Wolfram Höfling

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Wolfram "Höfling (* 1954) studierte ab 1973 Rechtswissenschaft, Politikwissenschaft und Ägyptologie an der Universität Bonn. 1978 machte er sein Magisterexamen und 1981 sein erstes juristisches Staatsexamen."[1] "Seit 1998 ist Wolfram Höfling Direktor des Instituts für Staatsrecht an der Universität Köln. Er leitet auch die Forschungsstelle für das Recht im Gesundheitswesen. Höfling engagiert sich in der Deutschen Stiftung Patientenschutz und gehört dem Deutschen Ethikrat an." (3.11.2016)[2]

Beruflicher Werdegang[3]

  • 1973 bis 1981 Studium der Rechtswissenschaft, der Politikwissenschaft und der Ägyptologie an der Universität Bonn
  • 1978 Magisterexamen
  • 1981 Erstes Juristisches Staatsexamen
  • 1981 bis 1984 Juristischer Vorbereitungsdienst in den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und Düsseldorf
  • 1984 bis 1992 Wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Wissenschaftlicher Assistent am Institut für Staatsrecht der Universität zu Köln
  • 1987 Promotion zum Dr. iur. an der Universität zu Köln
  • 1992 Habilitation; venia legendi für Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Steuerrecht
  • 1992 bis 1993 Professor für Öffentliches Recht an der Universität Heidelberg
  • 1993 bis 1998 Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Gießen
  • Seit 1998 Direktor des Instituts für Staatsrecht der Universität zu Köln; Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht, Finanzrecht sowie Gesundheitsrecht; Leiter der Forschungsstelle für das Recht des Gesundheitswesens
  • 2005 bis 2009 Senator der Universität zu Köln

Mitgliedschaften (Auswahl)[3]

  • Seit 1992 Mitglied der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer
  • 2010 bis 2012 Stellvertretender Vorsitzender der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer
  • Seit 2001 Mitglied des Klinischen Ethikkonsils des Universitätsklinikums Köln
  • Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht
  • Seit 2001 Mitglied im Vorstand bzw. Stiftungsrat der Deutschen Stiftung Patientenschutz (ehemals Deutsche Hospiz Stiftung)
  • 2012 Berufung in den Deutschen Ethikrat durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages, Prof. Norbert Lammert
  • 2016 erneute Berufung in den Deutschen Ethikrat durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages, Prof. Norbert Lammert

Schwerpunkte des Engagements im Ethikrat[4]

  • Akzentuierung der zentralen (verfassungsrechtlichen) Leitideen von Autonomie, Integrität, Würde und Gerechtigkeit im Kontext des Gesundheitsgewährleistungsstaates
  • Problematisierung von organisationsstrukturellen Problemen im Gesundheitswesen mit ethischen Implikationen


Schriften

Berliner Kommentar zum Grundgesetz (19.11.2019)

Wolfram Höfling schrieb den Kommentar zu Artikel 2 GG im "Berliner Kommentar zum Grundgesetz".[5] Dort heißt es in der jeweils angegebenen Randnummer (Rn):

Bis weit in der 1950er Jahre waren 'hirntote' Patienten unbekannte Wesen. (Rn 66)

Es waren keine "unbekannte Wesen", sondern es gab sie nicht in der Medizin, da es die hierfür notwendige künstliche Beatmung durch Überdruck erst 19952 durch Björn Ibsen in die Medizin eingeführt wurde.

Im Jahr 1959 beschrieben die französischen Ärzte P. Mollaret und M. Goulon einen neuen medizinischen Zustand von Patienten, deren Gehirn nach einem längeren Atemstillstand durch Sauerstoffmangel zwar irreversibel gestört war, deren Organismus jedoch durch künstliche Beatmung für eine gewisse Zeit am Leben gehalten werden konnte. (Rn 67)

Das Gehirn war nicht nur "irreversibel gestört", was man bei einem geistig behindertem Menschen auch sagen könnte, sondern abgestorben. Die Autolyse des Gehirns setzt bereits ein.

Mit der Stellungnahme einer ad hoc-Kommission der Harvard Medical School im Frühjahr 1968 wurde dann die Hirntodkonzeption jedenfalls für die westliche Welt für lange Zeit unangefochten etabliert. (Rn 69)

Diese Veröffentlichung erfolgte am 05.08.1968, d.h. im Hochsommer. Siehe: Ad-Hoc-Kommission

nur das Atemholen, die Zwerchfelltätigkeit wird maschinell unterstützt (Rn 73)

Die Zwerchfellatmung wird nicht unterstützt, sondern voll ersetzt, weil Hirntoten der Reflex zur Eigenatmung erloschen ist.

Entsprechendes gilt für die reproduktiven Vitalfunktionen bis hin zur Geburt von Kindern durch als Hirntod diagnostizierte Schwangere. (Rn 73)

Siehe: schwangere Hirntote

Das Papier hat noch einem die Erkenntnisse etlicher neuerer Studien zusammengetragen, die allein bis 1998 175 'chronischen Hirntodes' dokumentieren, in denen zwischen Hirntoddiagnose und Herzstillstand eine Woche bis 14 Jahre (!) lagen. (Rn 74)

Das PCB hat nicht "etliche neuere Studien" zusammengetragen, sondern die Studie von Alan Shewmon. Dieser trug die 175 Fälle von Hirntote zusammen. Siehe: Alan Shewmon

Der Council räumt darüber hinaus ein, daß die immer wieder aufgestellte Behauptung, kurz nach dem Hirntod treten unweigerlich der Tod ein, kaum überprüfbar sei und sich gar als eine selbsterfüllende Prophezeihung darstelle: Patienten mit der Diagnose Hirntod würden entweder Organspender oder die Beatmung würde abgestellt. Der amerikanische Ethikrat zieht daraus zu Recht die Schlußfolgerung, die biologisch-physiologische Integrationsthese sei empirisch widerlegt. (Rn 74)

