Gesetzesänderungen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Änderungen des TPG ==
== Änderungen des TPG ==
=== Definitionen ===
=== Definitionen ===
==== Der Hirntod ist der Tod des Menschen ====
==== Der Hirntod als Tod des Menschen ====
In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder betont, dass der Hirntod nicht der Tod des Menschen sei. Hirntote seien keine Tote, sondern Sterbende, weil ihr Herz noch schlägt, ...
In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder betont, dass der Hirntod nicht der Tod des Menschen sei. Hirntote seien keine Tote, sondern Sterbende, weil ihr Herz noch schlägt, ... So sagt Prof. Alexandra Manzei in einem Interview: "Dass es sich aber bei Hirntoten um Tote handelt, wird nicht im Gesetz festgelegt, sondern erst durch die Richtlinien der Bundesärztekammer, denen unser Gesetzgeber das 1997 mit der damals neuen Regelung zugesprochen hat. Und erst dort wird gesagt, hirntote Patienten, also Menschen, bei denen das Großhirn, Kleinhirn und Stammhirn ausgefallen ist, gelten nach medizinischen Kriterien als tot."<ref>http://www.deutschlandradiokultur.de/organspende-auf-dem-pruefstand-die-transplantationsmedizin.1008.de.html?dram:article_id=281486 Zugriff 8.8.2014.</ref>


In Folge dessen wird öffentlich gefordert, dass auf dem Organspendeausweis nicht "Im Falle meines Todes ..." stehen müsse, sondern "Im Falle meines Hirntods ..."
In Folge dessen wird öffentlich gefordert, dass auf dem Organspendeausweis nicht "Im Falle meines Todes ..." stehen müsse, sondern "Im Falle meines Hirntods ..."
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Medizinisch und juristisch ist der Hirntod der Tod des Menschen.
Medizinisch und juristisch ist der Hirntod der Tod des Menschen.


In Österreich heißt es in der "[http://www.austrotransplant.at/download/Hirntod_2005.pdf Empfehlungen zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme]" (2013) zur "Definition des Todes":
In Österreich heißt es in den "[http://www.austrotransplant.at/download/Hirntod_2005.pdf Empfehlungen zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme]" (2013) zur "Definition des Todes":
{{Zitat|Der Hirntod wird definiert als Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes. Entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft ist der Hirntod identisch mit dem Individualtod eines Menschen.}}
{{Zitat|Der Hirntod wird definiert als Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes. Entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft ist der Hirntod identisch mit dem Individualtod eines Menschen.}}
In der Schweiz heißt es in der "[http://www.swisstransplant.org/pdf/SAMW-Richtlinien-D.pdf Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen]" (2011) zum "Todeskriterium":
In der Schweiz heißt es in der "[http://www.swisstransplant.org/pdf/SAMW-Richtlinien-D.pdf Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen]" (2011) zum "Todeskriterium":
{{Zitat|Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Gehirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.}}
{{Zitat|Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Gehirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.}}
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# nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.}}
# nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.}}
Damit besagt das TPG indirekt, dass der Hirntod der Tod des Menschen ist. Eine direkte Aussage hierzu - so wie in Österreich und der Schweiz - fehlt jedoch. Mit einer solchen direkten Aussage würde Klarheit geschaffen werden und wären o.g. Forderungen hinfällig.
Damit besagt das TPG indirekt, dass der Hirntod der Tod des Menschen ist. Eine direkte Aussage hierzu - so wie in Österreich und der Schweiz - fehlt jedoch. Mit einer solchen direkten Aussage würde Klarheit geschaffen werden und wären o.g. Forderungen hinfällig.
In Deutschland trägt die Richtlinie zur Feststellung des Hirntods (2015) die Überschrift:
{{Zitat|Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG}}
Es geht somit in dieser Richtlinie um die "Feststellung des Todes". In Folge dessen wird auch bei festgestelltem Hirntod der Totenschein unterschrieben. Im Protokoll der [[HTD]] heißt es: "Damit ist der Tod des Patienten festgestellt am ___ um ___ Uhr." Damit ist der Hirntote medizinisch und juristisch tot.


Daher sollte in Deutschland ins [[TPG]] aufgenommen werden:
Daher sollte in Deutschland ins [[TPG]] aufgenommen werden:
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http://de.wikipedia.org/wiki/Hinterbliebener
http://de.wikipedia.org/wiki/Hinterbliebener


In der aktuellen "Richtlinie zur Feststellung des Hirntods" der [[BÄK]] wie auch im TPG wird immer von "Angehörigen" gesprochen, nie von "Hinterbliebenen". Dieser Umstand schwächt die Tatsache, dass es bei Hirntoten um einen Toten handelt.
In der aktuellen "Richtlinie zur Feststellung des Hirntods" der [[[[BÄK]]]] wie auch im TPG wird immer von "Angehörigen" gesprochen, nie von "Hinterbliebenen". Dieser Umstand schwächt die Tatsache, dass es bei Hirntoten um einen Toten handelt.


