindlichkeit abgeben. Ist ihre Lebensqualität durch die Transplantation gestiegen oder gesunken.

Auch soll ein Zentralregister eingeführt werden, wie lange jedes einzelne Organ funktionierte. Dabei sollen die einzelnen transplantierten Kliniken zu jedem Organ mit erfasst werden, ebenso Retransplantationen. Siehe: Gesetzesänderungen#Dokumentation_der_Qualität_der_TX

Hinweis: Prof. Dr. med. Gerhard Opelz bemüht sich aus den Gründen der Qualitätssicherung seit Jahren um ein solches Zentralregister. Eine gesetzliche Grundlage würde seine Arbeit zum Ziel bringen.

Bewilligung für gentechnisch veränderte Organe, Gewebe oder Zellen

Artikel 31 der Schweizer Transplantationsverordnung (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:

Wer klinische Versuche der Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen durchführen will, braucht eine Bewilligung des BAG.

Gentechnik schreitet immer weiter voran, auch im Bereich der Organtransplantation. Daher macht es Sinn, für klinische Versuche einen Bewilligungspflicht einzuführen.

Schriftliche Zustimmung für Forschung

Anhang A

Übertretungen

"CH" und "A" geben die Stellen an, in denen dies im Transplantationsgesetz der Schweiz (Art. 70) und Organtransplantationsgesetz (OTPG) Österreichs (§ 18 Abs. 1) genannt sind.
"OS" steht für "Organspende", aber auch für "Gewebespende"
"Organe" stehen hier für "Organe, Gewebe oder Zellen".

Übertretungen CH A
Wer entnommene Organe nicht vorschriftsmäßig verwendet a
Wer die Vorschrift über die Unabhängigkeit der beteiligten Personen verletzt b
Wer bei Lebendspende Organe entnimmt, obwohl anders therapiert werden könnte c
Wer Meldepflichten verletzt d 6
Wer aus dem Ausland angebotene Organe unbefugt annimmt e
Wer Handlungen ohne vorgeschriebene Bewilligung vornimmt f
Wer gegen die Schweigepflicht verstößt g 5
Wer die Mitwirkungspflicht verletzt h
Wer gegen Art. 69 verstößt, ohne die Gesundheit eines Menschen zu gefährden i
Wer gegen die Ausführungsvorschrift verstößt j
Wer vor der Organentnahme keine entsprechende Charakterisierung des Organs vornimmt 1
Wer nicht unverzüglich die Daten an das Transplantationszentrum übermittelt 2
Wer die für die Vermittlung notwendigen Tests nicht ordnungsgemäß durchführt 3
´Wer die Bestimmungen für den Transport des Organs nicht einhält 4
Wer gegen die Berichtpflicht verstößt 7

Artikel 70 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:

Mit Haft oder Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne dass ein Vergehen nach Artikel 69 vorliegt:

In § 18 des Österreichischen "Rechtsvorschrift für Organtransplantationsgesetz"(Stand 17.8.2013) heißt es in Absatz 1:

Wer ... begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen.

Damit verhängt die Schweiz hierfür eine 7-fach höhere Strafe als Österreich.

Vergehen

"CH" und "A" geben die Stellen an, in denen dies im Transplantationsgesetz der Schweiz (Art. 69) und Organtransplantationsgesetz (OTPG) Österreichs (§ 18 Abs. 2) genannt sind.
"OS" steht für "Organspende", aber auch für "Gewebespende"
"Organe" stehen hier für "Organe, Gewebe oder Zellen".

Übertretungen CH A
Wer OS mit finanziellem Gewinn oder anderem Vorteil gewährt oder entgegennimmt. a 1
Wer Organhandel betreibt, Organe für diesen entnimmt, Organe aus diesem transplantiert b 2,3
Wer ohne Zustimmung Organe entnimmt c 4
Wer Vorschriften über die vorbereitenden med. Maßnahmen verletzt. d
Wer Organe entnimmt und dadurch Leben oder Gesundheit des Spenders gefährdet e
Wer nicht geschäftsfähigen Personen zu Unrecht Organe entnimmt. f
Wer bei der Warteliste oder Zuteilung manipuliert oder diskriminiert g
Wer Vorschriften über Sorgfaltpflicht verletzt und dadurch Gesundheit gefährdet h
Wer nicht rechtsgültig klinische Versuche durchführt und dadurch Gesundheit gefährdet i
Wer für OS Zeitpunkt und Methode eines Schwangerschaftsabbruches festlegt j
Wer überzählige Embryonen nach dem 7. Tag für OS künstlich am Leben erhält k
Wer embryonale oder fötale Gewebe auf von der Spenderin genannten Person überträgt l
Wer embryonale oder fötale Gewebe von urteilsunfähigen Frauen für OS verwendet m
Wer Vorschrift über Information und Zustimmung verletzt n
Wer eine die Pietät verletzende Verunstaltung einer Leiche herbeiführt 5
Wer andernorts (nicht in Entnahmeklinik) Organe entnimmt 6
Wer ohne Rückfrage an Widerspruchsregister eine Organentnahme vornimmt. 7
Wer an Minderjährigen eine Organentnahme für Lebendspende vornimmt. 8
Wer ohne Einwilligung oder Aufklärung eine Organentnahme für Lebendspende vornimmt. 9
Wer Organe für Lebendspende bei Gefährdung von Leben bzw. Gesundheit entnimmt. 10
Wer gegen die vorgeschriebene Dokumentation verstößt. 11
Wer aus dem Ausland Organe unrechtmäßig einführt. 12