Der PCB schreibt hierzu: "Aus diesem Grund gibt es keine effektive Methode, um zu bestimmen, wie viele Patienten im Zustand der totalen Hirninsuffizienz stabilisiert werden könnten und für wie lange. Unkontrollierte Beobachtungen müssen ausreichen. Solche Beobachtungen wurden bei Patienten gemacht, die zum Zeitpunkt ihrer Diagnose mit totalem Hirnversagen schwanger waren. In einigen dieser Fälle wurden Anstrengungen unternommen, um den Körper in Gang zu halten, bis der Fötus die Lebensfähigkeit erreicht. Elf solcher Fälle wurden in einer Umfrage von Powner und Bernstein aus dem Jahr 2003 gemeldet. Nach Ansicht dieser Autoren wurden keine Beschreibungen von erfolglosen Versuchen zur fetalen Unterstützung nach dem mütterlichen Hirntod gefunden. Die Dauer der Unterstützung nach dem 'Hirntod' reichte von sechsunddreißig Stunden bis zu 107 Tagen. Diese Fälle rechtfertigen Vorsicht und Skepsis gegenüber pauschalen Behauptungen über die totale Instabilität des 'hirntoten' Körpers und den bevorstehenden Zusammenbruch der Systeme des Körpers." Von empirischer Widerlegung des Hirntodkonzeptes ist an dieser Stelle nicht zu lesen.

Mit dieser Definition von 'Leben' und 'Tod' begibt sich die Konkretisiereung des Lebensgrundrechts auf Kollisionskurs mit dem inklusiven 'Menschenbild', das der grundgesetzlichen Ordnung zugrundeliegt. Die 'Geistigkeitstheorie' ist nichts anderes als eine Spielart jener interessenethischen Konzeptionen, die im Kontext der Überlegungen zur näheren Bestimmung des Lebensbeginns bereits als verfassungsrechtlich unangemessen zurückgewiesen worden sind. (Rn 76)

Wolfram Höfling verweist hier auf P. Singer. Siehe: Embryo

Vom 'Tod' als dem Ende des Lebens kann erst dann gesprochen werden, wenn ein menschlicher Organismus in seiner funktionellen, selbststeuernden Ganzheit nicht mehr existiert. (Rn 77)

Dann erleiden Tiere, Pflanzen und Pilze keinen Tod, da sie keinen menschlichen Organismus besitzen. - Der Tod des Menschen ist etwas anderes als der Tod seines Körpers. Siehe: intermediäres Leben

15.05.19 "Die Verschleierung der letzten Dinge"

Am 15.01.2019 veröffentlichte Wolfram Höfling und Jürgen in der Schmitten in der FAZ den Artikel "Die Verschleierung der letzten Dinge"[6] Darin heißt es:

Die lapidare Formulierung "nach meinem Tod" verschleiert (und viele Menschen sind sich denn auch der Tatsache nicht bewusst), dass ein Patient mit irreversiblem Funktionsausfall des Gehirns keine Leiche ist, die der Bestattung überantwortet werden könnte, sondern ein künstlich beatmeter, intensivmedizinisch behandelter Patient - ein Sterbender, der zwar nie wieder selbständig atmen können sowie irgendeine Form von Bewusstsein wiedererlangen wird (und dessen Weiterbehandlung daher nicht sinnvoll und nicht gerechtfertigt wäre, wenn es die Organtransplantation nicht gäbe), dessen Herz aber selbständig schlägt, dessen Blutkreislauf und übrige Organe intakt sind und dessen komplexe Funktionen und Interaktion des Organismus als Ganzem - von der Verdauung, Wundheilung und Immunabwehr bis zum Wachstum und zur Möglichkeit, eine frühe Schwangerschaft bis zur Geburt auszutragen - erhalten sind.

Die DGN, DGNC und DGNI - alles medizinische Gesellschaften, die nichts mit TX zu tun haben, aber sehr wohl mit der HTD - sagten im Jahr 2015 in einer gemeinsamen Erklärung aus, dass die HTD auch dann durchgeführt wird, wenn in über 50% der Fälle anschließend keine Organentnahme durchgeführt wird, d.h. für das Therapieende. Die Feststellung des Hirntodes hat somit nicht nur mit TX zu tun, sondern vorrangig mit Therapieende.

Allein 2018 in einer Stellungnahme des hierin uneinigen Deutschen Ethikrats zur "Hirntod"-Kontroverse ...

Diese Stellungsnahmer erschien nicht im Jahr 2018, sondern bereits 2015, siehe: Stellungnahme

Auch heute verwirft ein gewichtiger Teil der deutschen Verfassungsrechtslehre das Hirntodkonzept als unvereinbar mit dem Grundgesetz.

Es ist unklar, wie dieser "gewichtiger Teil" zu verstehen ist: Sind es gewichtige Leute im Sinne von Kilogramm oder weil viele von ihnen einen akademischen Titel trage, z.B. Prof.? Sind es gewichtige Leute, weil sie hohe Ämter inne haben oder weil sie viel publizieren? Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um zahlreiche Personen handelt, denn dann wäre es sicherlich anders formuliert worden. In wie weit diese Kritiker den pathophysiologischen Zustand Hirntod und seine Tragweite für das Menschsein verstanden haben, bleibt dabei offen.

Vor diesem Hintergrund ist es interessant zu sehen, mit welcher Hartnäckigkeit die Bundesärztekammer bei ihrem seit Jahrzehnten verfolgten Kurs bleibt, die "Hirntod"-Kontroverse als ein Missverständnisirregeleiteter Laien darzustellen und der internationalen wissenschaftlichen Kritik daran somit nicht nur zu widersprechen (das wäre legitim), sondern sie zu ächten.

Im Jahr 2015 setzte das BMG die Richtlinie für die HTD in Kraft. Damit steht ein Bundesministerium voll und ganz hinter dem von der BÄK seit 1982 vertretenem Hirntodkonzept des Gesamithirntodes.

Gleichwohl wird in solchen Fällen oftmals bereits Tage vor einer ins Auge gefassten Hirntoddiagnose die intensivmedizinische Behandlung unter anderen Vorzeichen fortgesetzt: Sie dient nunmehr der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der später gegebenfalls zu entnehmenden Organe, also dem Wohl eines noch unbekannten Dritten, des potentiellen Organempfängers.