Aus diesem Grunde ist es als dringend angebracht, in der "Richtlinie zur Feststellung des Hirntods" wie auch im TPG nicht mehr weiterhin von "Angehörigen" zu sprechen, sondern von "Hinterbliebenen". Dies unterstreicht die Tatsache, dass Hirntote Tote sind.
Aus diesem Grunde ist es als dringend angebracht, in der "Richtlinie zur Feststellung des Hirntods" wie auch im TPG nicht mehr weiterhin von "Angehörigen" zu sprechen, sondern von "Hinterbliebenen". Dies unterstreicht die Tatsache, dass Hirntote Tote sind.
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Dies lässt sich kürzen auf:
Dies lässt sich kürzen auf:
{{Achtung_blau|(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
{{Achtung_blau|(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
# vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der Tod des Organ- oder Gewebespenders durch den endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist,
# vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der Tod des Organ- oder Gewebespenders durch den endgültigem, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist,
# der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte und
# der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte und
# der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
# der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
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{{Zitat|(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern. Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende vor.<br>
{{Zitat|(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern. Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende vor.<br>
(2) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung sowie für die Übertragung der Organe oder der Gewebe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen oder Geweben.}}
(2) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung sowie für die Übertragung der Organe oder der Gewebe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen oder Geweben.}}
Nicht nur unter den Kritikern und Gegnern der Organspende stößt der Zweck, "die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern", bitter auf. Daher sollte dies ersatzlos gestrichen werden. Eine Möglichkeit der Neuformulierung könnte sich nicht nur an den TPG von Österreich und der Schweiz, sondern auch an § 1 StVO (sicherlich die in Deutschland am häufigste angewandte Verordnung) orientieren:
Nicht nur unter den Kritikern und Gegnern der Organspende stößt der Zweck, "die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern", bitter auf.<ref group="Anm.">Auch die Evangelischen Frauen in Deutschland ([EFiD]) betonen in ihrem Positionspapier 2013 zur Organtransplantation, dass die Informationen wie auch die Gesetzgebung "ergebnisoffen" sein soll. http://www.evangelischefrauen-deutschland.de/images/stories/efid/Positionspapiere/organtransplantation_positionspapier%202013.pdf (Seite 32) Zugriff am 29.7.2014.</ref> Daher sollte dies ersatzlos gestrichen werden. Eine Möglichkeit der Neuformulierung könnte sich nicht nur an den TPG von Österreich und der Schweiz, sondern auch an § 1 StVO (sicherlich die in Deutschland am häufigste angewandte Verordnung) orientieren:
{{Zitat|(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.<br>
{{Zitat|(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.<br>
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.}}
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.}}
Auf diesem Hintergrund könnte der neue § 1 TPG lauten:
Auf diesem Hintergrund könnte der neue § 1 TPG lauten:
{{Zitat|(1) Organtransplantation rettet Leben und verbessert die Lebensqualität von schwerkranken Menschen. Sie ist ein Ausdruck von Solidarität und ein besonderer Akt der Nächstenliebe.<br>
{{Achtung_blau|(1) Organtransplantation rettet Leben und verbessert die Lebensqualität von schwerkranken Menschen. Sie ist ihnen gegenüber ein Ausdruck von Solidarität und ein besonderer Akt der Nächstenliebe.<br>
(2) Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Organe, Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken verwendet werden dürfen, einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es verbietet den Handel mit menschlichen Organen oder Geweben.<br>
(2) Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Organe, Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken verwendet werden dürfen, einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es verbietet den Handel mit menschlichen Organen oder Geweben.<br>
(3) Zur Frage seiner eigenen Spendebereitschaft soll sich jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben ernsthaft befassen und aufgefordert werden, seine unabhängige Entscheidung auch zu dokumentieren.}}
(3) Zur Frage seiner eigenen Spendebereitschaft soll sich jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben ernsthaft befassen, sowie aufgefordert werden, seine unabhängige Entscheidung auch zu dokumentieren.}}
Wie in der StVO (Regelung des Straßenverkehrs) würde damit der Grund des TPG (Leben retten und Lebensqualität verbessern) klar benannt werden. Die Maßnahmen der Erklärungsregelung würden an den Schluss wandern, weil der gesetzliche Rahmen über den gesamten Ablauf der Organ- und Gewebespende eine höhere Priorität besitzt. Der Text wäre damit deutlich knapper, ohne etwas von der Aussagekraft zu verlieren.
Wie in der StVO (Regelung des Straßenverkehrs) würde damit der Grund des TPG (Leben retten und Lebensqualität verbessern) klar benannt werden. Die Maßnahmen der Erklärungsregelung würden an den Schluss wandern, weil der gesetzliche Rahmen über den gesamten Ablauf der Organ- und Gewebespende eine höhere Priorität besitzt. Der Text wäre damit deutlich knapper, ohne etwas von der Aussagekraft zu verlieren.