Artikel 69 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: ...

In § 18 des Österreichischen „Rechtsvorschrift für Organtransplantationsgesetz“ (Stand 17.8.2013) heißt es in Absatz 2:

Wer ... begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen.

Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leben und Gesundheit entstanden oder die/der Täterin/Täter bereits zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist.

In Absatz 3 heißt es:

In den Fällen des Abs. 2 ist auch der Versuch strafbar.

Damit verhängt die Schweiz hierfür eine 6-fach höhere Strafe als Österreich.

Dokumentation der Qualität der TX

Die vom Zentralregister erfassten Daten könnten u.a. diese Datenfelder enthalten und so aussehen:

Klinik transplantiertes TX-Zentrum Datum Datum der subjektiven Beurteilung des Patienten
Patient Kennnummer des Patienten LQ Lebensqualität (++ = sehr gut ... -- = sehr schlecht)[Anm. 3]
Organ das transplantierte Organ o.F. Datum, ohne Funktion des Organs
TX Datum der Transplantation Abstoßung Datum, Abstoßung des Organs
Tod Datum, Tod des Patienten
Klinik Patient Organ TX am Datum LQ o.F. Abstoß Tod
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 15.8.2001 ++
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 16.8.2002 ++
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 10.8.2003 ++
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 11.8.2004 +
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 17.8.2005 +
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 14.8.2006 ++
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 19.8.2007 ++
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 13.8.2008 +
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 18.8.2009 ++
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 12.8.2010 ++
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 10.8.2011 +
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 12.8.2012 o
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 17.8.2013 -
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 28.9.2013 - 28.9.2013
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 3.11.2013 -- 13.11.2013
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 4.1.2014 4.12014

Es könnten noch weitere Spalten mit aufgenommen werden, wie z.B. die messbare Funktionalität des Organs.

In eine entsprechende Datenbank eingegeben wäre damit nach einigen Jahren sehr detaillierte Angaben über die Qualität der Transplantation in Deutschland möglich. Damit könnte Deutschland weltweiten Vorbildcharakter in der Dokumentation der Qualität der Transplantation erreichen.