Wenn in solchen Fällen eine Patientenverfügung (PV) vorliegt, würde ein Therapieende erfolgen. Da jedoch der Patient zu einer Organentnahme zugestimmt hat, wird noch bis zur Feststellung des Hirntodes weitertherapiert, um dann die Organe entnehmen zu können und damit dem Wunsch des Hirntoten zu entsprechen. Ohne der Zustimmung zur Organentnahme würde in diesen Fällen ein Therapieende erfolgen.

Für derartige intensivmedizinische Übergriffe in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen existiert im geltenden Recht jedoch keine legitimatorische Grundlage.

Diese legitimatorische Grundlage besteht in in der Zustimmung zur Organentnahme und entspricht einerseits dem TPG, andererseits dem Willen des Hirntoten.

Aus grundrechtlicher Perspektive bedeutet es schon heute einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, wenn Patienten, die zur Ermöglichung einer Organentnahme schon Tage vor einer möglichen Hirntoddiagnose einer intensivmedizinischen Behandlung unterzogen werden, nicht mehr gleichsam stumm auf die Unverletzlichkeit ihres Körpers vertrauen dürfen, sondern gezwungen sind, präventiv die Verfügungsmacht von Rechts wegen nicht befugter Dritter durch einen ausdrücklichen Erklärungsakt abzuwehren.

Durch die Zustimmung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters zur Organentnahme ist diese intensivmedizinische Behandlung gerechtfertigt. Nur so kann diesem Wunsch entsprochen werden.

Beim potentiellen Organspender aber wird ärztlicherseits nicht die (neutral gesprochen) kreislauferhaltende Behandlung eingestellt, obwohl eine medizinische Indikation zu seinem Wohl dafür nicht mehr gegeben ist, sondern die Behandlung wird fortgesetzt, bis die Organentnahme erfolgen kann, im Zuge derer es dann im Operationssaal, also nicht im Beisein der Angehörigen, zum Kreislaufstillstand kommt.

Wenn der Patient durch eine PV für diesen medizinischen Zustand ein Therapieende wünscht und in der PV nicht ausdrücklich einer Weiterbehandlung zum Zwecke einer Organentnahme zugestimmt hat, erfolgt das Therapieende. Dies ist ein Grund, weswegen seit dem Jahr 2010 die Zahl der potentiellen Organspender so drastisch zurückgeganen ist.

Doch wie realistisch ist ein solches Szenario, wenn die derzeitigen Aufklärungskampagnen und Informationen die Problematik des sogenannten Hirntodes und der organprotektiven Maßnahmen im Krankenhaus verschleiern?

Seit dem Jahr 1997 besagt die "Entscheidungshilfe", seit 1998 die "Richtlinie" zur Feststellung des Hirntodes ausdrücklich, dass eine Fortbestehen einer Schwangerschaft nicht dem eingetretenen Hirntod der Mutter widerspricht. Dies ist eines der Hauptargumenten der Kritiker gegen das Hirntodkonzept. - Es wird nichts verschleiert, sondern offen kommuniziert.

12.12.18 Pro + Contra: Widerspruchsregelung bei der Organspende

Der DER veranstaltete am 12.12.2018 das Forum Bioethik mit dem Thema "Pro + Contra: Widerspruchsregelung bei der Organspende".[7] Darin sagte Wolfram Höfling:

Ein Widerspruchsmodell lässt sich als verfassungskonforme Lösung des Organmangels nur denken auf Grundlage der Hirntodkonzeption. Diese aber ist nicht tragfähig.

Das Hirntodkonzept ist sehr wohl tragfähig. Es wurde im Jahr 2015 einstimmig - d.h. auch von der Minderheit - vom DER als Entnahmekriterium anerkannt.

Die Entscheidung zur Organspende – sei es befürwortend, sei es ablehnend – ist immer auch eine Entscheidung über die Art und Weise des eigenen Sterbens.

Wo ist hier das Problem? Darf ich mich nicht für die Organspende entscheiden?

Aus grundrechtlicher Sicht bedeutet es einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Grundrecht, wenn Patienten, die zur Ermöglichung einer Organentnahme zuvor einer intensivmedizinischen Behandlung unterzogen werden, nicht mehr gleichsam stumm auf die Unverletzlichkeit ihres Körpers vertrauen können, sondern gezwungen werden, präventiv die Verfügungsmacht von unbefugten Dritten durch einen expliziten Erklärungsakt abzuwehren.

Wenn die Erziehungsberechtigten vorübergehend (z.B. durch Koma) oder dauerhaft (z.B. durch Tod) nicht mehr für ihre Kinder sorgen können, und die Erziehungsberechtigten haben nicht vorgesorgt, kümmert sich das Jugendamt um die Kinder.

Organprotektive Maßnahmen dienen nicht der Heilbehandlung des Patienten, sondern allein dem Erhalt seiner Organe zur Realisierung einer ins Auge gefassten Organspende.

Ab Feststellung des Hirntodes gibt es keine Heilbehandlung des Hirntoten, sondern nur noch Therapieende, organprotektive Maßnahmen für die Organentnahme oder bei vorliegender Schwangerschaft eine Weiterbehandlung bis zur Geburt des Kindes. Mit Zustimmung zur Organentnahme wurde automatisch auch den organprotektiven Maßnahmen zugestimmt.

Die Mehrheit der Pflegenden und ein großer Teil der Ärzte halten sich für unzureichend informiert.

Nur das Personal auf der Intensivstation hat Hirntote und hat somit etwas mit Organspende zu tun. Das ist eine absolute Minderheit. - Es ist offen, worüber sie sich für unzureichend informiert fühlen.

Was die deutsche Transplantationsmedizin und ihre Patienten wirklich brauchen, ist ein Systemwechsel vom Defizitmodell der Selbstregulierung zu einem demokratisch legitimierten, rechtsstaatlich strukturierten und kontrollierten Transplantationssystem.

Genau das haben wir in Deutschland.

25.01.18 "Die Menschen haben kein Vertrauen in das Vergabesystem"[8]

Ein wesentlicher Grund ist, dass die Menschen kein Vertrauen in das Organvergabesystem haben.