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{{Zitat2|Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.}}
{{Zitat2|Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.}}
Die Formulierung "dem nächsten Angehörigen" drückt aus, dass es sich um eine Person handelt. Meist will eine ganze Familie Abschied nehmen. Daher sollte die Pluralform gewählt werden, in Anlehnung an o.g. Forderung mit "Hinterbliebenen":
Die Formulierung "dem nächsten Angehörigen" drückt aus, dass es sich um eine Person handelt. Meist will eine ganze Familie Abschied nehmen. Daher sollte die Pluralform gewählt werden, in Anlehnung an o.g. Forderung mit "Hinterbliebenen":
{{Zitat2|Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist den nächsten Hinterbliebenen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.}}
{{Achtung_blau|Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist den nächsten Hinterbliebenen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.}}


=== Bei Handlungen gegen das TPG ===
=== Bei Handlungen gegen das TPG ===
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==== Strafbestimmungen ====
==== Strafbestimmungen ====
Artikel 69 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:<br>
Artikel 69 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:<br>
{{Zitat|Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: ...}}
{{Zitat|Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: ...}}
Es folgt eine Liste strafbarer Handlungen von a bis n. <br>
Es folgt eine Liste strafbarer Handlungen von a bis n. <br>
Für gewerbsmäßige Handlungen sind bis zu 5 Jahren Gefängnis oder bis zu 500.000 Franken Buße angesetzt.
Für gewerbsmäßige Handlungen sind bis zu 5 Jahren Gefängnis oder bis zu 500.000 Franken Buße angesetzt.


Eine Strafandrohung für entsprechende Vergehen und Verstöße gegen das TPG sollten unbedingt bei der nächsten Änderung des TPG aufgenommen werden.
Eine Strafandrohung für entsprechende Vergehen und Verstöße gegen das TPG sollten unbedingt bei der nächsten Änderung des TPG aufgenommen werden.
 
{{Achtung_blau|Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit bis zu 5 Jahren Gefängnis, dem Verlust der Approbation<ref group="Anm.">Verliert ein Arzt seine Approbation und muss seine Approbations-Urkunde abgeben, verliert er weltweit die Möglichkeit, als Arzt tätig zu sein.</ref> oder mit Buße bis zu 500 000 Euro bestraft, wer vorsätzlich: ...<br>
Auch der Versuch oder die Beihilfe ist strafbar.}}
==== Übertretungen ====
==== Übertretungen ====
Artikel 70 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:<br>
Artikel 70 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:<br>
{{Zitat|Mit Haft oder Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne dass ein Vergehen nach Artikel 69 vorliegt:}}
{{Zitat|Mit Haft oder Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne dass ein Vergehen nach Artikel 69 vorliegt:}}
Es folgt eine Liste strafbarerer Handlungen von a bis j.<br>
Es folgt eine Liste strafbarer Handlungen von a bis j.<br>
Bereits der Versuch und die Gehilfenschaft ist strafbar.
Bereits der Versuch und die Gehilfenschaft ist strafbar.


Eine Strafandrohung für entsprechende Vergehen und Verstöße gegen das TPG sollten unbedingt bei der nächsten Änderung des TPG aufgenommen werden.
Eine Strafandrohung für entsprechende Vergehen und Verstöße gegen das TPG sollten unbedingt bei der nächsten Änderung des TPG aufgenommen werden.
{{Achtung_blau|Mit bis zu 2 Jahren Gefängnis oder Buße bis zu 100 000 Euro wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne dass ein Vergehen nach Paragraph ... TPG vorliegt: ...<br>
Auch der Versuch oder die Beihilfe ist strafbar.}}