Anhang B

Quellen

Anmerkungen

  1. Hierzu Beispiele aus dem Bereich des Halten und Parken:
    Parken in Fußgängerbereichen 30 €, bei länger als 3 Stunden 35 €, Parken mit abgelaufener Parkuhr oder ohne Parkschein oder ohne Parkscheibe: bis zu 30 Minuten 5 €, bis zu 1 Stunde 10 €, bis zu 2 Stunden 15 €, bis zu 3 Stunden 20 € und über 3 Stunden 25 €.
  2. Art. 16 Geltungsbereich
    1 Dieser Abschnitt gilt für die Zuteilung von Organen, welche die Spenderin oder der Spender nicht einer bestimmten Person zukommen lassen will.
    2 Der Bundesrat:
    a. legt fest, welche Organe nach diesem Abschnitt zuzuteilen sind;
    b. kann diesen Abschnitt auch auf die Zuteilung von Geweben und Zellen anwendbar erklären. Art. 17 Nichtdiskriminierung
    1 Bei der Zuteilung eines Organs darf niemand diskriminiert werden.
    2 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind bei der Zuteilung gleich zu behandeln.
    3 Einer Person ohne Wohnsitz in der Schweiz, die nach Artikel 21 Absatz 1 in die Warteliste aufgenommen wurde, wird ein verfügbares Organ zugeteilt, wenn:
    a. die Transplantation medizinisch dringlich ist und keine Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sich in der gleichen Situation befinden; oder
    b. die Transplantation medizinisch nicht dringlich ist und keine Empfängerin oder kein Empfänger mit Wohnsitz in der Schweiz ermittelt werden kann.
    4 Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuteilung eines Organs. Art. 18 Massgebende Kriterien
    1 Für die Zuteilung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    a. die medizinische Dringlichkeit einer Transplantation;
    b. der medizinische Nutzen einer Transplantation;
    c. die Wartezeit.
    2 Bei der Zuteilung ist anzustreben, dass Patientinnen und Patienten, die auf Grund ihrer physiologischen Eigenschaften mit sehr langen Wartezeiten rechnen müssen, mit gleicher Wahrscheinlichkeit ein Organ zugeteilt erhalten wie Patientinnen und Patienten ohne diese Eigenschaften.
    3 Der Bundesrat legt fest, in welcher Reihenfolge die Kriterien anzuwenden sind, oder gewichtet sie. Art. 19 Nationale Zuteilungsstelle
    1 Der Bund schafft eine Nationale Zuteilungsstelle.
    2 Die Nationale Zuteilungsstelle:
    a. führt eine Liste der Personen, die auf die Transplantation eines Organs warten (Warteliste);
    b. teilt die verfügbaren Organe nach Rücksprache mit den Transplantationszentren den Empfängerinnen und Empfängern zu;
    c. organisiert und koordiniert auf nationaler Ebene alle mit der Zuteilung zusammenhängenden Tätigkeiten;
    d. arbeitet mit ausländischen Zuteilungsorganisationen zusammen.
    3 Die Nationale Zuteilungsstelle führt über jeden Entscheid Unterlagen und bewahrt diese zehn Jahre auf.
    4 Der Bundesrat regelt das Zuteilungsverfahren. Art. 20 Meldung von Patientinnen und Patienten
    Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss Patientinnen und Patienten, bei denen eine Transplantation medizinisch indiziert ist, mit deren schriftlicher Einwilligung unverzüglich einem Transplantationszentrum melden. Die Meldung muss auch dann erfolgen, wenn eine Ersatztherapie durchgeführt wird. Art. 21 Warteliste
    1 In die Warteliste aufgenommen werden Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Der Bundesrat legt fest, welche Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz in die Warteliste aufgenommen werden.
    2 Die Transplantationszentren entscheiden, wer in die Warteliste aufzunehmen oder daraus zu streichen ist. Sie dürfen dabei nur medizinische Gründe berücksichtigen.
    Artikel 17 Absatz 1 gilt sinngemäss.
    3 Die Transplantationszentren teilen ihre Entscheide zusammen mit den erforderlichen Daten der Nationalen Zuteilungsstelle mit.
    4 Der Bundesrat umschreibt näher:
    a. die medizinischen Gründe nach Absatz 2;
    b. die erforderlichen Daten nach Absatz 3. Art. 22 Meldung von Spenderinnen und Spendern
    1 Die Spitäler und Transplantationszentren melden der Nationalen Zuteilungsstelle zusammen mit den erforderlichen Daten alle verstorbenen Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Organentnahme erfüllt sind. Der Bundesrat umschreibt die erforderlichen Daten näher.
    2 Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und Transplantationszentren, denen gegenüber eine Person sich bereit erklärt, einer ihr unbekannten Person zu Lebzeiten ein Organ zu spenden, sind zur Meldung an die Nationale Zuteilungsstelle verpflichtet. Art. 23 Internationaler Organaustausch
    1 Kann in der Schweiz für ein Organ keine Empfängerin oder kein Empfänger gefunden werden, so bietet die Nationale Zuteilungsstelle das Organ einer ausländischen Zuteilungsorganisation an. Vorbehalten bleibt der Austausch eines Organs im Rahmen internationaler Programme für Patientinnen und Patienten nach Artikel 18 Absatz 2.
    2 Organangebote aus dem Ausland dürfen nur von der Nationalen Zuteilungsstelle angenommen werden.
    3 Die Nationale Zuteilungsstelle kann mit ausländischen Zuteilungsorganisationen Vereinbarungen über den gegenseitigen * Organaustausch abschliessen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt).
  3. Die subjektive Lebensqualität des Transplantierten sollte aus diesen Gründen unbedingt mit aufgenommen werden:
    • Neben der Funktionalität des Organs ist dies eine wichtige Zielvorgabe für die Nachbehandlung.
    • Gegenüber Kritikern könnte damit belegt werden, wie gut es den Transplantierten nach der TX geht.
    • Vielleicht lassen sich Zusammenhänge (Korrelationen) zwischen med. Werten und dem subjektiven Empfinden feststellen. Damit könnte die Nachbehandlung darauf achten, dass med. Werte innerhalb gewisser Grenzen liegen.

Einzelnachweise