Das Interview wurde am 25.1.2018 geführt. Nach den Jahresberichten der DSO lag der Anteil der potentiellen Organspender (= festgestellter Hirntod + gesunde Organe), die Nein zur Organspende gesagt haben, in den Jahren 2006 bis 2015 zwischen 27,1 und 31,7%, doch im Jahr 2016 lag er auf nur 23,8%. Damit ist belegt, dass die Zustimmung zur Organspende unter der Bevölkerung steigt, siehe: Statistik/Spender#Entscheidungen_zur_Organspende

Aber es ist nicht hinnehmbar, dass ein privater Verein darüber bestimmt, wer leben darf und wer stirbt.

"Stattdessen herrscht zum Teil Willkür."

Für die Regelung, wonach ein Alkoholiker nur dann auf die Warteliste für eine Lebertransplantation kommt, wenn er mindestens sechs Monate trocken ist, gibt es keine medizinisch tragfähige Begründung. Hier scheint eher die Absicht einer Bestrafung eine Rolle zu spielen. Diese Diskriminierung von Alkoholkranken ist verfassungswidrig, was inzwischen auch der Bundesgerichtshof so entschieden hat.
Das führt dann auch dazu, dass aus Unkenntnis viele Patientenverfügungen eine eigentlich gewollte Spende verhindern, weil dort lebensverlängernde Maßnahmen ausgeschlossen werden.
Verfassungsrechtlich wäre das auf der Grundlage einer wirklich fundierten Aufklärung möglich. Ich warne aber davor. Es würde die Bevölkerung noch weiter verunsichern und zu neuen Widerständen führen.

Zum Gedanken der Einführung der Widerspruchsregelung.

16.1.2018 "Sterbehilfe" zwischen Selbstbestimmung und Integrationsschutz[9]

Von besonderer Bedeutung ist dabei zunächst das sog. Kemptener Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.9.1994. Hier hat das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bereits vor Eintritt des Sterbeprozesses für zulässig erklärt, sofern dies dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspreche. (2)
Während einerseits vermutet wurde, die Entscheidung werde zu einer Stärkung der Patientenautonomie und zu einem Bedeutungszuwachs für sog. Patiententestamente führen, ... (3)

Keine "Patiententestamente", sondern "Patientenverfügungen", denn ein Testament wird erst nach dem Tode eröffnet. Der in der Patientenverfügung niedergeschriebene Patientenwille wird jedoch vor Eintritt des Todes benötigt, nicht nach dem Tod des Patienten.

Je mehr der technische Zugriff der Medizin die "Naturereignisse" Tod und Sterben entnaturalisiert und zu einem nahezu beliebig manipulierbaren Prozeß machen, umso schärfer stellt sich das Problem der ethischen und rechtlichen Grenzziehung zwischen Tod und Leben, zwischen "würdigem" Sterben und "unwürdigem" Am Leben Erhalten. Begleitet ist diese Entwicklung zum Teil auch durch eine Funktionalisierung der Begrifflichkeit. Besonders deutlich wird dies im Blick auf die Neuetablierung der Hirntodkonzeption seit den 60er Jahren. (2)

3.11.2016 "Das Hirntod-Konzept ist paradox"[10]

Der Vertrauensverlust nach den Manipulationen bei der Organvergabe wirkt immer noch nach

In den Jahren 2006 bis 2015 betrug der Anteil der potentieller Organspender (d.h. festgestellter Hirntod und gesunde Organe), die Nein zur Organentnahme gesagt haben, zwischen 27,2 und 31,7%, siehe: Statistik/Spender#Entscheidungen_zur_Organspende. Im Jahr 2016 sank der Anteil sogar auf 23,8%. Damit ist eindeutig belegt, dass der Rückgang der Organspender um rund 25% nicht auf einen Vertrauensverlust zurückzuführen ist. Dieser "Vertrauensverlust" ist eine nachweisbare Falschaussage.

Spanien wird uns immer als leuchtendes Beispiel vorgestellt, weil dort häufiger Organe gespendet werden. Aber dort dürfen zum Beispiel auch Herztoten Organe entnommen werden, was bei uns gar nicht erlaubt ist. Spenden von Nieren stammen in Spanien zu 30 Prozent von Herztoten.

Diese 30% aus DCD erklärt nicht, warum Spanien seit Jahren über 30 Organspender pro Million Einwohner hat, während hingegen Deutschland etwa 10 Organspender pro Million Einwohner. Das ist ein Mehr von 200%.

Und wie sieht das Sterben aus, das wir wollen?

Keiner der Hirntoten wollte den Hirntod. Keiner der Hinterbliebenen wollte den Hirntod. Keiner der Ärzte wollte den Hirntod. Sie haben alles versucht, um ihn zu verhindern, aber die Erkrankung war größer als alles medizinische Können und nun liegt Hirntod als Faktum vor.

Wenn wir davon ausgehen, dass mit der Hirntod-Diagnose der Tod eintritt, muss der Sterbeprozess der Organe aufgehalten werden. Es finden Behandlungen statt, die nicht mehr im Interesse des Patienten sind, sondern im Interesse derjenigen, die eventuell Herz, Niere oder Lunge erhalten.

Der Hirntod tritt nicht erst mit der HTD ein. - Das Interview wurde am 3.11.2016 geführt. Am 30.3.2015 setzte das BMG die neue Richtlinie zur Feststellung des Hirntodes in Kraft. Darin heißt es: "Festgestellt wird nicht der Zeitpunkt des eintretenden, sondern der Zustand des bereits eingetretenen Todes."[11] Diese Aussage findet sich bereits in den Entscheidungshilfen der BÄK des Jahres 1997.[12]
Wenn im Satz zuvor vom Eintritt des Todes ausgegangen wird, ist es unstringent, im nächsten Satz von "Patienten" zu sprechen. - Nach BMG (30.3.2015) sind Hirntote Tote.

Wir erleben immer wieder, dass Krankenhäuser potenzielle Organspender nicht melden, weil die Ärzte und Ärztinnen skeptisch sind, ob der Umgang mit den Spendern und ihren Organen der richtige ist.

Der Nachweis dieser Aussage fehlt. Diese Begründung (Skepsis) wird kaum genannt.

In Deutschland ist aber die Frage der vorbereitenden Maßnahmen unzureichend geregelt, der Organ-protektiven Maßnahmen im Vorfeld der Hirntod-Diagnose, die ich eben beschrieben habe.