=== Patientenverfügung und Organspende ===
=== Patientenverfügung und Organspende ===
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In § 1901b BGB heißt es:<br>
In § 1901b BGB heißt es:<br>
{{Zitat|(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.}}
{{Zitat|(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.}}
In § 1a TPG steht für diese Feststellung die Reihenfolge:<br>
In § 1a TPG steht für diese Feststellung die Reihenfolge:
{{Zitat|sind nächste Angehörige in der Rangfolge ihrer Aufzählung
{{Zitat|sind nächste Angehörige in der Rangfolge ihrer Aufzählung<br>
a)   der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner,
a) der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner,<br>
b)   die volljährigen Kinder,
b) die volljährigen Kinder,<br>
c)   die Eltern oder, sofern der mögliche Organ- oder Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war und
c) die Eltern oder, sofern der mögliche Organ- oder Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber,<br>
die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber,
d) die volljährigen Geschwister,<br>
d)   die volljährigen Geschwister,
e) die Großeltern;}}
e)   die Großeltern;}}
In § 1901b ist von "sonstiger Vertrauensperson" die Rede. Meist wird dabei die in einer Patientenverfügung angegebenen bevollmächtigte Person verstanden. - Im TPG fehlt so etwas völlig und sollte bei der nächsten Änderung nachgebessert werden.
In § 1901b ist von "sonstiger Vertrauensperson" die Rede. Meist wird dabei die in einer Patientenverfügung angegebenen bevollmächtigten Person verstanden. - Im TPG fehlt so etwas völlig und sollte bei der nächsten Änderung nachgebessert werden.


In Angleichung an die Patientenverfügung sollte auf den Organspendeausweisen auch die Person genannt werden können, die im Falle des Hirntods stellvertretend für einen die Frage nach der Organspende beantworten soll. Dies würde die konkrete Situation auf der Intensivstation auch wesentlich erleichtern.
In Angleichung an die Patientenverfügung sollte auf den Organspendeausweisen auch die Person genannt werden können, die im Falle des Hirntods stellvertretend für einen die Frage nach der Organspende beantworten soll. Dies würde die konkrete Situation auf der Intensivstation auch wesentlich erleichtern.
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* gleichgeschlechtliche Partnerschaft
* gleichgeschlechtliche Partnerschaft
* Erbstreitigkeiten
* Erbstreitigkeiten
Die Folge ist, dass es einen Freundeskreis gibt, der sehr gut über die Einstellung des Patienten bzw. Hirntoten Bescheid weiß. Keiner dieser Menschen gehört zur Verwandtschaft, kann jedoch eindeutig den mutmaßlichen Willen mitteilen.
Die Folge ist, dass es einen Freundeskreis gibt, der sehr gut über die Einstellung des Patienten bzw. Hirntoten Bescheid weiß. Keiner dieser Menschen gehört zur Verwandtschaft, kann jedoch eindeutig den mutmaßlichen Willen mitteilen.<br>
Da es bei Patientenverfügung und Organspende um diesen mutmaßlichen Willen geht, sollte in beiden Themenbereichen der rechtliche Zugang zu solchen Freunden für die Feststellung des mutmaßlichen Willens eröffnet werden.<br>
Da es bei Patientenverfügung und Organspende um diesen mutmaßlichen Willen geht, sollte in beiden Themenbereichen der rechtliche Zugang zu solchen Freunden für die Feststellung des mutmaßlichen Willens eröffnet werden.
 
Bei der Patientenverfügung gilt es oft über mehrere Wochen immer wieder Entscheidungen im Sinne des Patienten zu treffen. Bei der Organspende gilt es nur die Haltung des Hirntote zur Organspende zu ermitteln. Daher sollten bei der Organspende die Menschen Vorrang haben, die in den letzten Monaten und Jahren mit diesem zusammengelebt  haben. Bei den zahlreichen Single-Haushalten sind das kaum die Familienangehörige, sondern die Freunde, Nachbarn und Arbeitskollegen. Diese sollten daher für die Feststellung des mutmaßlichen Willen des Hirntoten mit eingebunden werden.


