Hans-Ullrich Gallwas: Unterschied zwischen den Versionen
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Hans-Ullrich Gallwas (* 30.04.1934) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler, Hochschullehrer und Autor. | |||
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Hans-Ullrich Gallwas sagte am 23.06.1997 vor dem Ausschusses für Gesundheit:<ref>Hans-Ullrich Gallwas. Deutscher Bundestag: Drucksache 13/8017 (23.06.1997). Nach: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/13/080/1308017.asc Zugriff am 19.12.2019.</ref> | |||
{{Zitat2|Es ist nicht Sache des Staates zu entscheiden, wann das Leben des Menschen endet, ob also der Hirntote schon ein Toter oder noch ein Sterbender ist.}} | |||
Das sehen andere [[Juristen]] anders. | |||
{{Zitat2|Solange der Spender noch im Sterben liegt, würde einem solchen Recht dessen Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit entgegenstehen, zwei Grundrechte, die wie Lokomotiven gegeneinander stehen. Das Recht auf Leben des einen findet nämlich eine überwindliche Schranke am gleichen Recht des anderen.}} | |||
Selbst wenn Hirntote als Sterbende angesehen werden, so sind sie nicht mit den Organ-Patienten gleichzusetzen. Dies wird im Vergleich der Hirntoten mit Patienten deutlich, die in ihrer [[Patientenverfügung]] festlegen, ab wann eine Therapie bei ihnen abgebrochen werden soll. Siehe: | |||
{{PV-Hirntod}} | |||
{{Zitat2|Der rechtliche Schutz für das Leben darf nicht zur Funktion des individuellen Lebenswerts oder gar der besseren Überlebenschance des anderen gemacht werden.}} | |||
Seit 1960 erfolgt in der Medizin nachweislich nach Feststellung des Hirntodes ein [[Therapieende]]. Siehe: [[Pierre Wertheimer]] | |||
{{Zitat2|Verfassungsrechtlich unbedenklich wäre es hingegen, wenn der Staat sein allgemeines Tötungsverbot für den Fall zurücknehmen würde, daß sich jemand bereit findet, nach dem Hirntod als Organspender zur Verfügung zu stehen. Wenn der Staat also dem Spender erlaubte, soweit auf den | |||
Rechtsschutz für Leben und körperliche Unversehrtheit zu verzichten.}} | |||
Bei Hirntod geht es meist um [[Therapieende]], seltener um [[Organspende]]. | |||
{{Zitat2|Ihr Gegenstand, der Gegenstand dieser Schutzpflicht, ist einmal der Respekt vor der Selbstbestimmung des Verstorbenen und die Wahrung der Integrität seines Körpers. Dieser Schutz ist um so intensiver, je kürzer der Todeszeitpunkt zurückliegt.}} | |||
Wo steht es, dass Rechte ein "Verfallsdatum" haben? Die gelebte Praxis, dass einige Menschen aus Gründen der Integrität ihres Körpers ablehnen, aber eine Urnenbeisetzung wünschen, ersetzt keinen Gesetzestext, dass Rechte ein "Verfallsdatum" haben. | |||
{{Zitat2|Läßt man den Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit mit dem Hirntod enden, so ist immerhin der postmortale Persönlichkeitsschutz in der Phase bis zum | |||
Herzkreislauftod besonders hoch.}} | |||
Siehe: [[Todesverständnis]] | |||
Aktuelle Version vom 19. Dezember 2019, 10:55 Uhr
Hans-Ullrich Gallwas (* 30.04.1934) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler, Hochschullehrer und Autor.
Schriften
Ausschusses für Gesundheit (23.06.1997)
Hans-Ullrich Gallwas sagte am 23.06.1997 vor dem Ausschusses für Gesundheit:[1]
Es ist nicht Sache des Staates zu entscheiden, wann das Leben des Menschen endet, ob also der Hirntote schon ein Toter oder noch ein Sterbender ist. |
Das sehen andere Juristen anders.