Jede Blutentnahme, die auf der Intensivstation bei allen Komapatienten zur täglichen Routine gehört, damit die Homöostase kontrolliert wird, ist im Grunde bereits eine "Organ-protektive" Maßnahme, die dem Leben des Patienten und damit dem Erhalt des Organs dient. Daher diese pauschale Formulierung wenig hilfreich. Wenn, dann müssen die bis zur Feststellung des Hirntodes erlaubten bzw. verbotenen Untersuchungen einzeln genannt werden.

2013 TPG. Kommentar

Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Gesetzgeber zu insinuieren, dass der unumkehrbare Herzstillstand nur deshalb als Anzeichen des Todes gelte, weil er auf den immer schon maßgeblichen irreversiblen Hirntod verweise; genau dies aber entspricht weder den medizinhistorischen Fakten noch der Praxis der Todesfeststellung im übrigen.[13]

Der russische Animationsforscher Vladimir A. Negovsky (1909-2003) stellte in den 1940-er Jahren fest, dass der Mensch so lange ins Leben zurückgeholt werden kann, solange "die noch verbleibenden Zeichen der Vitalität des Gehirns" vorhanden sind. Dies war Jahre vor der Einführung der künstlichen Beatmung und damit vor den ersten Hirntoten.

Die Hirntodfeststellung spielt allenfalls bei ca. 1.800 gemeldeten potentiellen (hirntoten) Spendern pro Jahr eine Rolle. Bei den übrigen, der pro Jahr in Deutschland versterbenden ca. 852.000 (2011) Menschen spielt die Feststellung des Hirntodes bzw. die Hirntoddiagnostik keine Rolle.[14]

Die Feststellung des Hirntodes ist zwar bei der Organspende eine Voraussetzung, aber die HTD wird bei begründetem Verdacht auf Hirntod auch dann durchgeführt, wenn klar ist, dass eine Organentnahme nicht möglich ist, z.B. wenn Lungenkrebs vorliegt. Hierbei wird nach Feststellung des Hirntodes die künstliche Beatmung abgeschaltet, worauf das Herz zum Stillstand kommt.
Die DGN, DGNC und DGNI wiesen im Jahr 2015 in ihrer gemeinsamen Erklärung darauf in, dass in über der Hälfte der Fälle die HTD durchgeführt wird, auch wenn anschließend keine Organentnahme erfolgt. Die Zahl der Organspender macht unter den durchgeführten HTD somit eine Minderheit aus, keine 100% wie Höfling behauptet.

Das Herz eines solchen 'Hirntoten' schlägt selbständig, und seine Vitalfunktionen, also die klassischen Anzeichen biologischen Lebens sind erhalten; das sind: der Blutkreislauf, im physiologischen Sinne auch die Atmung (nur das Atemholen, die Zwerchfelltätigkeit, wird maschinell unterstützt)[15]

Bei Hirntoten wird die Zwerchfelltätigkeit nicht "maschinell unterstützt", sondern maschinell ersetzt. Hirntoten ist der Reflex der Eigenatmung erloschen. Dies Erloschensein der Eigenatmung wird mit dem Apnoe-Test, der bei jeder HTD zwingend vorgeschrieben ist, seit den 1960-er Jahren überprüft.

Inzwischen hat die verfassungsrechtliche Kritik an der Hirntodkonzeption jedenfalls in Deutschland relativ breite Zustimmung erhalten. Die Gleichsetzung von Hirntod und Tod des Menschen ablehnende Stellungnahmen finden sich etwa in dem Grundgesetz-Kommentierung von Herdegen, Hillgruber, Lang und Murswiek. Als weitere verfassungsrechtliche Kritiker seien beispielsweise genannt Gallwas, Sachs und Steiger.[16]

Von inzwischen "relativ breite Zustimmmung" der Kritik kann kaum die Rede sein. Im Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahre 1996 "sprachen sich vor allem die Sachverständigen Dörner, Rixen, Höfling, Klein, Geisler und Sachs gegen eine gesetzliche Verankerung des Hirntodes als Todeszeichen aus."[17]

2011 PatientenschutzInfoDienst[18]

Gerade wegen dieser verfassungsrechtlichen Zweifel stellt der Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer bei seinem Versuch einer Begründung der Gleichsetzungsthese auch darauf ab, dass mit der Diagnose des sog. Hirntodes zugleich festgestellt werde, dass der menschliche Organismus in seiner funktionellen Ganzheit zusammengebrochen sei. (10)
Doch seit langem ist bekannt, dass das Herz eines "Hirntoten" selbständig schlägt und dass seine Vitalfunktionen, also die klassischen Anzeichen biologischen Lebens, nämlich Blutkreislauf, im physiologischen Sinne auch die Atmung (lediglich das Atemholen, die Zwerchfelltätigkeit, wird maschinell unterstützt) und der Stoffwechsel erhalten sind. (10)
Das bedeutet andererseits aber, dass, wenn es an einer entsprechenden Indikation fehlt, der Patient, ggf. palliativmedizinisch begleitet, seinem Sterben überlassen werden muss. Genau dies wird zunehmend auch in Patientenverfügungen eingefordert (s. dazu noch sogleich). In diesem Fall ist dann auf eine Hirntoddiagnostik zu verzichten, womit aber zugleich die Chance auf eine Organentnahme entfällt. (12)
Will man bei solchen Patienten eine potentielle Organspende realisieren, müsste mit dem Abbruch der intensivmedizinischen Behandlung gewartet werden, sei es, um den Hirntod erst eintreten zu lassen, sei es, um die durchaus aufwendige Hirntoddiagnostik durchführen zu können. Dabei werden in aller Regel auch zusätzliche medikamentöse Interventionen erforderlich sein, um z. B. die Durchblutung der Organe und so die Chancen einer eventuellen Transplantation zu verbessern. In bestimmten Konstellationen könnte es sogar zu einem Herzstillstand kommen, der eine medikamentöse oder mechanische Reanimation erforderlich macht, die ihrerseits in seltenen Fällen einen Wachkomazustand herbeiführen kann. (12f)

Wenn nicht nich PV verfahren werden soll.