Bei der Patientenverfügung gilt es oft über mehrere Wochen immer wieder Entscheidungen im Sinne des Patienten zu treffen. Bei der Organspende gilt es nur die Haltung des Hirntoten zur Organspende zu ermitteln. Daher sollten bei der Organspende die Menschen Vorrang haben, die in den letzten Monaten und Jahren mit diesem zusammengelebt haben. Bei den zahlreichen Single-Haushalten sind das kaum die Familienangehörige, sondern die Freunde, Nachbarn und Arbeitskollegen. Diese sollten daher für die Feststellung des mutmaßlichen Willen des Hirntoten mit eingebunden werden.
{{Achtung_blau|sind nächste Hinterbliebene in der Rangfolge ihrer Aufzählung<br>
a) der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner,<br>
b) die volljährigen Kinder,<br>
c) die Eltern oder, sofern der mögliche Organ- oder Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber,<br>
d) die volljährigen Geschwister,<br>
e) die Großeltern,<br>
f) sonstige Vertrauensperson;}}
===== Einsetzung eines Bevollmächtigten =====
===== Einsetzung eines Bevollmächtigten =====
In Artikel 8 Abs. 6 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) steht:<br>
In Artikel 8 Abs. 6 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) steht:<br>
{{Zitat|Hat die verstorbene Person die Entscheidung über eine Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nachweisbar einer Person ihres Vertrauens übertragen, so tritt diese an die Stelle der nächsten Angehörigen.}}
{{Zitat|Hat die verstorbene Person die Entscheidung über eine Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nachweisbar einer Person ihres Vertrauens übertragen, so tritt diese an die Stelle der nächsten Angehörigen.}}
Besonders ältere Menschen tun sich mit dem Thema Organspende schwer. Sie wissen sich nicht zu entscheiden. Ihre Kinder sind sich uneins. Das schafft (neues) Konfliktpotential.<br>
Besonders ältere Menschen tun sich mit dem Thema Organspende schwer. Sie wissen sich nicht zu entscheiden. Ihre Kinder sind sich uneins. Das schafft (neues) Konfliktpotential.<br>
Wenn auf dem Organspendeausweis eine bevollmächtigte Person angegeben werden kann, die im Falle des Hirntods entscheiden soll, ob eine Organspende vorgenommen werden kann, ist – ähnlich wie bei der Patientenverfügung – die Rechtslage klar.<br>
Wenn auf dem Organspendeausweis eine bevollmächtigte Person angegeben werden kann, die im Falle des Hirntods entscheiden soll, ob eine Organspende vorgenommen werden kann, ist – ähnlich wie bei der Patientenverfügung – die Rechtslage klar.<br>
Die Nennung einer bevollmächtigten Person ermöglicht es, auch Personen außerhalb der Familie anzugeben. Bei den zahlreichen Single-Haushalten ist dies ein wichtiges Argument.
Die Nennung einer bevollmächtigten Person ermöglicht es, auch Personen außerhalb der Familie anzugeben. Bei den zahlreichen Single-Haushalten ist dies ein wichtiges Argument.
 
{{Achtung_blau|Hat der Hirntote die Entscheidung über eine Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nachweisbar einer Person seines Vertrauens übertragen, so tritt diese an die Stelle der nächsten Hinterbliebenen.}}
===== Vorrang des persönlichen Wunsches gegenüber dem der Hinterbliebenen =====
===== Vorrang des persönlichen Wunsches gegenüber dem der Hinterbliebenen =====
In Artikel 8 Abs. 5 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) steht:<br>
In Artikel 8 Abs. 5 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) steht:<br>
{{Zitat|Der Wille der verstorbenen Person hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen.}}
{{Zitat|Der Wille der verstorbenen Person hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen.}}
Mit der Übernahme dieser Formulierung würden diese Ziele erreicht werden:
Mit der Übernahme dieser Formulierung würden diese Ziele erreicht werden:
* Es stünden mehr Organe zur Verfügung, die jetzt durch die Haltung der Angehörigen verloren gehen.
* Es stünden mehr Organe zur Verfügung, die jetzt durch die Haltung der Angehörigen verloren gehen.
* Der Hirntote müsste bei Lebzeiten keinen Bevollmächtigten einsetzen, um seinen Wunsch um Organspende im Falle seines Hirntods gegen den Willen der Hinterbliebenen durchzusetzen (z.B. unverheiratete volljährige Tochter gegen ihre Eltern). - Bei unterschiedlichen Standpunkten innerhalb der Familie wäre mit diesem Zusatz die Rechtslage eindeutig.
* Der Hirntote müsste bei Lebzeiten keinen Bevollmächtigten einsetzen, um seinen Wunsch um Organspende im Falle seines Hirntods gegen den Willen der Hinterbliebenen durchzusetzen (z.B. unverheiratete volljährige Tochter gegen ihre Eltern). - Bei unterschiedlichen Standpunkten innerhalb der Familie wäre mit diesem Zusatz die Rechtslage eindeutig.
* Es wäre eine Angleichung an das Patientenverfügungsgesetz, das die Selbstbestimmung des Patienten gegenüber dem Willen der Angehörigen stärkt.
* Es wäre eine Angleichung an das Patientenverfügungsgesetz, das die Selbstbestimmung des Patienten gegenüber dem Willen der Angehörigen stärkt.
{{Achtung_blau|Der Wille des Hirntoten hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Hinterbliebenen.}}