Solange der Spender noch im Sterben liegt, würde einem solchen Recht dessen Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit entgegenstehen, zwei Grundrechte, die wie Lokomotiven gegeneinander stehen. Das Recht auf Leben des einen findet nämlich eine überwindliche Schranke am gleichen Recht des anderen. |
Selbst wenn Hirntote als Sterbende angesehen werden, so sind sie nicht mit den Organ-Patienten gleichzusetzen. Dies wird im Vergleich der Hirntoten mit Patienten deutlich, die in ihrer Patientenverfügung festlegen, ab wann eine Therapie bei ihnen abgebrochen werden soll. Siehe: Hirntote im Vergleich mit Patienten, bei denen nach Patientenverfügung das Therapieende gewünscht wird.
Fähigkeit | Patientenverfügung | Hirntod | |
---|---|---|---|
Kommunikation | sich mitteilen können | unmöglich | unmöglich |
Können | gehen, sprechen, singen, musizieren, balancieren | unmöglich | unmöglich |
Wahrnehmung | sehen, hören, riechen, schmecken, tasten | möglich | unmöglich |
Bewusstsein | denken, planen, erfinden, kreativ etwas erschaffen | möglich | unmöglich |
Erinnerung | was man erlebt hat (DuL) | möglich | unmöglich |
Wissen | was wir gelernt haben (DuL) | möglich | unmöglich |
Gefühle | Liebe, Hass, Vertrauen, Angst, Hoffnung, Sorge | möglich | unmöglich |
Eigenatmung | atmet selbstständig, wenn auch schwer | möglich | unmöglich |
Hirnstammreflexe | Licht-, Lidschluss-, ... Atem-Reflex | vorhanden | nicht vorhanden |
Homöostase | Körpertemperatur, Wasserhaushalt | gestört | sehr gestört |
Herzschlag | vorhanden | vorhanden | |
Verbesserung des Zustandes? | sehr unwahrscheinlich | völlig unmöglich | |
gewünscht | Mord? |
Das "unmöglich" ist beim Hirntod deswegen dauerhaft, weil die Gehirnzellen im Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm seit Eintritt des Hirntodes so schwer geschädigt sind, dass sie nicht nur nie wieder funktionieren werden (irreversibel). Sie befinden sich in einem so weit fortgeschritten Sterbeprozess, dass dieser unaufhaltsamen geworden ist und der nach Tagen des Hirntodes mit der Auflösung des Gehirns (Autolyse) endet. |
Der rechtliche Schutz für das Leben darf nicht zur Funktion des individuellen Lebenswerts oder gar der besseren Überlebenschance des anderen gemacht werden. |
Seit 1960 erfolgt in der Medizin nachweislich nach Feststellung des Hirntodes ein Therapieende. Siehe: Pierre Wertheimer
Verfassungsrechtlich unbedenklich wäre es hingegen, wenn der Staat sein allgemeines Tötungsverbot für den Fall zurücknehmen würde, daß sich jemand bereit findet, nach dem Hirntod als Organspender zur Verfügung zu stehen. Wenn der Staat also dem Spender erlaubte, soweit auf den
Rechtsschutz für Leben und körperliche Unversehrtheit zu verzichten. |
Bei Hirntod geht es meist um Therapieende, seltener um Organspende.
Ihr Gegenstand, der Gegenstand dieser Schutzpflicht, ist einmal der Respekt vor der Selbstbestimmung des Verstorbenen und die Wahrung der Integrität seines Körpers. Dieser Schutz ist um so intensiver, je kürzer der Todeszeitpunkt zurückliegt. |
Wo steht es, dass Rechte ein "Verfallsdatum" haben? Die gelebte Praxis, dass einige Menschen aus Gründen der Integrität ihres Körpers ablehnen, aber eine Urnenbeisetzung wünschen, ersetzt keinen Gesetzestext, dass Rechte ein "Verfallsdatum" haben.
Läßt man den Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit mit dem Hirntod enden, so ist immerhin der postmortale Persönlichkeitsschutz in der Phase bis zum
Herzkreislauftod besonders hoch. |
Siehe: Todesverständnis
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ Hans-Ullrich Gallwas. Deutscher Bundestag: Drucksache 13/8017 (23.06.1997). Nach: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/13/080/1308017.asc Zugriff am 19.12.2019.