Sehr viele Patientenverfügungen begrenzen die medizinischen Interventionsmöglichkeiten in einer infausten Situation und schließen damit eigentlich auch organprotektive Maßnahmen bereits im Vorfeld der Hirntoddiagnostik aus. (13)
Unzureichend legitimierte Akteure (Bundesärztekammer, Deutsche Stiftung Organtransplantation, Eurotransplant) treffen auf der Grundlage eines inkonsistenten und verfassungsrechtlich mehr als zweifelhaften Todeskonzepts Entscheidungen über Leben und Tod, die nahezu vollständig der rechtsstaatlichen Aufsicht und Kontrolle entzogen sind. (16)

2010 Rechtliche Grenzen medizinischer Innovation: Lebensschutz – Lebensrecht[19]

Was dies für Ärzte und Pflegende bedeutete, ist unmittelbar einleuchtend vor dem Hintergrund, dass bis heute eine normative Einschätzung des Behandlungsabbruchs unter Ärzten mit konstant fünfzigprozentiger Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist. (406)

Diese Aussage ist unbelegt und unhaltbar. Selbst Hermann Deutschmann, der als zweiter Gutachter zur HTD gerufen wurde, spricht von 30%. Hierbei ist zu betonen, dass diese 30% von wenig erfahrenen Ärzten in der Erstdiagnose stammen, die Richtlinie der HTD jedoch erfahrene Ärzte fordert, und dass schon immer für die HTD zwei unabhängige erfahrene Ärzte erforderlich waren. Aus diesem Grunde ist diese Aussage von Wolfram Höfling entschieden zurückzuweisen.

Gerade dieser letzte Aspekt provozierte – erneut – die Frage, ob denn der Organspender zum Entnahmezeitpunkt schon tot gewesen sein konnte. (408)

Wolfram Höfling nennt zwar auf Seite 405f die Ärzte Pierre Mollaret und Maurice Goulon mit ihrem 1959 erschienen Artikel, in dem sie die Hirntoten als "coma dépassé" benannten. - Unerwähnt ist dabei, dass bei allen 23 Hirntoten trotz fortgesetzter intensivmedizinischer Behandlung der Herzstillstand sich binnen 8 Tagen eingestellt hat. Unerwähnt ist auch, dass einige Monate zuvor Pierre Wertheimer einen Artikel über 4 Hirntote unter der Überschrift "sur la mort du système nerveux" (Der Tod des Nervensystems) veröffentlichte. Unerwähnt ist auch, dass Pierre Wertheimer im Jahr 1960 als Erster veröffentlichte, dass er eine künstliche Beatmung beendet haben. Als Kriterien für ihr Handeln nannten sie: Nachweis der völligen Areflexie, keine Eigenatmung, das EEG weist eine Nulllinie auf und eine angiographische Darstellung der Hirndurchblutung. Das ist er erste Nachweis einer Therapiebeendigung nach Feststellung des Hirntodes.

Man weiß eigentlich nicht, worüber man angesichts derartiger Stellungnahmen, die sich beliebig vermehren ließen, mehr irritiert sein soll: über die jeder Vernunft widersprechende Behauptung, die Erarbeitung einer Todeskonzeption sei eine geradezu naturwüchsige Kompetenz der Medizin – oder über die Hartnäckigkeit, mit der aus der Position des "omnipotenten Medizinmannes" (Rixen) heraus jede Art der Diskussion verweigert wird. (408)

Wenn man die Chronik des Hirntodes sowie die Entwicklung des Menschenbildes betrachtet, zeigt sich ein sehr klares Bild: Der Hirntod ist eine klare medizinische Erkenntnis im Laufe des medizinischen Fortschrittes. Dass es der Hirntot noch heute so schwer hat, hängt mit dem kardiozentrierten Menschenbild, das die Ägypter vor rund 3.500 Jahren geprägt haben, das Aristoteles gelehrt und Albertus Magnus ins Christentum übernommen hatte. Dazu kommt, dass die Sprache der Bibel und des Korans stark kardiozentriert ist. Dies alles prägt unser Denken.

Die Diagnose des Hirntodes (2002)

Wolfram Höfling veröffentlichten 2002 in Fortschr Neurol Psychiatr den Artikel "Die Diagnose des Hirntodes: Medizinische und juristische Aspekte unter Berücksichtigung des Transplantationsgesetzes (TPG) der BRD".[20] Als Begründung für diesen Artikel wird die "Erklärung zum Hirntod" (Mai 2001) angegeben und zitiert: "Übereinstimmend auch mit der neueren wissenschaftlichen Literatur wird gegenüber anders lautenden und missverständlichen Äußerungen – leider auch einzelner Ärzte – klargestellt: 1. An der biologisch begründeten Definition des Hirntods, an der Sicherheit der Hirntodfeststellung und an der Bedeutung des Hirntods als sicheres inneres Todeszeichen des Menschen hat sich nichts geändert." In dem Artikel heißt es:

Die Frage, ob mit dem endgültigen Funktionsverlust das Gehirns das Leben endet oder nicht, muss in einer Meinungsbildung verschiedener gesellschaftlicher Gruppen geklärt werden, an dem unter anderem auch Ärzte, aber auch Theologen, Anthropologen, Juristen und Philosophen beteiligt sind. (583)

Vor 1960 galt es - bei allen Veränderungen des Todesverständnis - unangefochten, dass der Arzt den Tod des Menschen feststellt. Warum sollte das beim Hirntod anders sein? - Wenn sich schon diese Gruppen treffen, sollte jeder von ihnen den pathophysiologischen Zustand und seine anthropologische Bedeutung kennen.

Nicht nur für Mediziner, auch für Juristen sind die damit thematisierten Probleme von erheblicher Tragweite: Der Zivilrechtler will wissen, wann der Erbfall eintritt, den Strafrechtler interessiert, bis wann jemand Objekt eines Tötungsdelikts sein kann, und für den Verfassungsrechtler entscheidet die Feststellung des Todes zugleich über die zentrale Frage, bis wann - und ab wann nicht mehr - das Grundrecht auf Leben seine Schutzwirkungen zu entfalten vermag. (584)
Die damit verbundene weit reichende Entscheidungskompetenz darf der Gesetzgeber indes nicht auf eine Institution übertragen, die ihrerseits den komplexen Legitimationsanforderungen des Demokratieprinzips nicht gerecht wird. (585)

Der Gesetzgeber hat jedoch in § 3 TPG der BÄK übertragen, den "Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen" festzulegen. Wem das nicht passt, hat sich an den Gesetzgeber oder das BVerfG zu wenden.