=== Vorbild Schweiz ===
=== Zuteilung der Organe (Vorbild Schweiz) ===
Abschnitt 4 des [http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20010918/index.html Schweizer Transplantationsgesetzes] (Stand 1.1.2014) regelt in den Artikeln 16 bis 23 die Zuteilung der Organe:<ref group="Anm.">Art. 16 Geltungsbereich <br>
Abschnitt 4 des [http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20010918/index.html Schweizer Transplantationsgesetzes] (Stand 1.1.2014) regelt in den Artikeln 16 bis 23 die Zuteilung der Organe:<ref group="Anm.">Art. 16 Geltungsbereich <br>
1 Dieser Abschnitt gilt für die Zuteilung von Organen, welche die Spenderin oder der Spender nicht einer bestimmten Person zukommen lassen will. <br>
1 Dieser Abschnitt gilt für die Zuteilung von Organen, welche die Spenderin oder der Spender nicht einer bestimmten Person zukommen lassen will. <br>
2 Der Bundesrat: <br>
2 Der Bundesrat: <br>
a. legt fest, welche Organe nach diesem Abschnitt zuzuteilen sind; <br>
a. legt fest, welche Organe nach diesem Abschnitt zuzuteilen sind; <br>
b. kann diesen Abschnitt auch auf die Zuteilung von Geweben und Zellen anwendbar erklären.  
b. kann diesen Abschnitt auch auf die Zuteilung von Geweben und Zellen anwendbar erklären.  


Art. 17 Nichtdiskriminierung <br>
Art. 17 Nichtdiskriminierung <br>
1 Bei der Zuteilung eines Organs darf niemand diskriminiert werden. <br>
1 Bei der Zuteilung eines Organs darf niemand diskriminiert werden. <br>
2 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind bei der Zuteilung gleich zu behandeln. <br>
2 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind bei der Zuteilung gleich zu behandeln. <br>
3 Einer Person ohne Wohnsitz in der Schweiz, die nach Artikel 21 Absatz 1 in die Warteliste aufgenommen wurde, wird ein verfügbares Organ zugeteilt, wenn: <br>
3 Einer Person ohne Wohnsitz in der Schweiz, die nach Artikel 21 Absatz 1 in die Warteliste aufgenommen wurde, wird ein verfügbares Organ zugeteilt, wenn: <br>
a. die Transplantation medizinisch dringlich ist und keine Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sich in der gleichen Situation befinden; oder <br>
a. die Transplantation medizinisch dringlich ist und keine Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sich in der gleichen Situation befinden; oder <br>
b. die Transplantation medizinisch nicht dringlich ist und keine Empfängerin oder kein Empfänger mit Wohnsitz in der Schweiz ermittelt werden kann.<br>  
b. die Transplantation medizinisch nicht dringlich ist und keine Empfängerin oder kein Empfänger mit Wohnsitz in der Schweiz ermittelt werden kann.<br>  
4 Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuteilung eines Organs.  
4 Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuteilung eines Organs.  


Art. 18 Massgebende Kriterien <br>
Art. 18 Massgebende Kriterien <br>
1 Für die Zuteilung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: <br>
1 Für die Zuteilung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: <br>
a. die medizinische Dringlichkeit einer Transplantation; <br>
a. die medizinische Dringlichkeit einer Transplantation; <br>
b. der medizinische Nutzen einer Transplantation; <br>
b. der medizinische Nutzen einer Transplantation; <br>
c. die Wartezeit. <br>
c. die Wartezeit. <br>
2 Bei der Zuteilung ist anzustreben, dass Patientinnen und Patienten, die auf Grund ihrer physiologischen Eigenschaften mit sehr langen Wartezeiten rechnen müssen, mit gleicher Wahrscheinlichkeit ein Organ zugeteilt erhalten wie Patientinnen und Patienten ohne diese Eigenschaften. <br>
2 Bei der Zuteilung ist anzustreben, dass Patientinnen und Patienten, die auf Grund ihrer physiologischen Eigenschaften mit sehr langen Wartezeiten rechnen müssen, mit gleicher Wahrscheinlichkeit ein Organ zugeteilt erhalten wie Patientinnen und Patienten ohne diese Eigenschaften. <br>
3 Der Bundesrat legt fest, in welcher Reihenfolge die Kriterien anzuwenden sind, oder gewichtet sie.  
3 Der Bundesrat legt fest, in welcher Reihenfolge die Kriterien anzuwenden sind, oder gewichtet sie.  


Art. 19 Nationale Zuteilungsstelle <br>
Art. 19 Nationale Zuteilungsstelle <br>
1 Der Bund schafft eine Nationale Zuteilungsstelle. <br>
1 Der Bund schafft eine Nationale Zuteilungsstelle. <br>
2 Die Nationale Zuteilungsstelle: <br>
2 Die Nationale Zuteilungsstelle: <br>
a. führt eine Liste der Personen, die auf die Transplantation eines Organs warten (Warteliste); <br>
a. führt eine Liste der Personen, die auf die Transplantation eines Organs warten (Warteliste); <br>
b. teilt die verfügbaren Organe nach Rücksprache mit den Transplantationszentren den Empfängerinnen und Empfängern zu; <br>
b. teilt die verfügbaren Organe nach Rücksprache mit den Transplantationszentren den Empfängerinnen und Empfängern zu; <br>
c. organisiert und koordiniert auf nationaler Ebene alle mit der Zuteilung zusammenhängenden Tätigkeiten; <br>
c. organisiert und koordiniert auf nationaler Ebene alle mit der Zuteilung zusammenhängenden Tätigkeiten; <br>
d. arbeitet mit ausländischen Zuteilungsorganisationen zusammen. <br>
d. arbeitet mit ausländischen Zuteilungsorganisationen zusammen. <br>
3 Die Nationale Zuteilungsstelle führt über jeden Entscheid Unterlagen und bewahrt diese zehn Jahre auf. <br>
3 Die Nationale Zuteilungsstelle führt über jeden Entscheid Unterlagen und bewahrt diese zehn Jahre auf. <br>
4 Der Bundesrat regelt das Zuteilungsverfahren.
4 Der Bundesrat regelt das Zuteilungsverfahren.


Art. 20 Meldung von Patientinnen und Patienten<br>  
Art. 20 Meldung von Patientinnen und Patienten<br>  
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss Patientinnen und Patienten, bei denen eine Transplantation medizinisch indiziert ist, mit deren schriftlicher Einwilligung unverzüglich einem Transplantationszentrum melden. Die Meldung muss auch dann erfolgen, wenn eine Ersatztherapie durchgeführt wird.  
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss Patientinnen und Patienten, bei denen eine Transplantation medizinisch indiziert ist, mit deren schriftlicher Einwilligung unverzüglich einem Transplantationszentrum melden. Die Meldung muss auch dann erfolgen, wenn eine Ersatztherapie durchgeführt wird.  


Art. 21 Warteliste <br>
Art. 21 Warteliste <br>
1 In die Warteliste aufgenommen werden Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Der Bundesrat legt fest, welche Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz in die Warteliste aufgenommen werden. <br>
1 In die Warteliste aufgenommen werden Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Der Bundesrat legt fest, welche Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz in die Warteliste aufgenommen werden. <br>
2 Die Transplantationszentren entscheiden, wer in die Warteliste aufzunehmen oder daraus zu streichen ist. Sie dürfen dabei nur medizinische Gründe berücksichtigen. <br>
2 Die Transplantationszentren entscheiden, wer in die Warteliste aufzunehmen oder daraus zu streichen ist. Sie dürfen dabei nur medizinische Gründe berücksichtigen. <br>
Artikel 17 Absatz 1 gilt sinngemäss. <br>
Artikel 17 Absatz 1 gilt sinngemäss. <br>
3 Die Transplantationszentren teilen ihre Entscheide zusammen mit den erforderlichen Daten der Nationalen Zuteilungsstelle mit. <br>
3 Die Transplantationszentren teilen ihre Entscheide zusammen mit den erforderlichen Daten der Nationalen Zuteilungsstelle mit. <br>
4 Der Bundesrat umschreibt näher: <br>
4 Der Bundesrat umschreibt näher: <br>
a. die medizinischen Gründe nach Absatz 2; <br>
a. die medizinischen Gründe nach Absatz 2; <br>
b. die erforderlichen Daten nach Absatz 3.
b. die erforderlichen Daten nach Absatz 3.


Art. 22 Meldung von Spenderinnen und Spendern <br>
Art. 22 Meldung von Spenderinnen und Spendern <br>
1 Die Spitäler und Transplantationszentren melden der Nationalen Zuteilungsstelle zusammen mit den erforderlichen Daten alle verstorbenen Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Organentnahme erfüllt sind. Der Bundesrat umschreibt die erforderlichen Daten näher. <br>
1 Die Spitäler und Transplantationszentren melden der Nationalen Zuteilungsstelle zusammen mit den erforderlichen Daten alle verstorbenen Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Organentnahme erfüllt sind. Der Bundesrat umschreibt die erforderlichen Daten näher. <br>
2 Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und Transplantationszentren, denen gegenüber eine Person sich bereit erklärt, einer ihr unbekannten Person zu Lebzeiten ein Organ zu spenden, sind zur Meldung an die Nationale Zuteilungsstelle verpflichtet.  
2 Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und Transplantationszentren, denen gegenüber eine Person sich bereit erklärt, einer ihr unbekannten Person zu Lebzeiten ein Organ zu spenden, sind zur Meldung an die Nationale Zuteilungsstelle verpflichtet.  