Der Begriff des Lebens ist dabei normativ zu bestimmen. Bei dieser Konkretisierung gehen das Bundesverfassungsgericht und die ganz herrschende Verfassungslehre von einem weiten Begriff des Lebens aus. Er meint das lebendige körperliche Dasein, und zwar unabhängig von bestimmten Qualitätsmerkmalen. (586)

Dies gilt sicherlich am Anfang des Lebens, aber am Ende des Lebens, im Falle von Hirntod, ist der Mensch gestorben. Es lebt nur noch sein Körper. Siehe: Todesverständnis

Notwendige Bedingung der Möglichkeit eines Organismus, Körper eines Menschen zu sein, ist deshalb das Lebendigsein dieses Organismus. (586)

Der lebende Mensch braucht einen lebenden Körper, aber der lebenden Körper braucht keinen lebenden Menschen, wie der Zustand Hirntod zeigt. Siehe auch: intermediäres Leben

Dabei muss klar sein, dass die Festlegung von Todeskriterien keineswegs in die Monopolkompetenz der Medizin fällt. (586)

Der Fortschritt der Medizin hat durch die Einführung der künstlichen Beatmung durch Überdruck im Jahr 1952 durch Björn Ibsen die Grundlage dafür geschaffen, dass damit vielen Menschen das Leben gerettet werden konnte, aber auch, dass am Ende der Bemühungen Hirntote auf der Intensivststion liegen. Es ist die Medizin, die diesen phathophysiologischen Zustand versteht und damit in rechter Weise einschätzen kann. Daher steht der Medizin - wenn schon keiner Monopolstellung - so doch eindeutig eine Vorrangstellung in der anthropologischen Deutung des Zustandes Hirntod zu. Schließlich ist es nicht so, dass sich die Medizin überlegt hat, wie man den Tod neu definieren kann. Es lag ein neuer medizinischer Zustand (Hirntod) vor, der anthropologisch einzuordnen war.

Damit aber wird klar, dass die Kriterienfestlegung zumindest auch verfassungsrechtlichen Bewertungen unterliegt. (586)

Wenn dem so ist, so haben in den 1990-er Jahren, als es um die Verabschiedung des TPG ging, die Verfassungsrechtler entweder ihre Aufgabe nicht erfüllt, oder aber sie wurden von der Legislative mit einer anderen Sichtweise überstimmt. Damit gilt es sich abzufinden.

sind erhalten; das sind: der Blutkreislauf, im physiologischen Sinne auch die Atmung (nur das Atemholen, die Zwerchfelltätigkeit, wird maschinell unterstützt), der Stoffwechsel. (586)

Die Zwerchfelltätigkeit wird maschinell nicht unterstützt, sondern zu 100% maschinell ersetzt. Siehe: Apnoe-Test

Entsprechendes gilt für die reproduktiven Vitalfunktionen. Das Blutgerinnungs- und das Immunsystem, die wichtige regulative und integrative Funktionen für den Gesamtorganismus wahrnehmen, sind ebenfalls noch intakt. (586)

Siehe: Leben der Hirntoten

Befindet sich eine 'hirntote' Schwangere, die - wie im Erlanger Fall - von den behandelnden Ärzten frohen Mutes und guter Hoffnung einer mehrmonatigen Intensivbehandlung zugeführt wird, um sie von einem Kind entbinden zu können, tatsächlich im Zustande völliger Desorganisation? (586)

Siehe: schwangere Hirntote

Hat ihre körperliche Existenz als organische Einheit aufgehört? (586)

Schwangere Hirntote: Ihre körperliche Existenz hat nicht aufgehört, aber ihre organische Einheit.

Bei einem Hirntoten werden von allen Organsystemen - außer dem Gehirn - substanzielle Integrationsleistungen erbracht, die ihn wesentlich von einer Leiche unterscheiden. (586)

Leiche ist definiert als Körper eines Toten. Da Hirntote Tote sind, ist deren Körper eine Leiche.

Medizin wie Rechtswissenschaft sind deshalb aufgerufen, nach einem neuen Todeskonzept zu suchen. (587)

Die Medizin sieht hierin keinen Handlungsbedarf.

Ausschüsse

Transplantationsmedizin - Rechtslage und offene Fragen (06.11.2000)

Am 06.11.2000 gab Wolfram Höfling vor der Enquête-Kommission "Recht und Ethik der modernen Medizin" die Stellungnahme "Transplantationsmedizin - Rechtslage und offene Fragen" ab.[21] Darin heißt es:

Wer den Anwendungsbereich der grundrechtlichen Schutzpflicht und des ihr entsprechenden Schutzanspruchs - wie es dogmatisch zutreffend wäre - auf die skizzierte Dreieckskonstellation beschränkt, für den fällt der staatliche Gesundheitsschutz als Grundrechtsthema weitgehend aus.

Siehe: Todesverständnis

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Zitiert

15/16.11.2013 AWMF-Tagung AK Ärzte & Juristen

In den Schlussfolgerungen kommt Herr Prof. Höfling zu einer eigenen These der Hirntodkonzeption und stellt ein 3-Ebenen-Modell vor:

1. Was ist der Tod des Menschen?
2. Woran lässt sich der Tod erkennen?
3. Wie lassen sich die Todeskriterien nachweisen?[22]

2012 aktion-leben

„Der Sterbeprozess selbst aber ist dem Leben zuzurechnen. Das Mindeste jedenfalls, was sich im Blick auf einen Hirntoten feststellen lässt, ist, dass prinzipielles Nichtwissen darüber besteht, ob er den Sterbeprozess bereits abgeschlossen hat. Dann aber gilt als verfassungsrechtliches Gebot: "In dubio pro vita." (Anm.: "Im Zweifel für das Leben") - Prof. Dr. Wolfram Höfling, Jurist, Universität Gießen[23]

2008 Vatikan: Päpstliche Akademie für das Leben

Der deutsche Verfassungsrechtler Prof. Dr. Wolfram Höfling, der kürzlich bei der Vollversammlung der Päpstlichen Akademie für das Leben referierte, äußerte sich gegenüber dem deutschsprachigen Radio Vatikan (rv), er wundere sich, dass "der Hl. Stuhl" den sog. Hirntod eines Menschen mit dem Tod gleichsetze. "Wie das mit den existentiellen Aussagen der katholischen Moraltheologie in Übereinstimmung zu bringen ist", sei für ihn ein Rätsel.[24]

Schule der Kritiker

Wolfram Höfling (*1954) promivierte 1987 von der Universität zu Köln bei Karl Heinrich Friauf mit der Arbeit "Offene Grundrechtsinterpretation". 1992 habilitierte er sich dort mit der Arbeit "Staatsschuldenrecht" und bekam die venia legendi für die Fächer Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Steuerrecht verliehen. - 2001 wurde er stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Stiftung Patientenschutz und ist dort mittlerweile Mitglied des Stiftungsrats. Von 2010 bis 2011 war Höfling stellvertretender Vorsitzender der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer.

Stephan Rixen (*1967) ist ein deutscher Jurist und Hochschullehrer an der Universität Bayreuth. Im Juni 1995 legte er das Erste Juristische Staatsexamen in Tübingen ab, anschließend promovierte er in Gießen bei Wolfram Höfling mit der Dissertation "Lebensschutz am Lebensende – das Grundrecht auf Leben und die Hirntodkonzeption".
"Neben dem Mediziner Jürgen in der Schmitten und dem Theologen und Philosophen Johannes Hoff war es vor allem der Verfassungsrechtler Wolfram Höfling, der die 'Verabsolutierung des Gehirns und seine Stilisierung zum integrativen Ganzheitsorgan' rügte. Sein Schüler Stephan Rixen führt nunmehr diese Kritik vehement fort."[25]


Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. https://humorakademie.files.wordpress.com/2013/01/das-neue-transplantationsgesetz-a4.pdf Zugriff am 24.2.2018.
  2. https://www.tagesschau.de/inland/hirntod-interview-hoefling-101.html Zugriff am 24.2.2018.
  3. a b https://web.archive.org/web/20190624122459if_/https://www.ethikrat.org/mitglieder/wolfram-hoefling/#m-tab-0-lebenslauf Zugriff am 14.08.2020.
  4. https://web.archive.org/web/20190624122459/https://www.ethikrat.org/mitglieder/wolfram-hoefling Zugriff am 14.08.2020
  5. Wolfram Höfling (Hg): Berliner Kommentar zum Grundgesetz. (Loseblattsammlung) Köln 2019 (Stand 19.11.2019).
  6. https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/organspende-debatte-die-verschleierung-der-letzten-dinge-15988453.html Zugriff am 08.02.2019.
  7. https://www.ethikrat.org/fileadmin/PDF-Dateien/Veranstaltungen/fb-12-12-2018-transkription.pdf Zugriff am 01.03.2019.
  8. Timot Szenet-Ivanyi: Interview zur Organspende „Die Menschen haben kein Vertrauen in das Vergabesystem" In: Berliner Zeitung (25.1.2018) Nach: https://www.berliner-zeitung.de/politik/interview-zur-organspende--die-menschen-haben-kein-vertrauen-in-das-vergabesystem--29555074 Zugriff am 28.2.2018.
  9. https://nanopdf.com/download/prof-dr-wolfram-hfling-homepageruhr-uni_pdf Zugriff am 28.2.2018.
  10. Tagesschau (3.11.2016) Nach: https://www.tagesschau.de/inland/hirntod-interview-hoefling-101.html Zugriff am 28.2..2018.
  11. http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/irrev.Hirnfunktionsausfall.pdf
  12. http://www.aerzteblatt.de/archiv/6339
  13. Wolfram Höfling: TPG. Transplantationsgesetz. Kommentar. 2. Auflage. Berlin 2013, § 3 Rn.8, Seite 236.
  14. Wolfram Höfling: TPG. Transplantationsgesetz. Kommentar. 2. Auflage. Berlin 2013, § 3 Rn.8, Seite 236.
  15. Wolfram Höfling: TPG. Transplantationsgesetz. Kommentar. 2. Auflage. Berlin 2013, § 3 Rn.18, Seite 240.
  16. Wolfram Höfling: TPG. Transplantationsgesetz. Kommentar. 2. Auflage. Berlin 2013, § 3 Rn.19, Seite 240f.
  17. Lars Christoph Nickel, Angelika Schmidt-Preisigke, Helmut Sengler: Transplantationsgesetz. Kommentar. Stuttgart 2001, S. 22.
  18. https://www.stiftung-patientenschutz.de/uploads/files/pdf/hib/PatientenschutzInfoDienst3_2011.pdf Zugriff am 28.2.2018.
  19. Wolfram Höfling: Rechtliche Grenzen medizinischer Innovation: Lebensschutz – Lebensrecht. In: Konrad Adenauer-Stiftung (Hg.): Innovationen in Medizin und Gesundheitswesen. Freiburg 2010, 403-414. Nach: http://www.kas.de/upload/dokumente/verlagspublikationen/Innovation-Medizin/innovation_medizin_hoefling.pdf Zugriff am 28.2.2018.
  20. Wolfram Höfling: Die Diagnose des Hirntodes: Medizinische und juristische Aspekte unter Berücksichtigung des Transplantationsgesetzes (TPG) der BRD. In: Fortschr Neurol Psychiatr 2002; 70(11): 583-590.
  21. Wolfram Höfling: "Recht und Ethik der modernen Medizin. Nach: http://web.archive.org/web/20030119034116/http://initiative-kao.de/rechtslage.htm Zugriff am 01.06.2020.
  22. AWMF-Tagung AK Ärzte & Juristen (15./16.11.2013), 113. Nach: http://www.awmf.org/fileadmin/user_upload/Die_AWMF/Arbeitskreis_Juristen/2013-11/AK-AeJ-AWMF_DGCH_3-14.pdf Zugriff am 28.2.2018.
  23. http://www.aktion-leben.de/organspende Zugriff am 28.2.2018.
  24. https://www.freundeskreis-maria-goretti.de/fmg/menu4/43.093AK.htm Zugriff am 28.2.2018.
  25. https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/politik/stimmungskameradschaften-110835.html Zugriff am 02.12.2019.