Art. 23 Internationaler Organaustausch <br>
Art. 23 Internationaler Organaustausch <br>
1 Kann in der Schweiz für ein Organ keine Empfängerin oder kein Empfänger gefunden werden, so bietet die Nationale Zuteilungsstelle das Organ einer ausländischen Zuteilungsorganisation an. Vorbehalten bleibt der Austausch eines Organs im Rahmen internationaler Programme für Patientinnen und Patienten nach Artikel 18 Absatz 2. <br>
1 Kann in der Schweiz für ein Organ keine Empfängerin oder kein Empfänger gefunden werden, so bietet die Nationale Zuteilungsstelle das Organ einer ausländischen Zuteilungsorganisation an. Vorbehalten bleibt der Austausch eines Organs im Rahmen internationaler Programme für Patientinnen und Patienten nach Artikel 18 Absatz 2. <br>
2 Organangebote aus dem Ausland dürfen nur von der Nationalen Zuteilungsstelle angenommen werden. <br>
2 Organangebote aus dem Ausland dürfen nur von der Nationalen Zuteilungsstelle angenommen werden. <br>
3 Die Nationale Zuteilungsstelle kann mit ausländischen Zuteilungsorganisationen Vereinbarungen über den gegenseitigen * Organaustausch abschliessen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt). </ref>
3 Die Nationale Zuteilungsstelle kann mit ausländischen Zuteilungsorganisationen Vereinbarungen über den gegenseitigen * Organaustausch abschliessen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt). </ref> In Deutschland ist die Zuteilung der Organe im [[TPG]] nicht erwähnt, sondern das gesamte Thema völlig der [[[[BÄK]]]] überlassen. In der Schweiz gibt es hierfür diese 8 Artikel:
* Art. 16 Geltungsbereich  
* Art. 16 Geltungsbereich  
* Art. 17 Nichtdiskriminierung  
* Art. 17 Nichtdiskriminierung  
* Art. 18 Massgebende Kriterien  
* Art. 18 Massgebende Kriterien  
* Art. 19 Nationale Zuteilungsstelle  
* Art. 19 Nationale Zuteilungsstelle  
* Art. 20 Meldung von Patientinnen und Patienten  
* Art. 20 Meldung von Patientinnen und Patienten  
* Art. 21 Warteliste  
* Art. 21 Warteliste  
* Art. 22 Meldung von Spenderinnen und Spendern  
* Art. 22 Meldung von Spenderinnen und Spendern  
* Art. 23 Internationaler Organaustausch  
* Art. 23 Internationaler Organaustausch  
Hieraus lassen sich für das deutsche TPG eine Reihe von Ergänzungen ableiten.
Hieraus lassen sich für das deutsche TPG eine Reihe von Ergänzungen ableiten.


==== Nichtdiskriminierung ====
==== Nichtdiskriminierung ====
Die Forderung der Nichtdiskriminierung fehlt im deutschen TPG. Das Thema ist gänzlich der [[BÄK]] überlassen. Sie sollte jedoch ins deutsche TPG aufgenommen werden. - Ein Vorschlag wäre:
Die Forderung der Nichtdiskriminierung fehlt im deutschen TPG. Sie sollte jedoch ins deutsche TPG aufgenommen werden. - Ein Vorschlag wäre:
{{Zitat2|Keine Person mit festem Wohnsitz in Deutschland darf bei der Zuteilung der Organe wegen seines Geschlechts, bevorzugt oder benachteiligt werden.}}
{{Achtung_blau|(1) Keine Person mit festem Wohnsitz in Deutschland darf bei der Zuteilung der Organe wegen seines Geschlechts oder seiner Blutgruppe, bevorzugt oder benachteiligt werden.<br>
(2) Mit mehr Punkten bevorzugt werden:
# Wer sich vor seiner Erkrankung in ein Zentralregister als Organspender eingetragen hat.<ref group="Anm.">Dieses Zentralregister müsste eingeführt werden. Es ist damit zu rechnen, dass damit die Zahl der Organspender nach oben steigt.<br>
In Israel wurde Januar 2010 die Zuteilung dahingehend geändert, dass der Patient bevorzugt wird, der sich selbst vor der Erkrankung für eine evtl. Organspende bereiterklärt hat. (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Organspende#Israel (Zugriff: 14.8.2014)) - Hintergrund: Ein Arzt hatte sich über zwei Rabbiner geärgert, die Organe haben wollten sich aber geweigert haben, selbst Organspender sein zu wollen. (Quelle: Lavee J, Ashkenazi T, Gurman G, Steinberg D, A new law for allocation of donor organs in Israel [archive], Lancet, 2010;375:Pages 1131–1133.)</ref>
# Wer sich öffentlich für Organspende engagiert.<ref group="Anm.">Damit könnte auch mehr ehrenamtliches Engagement in der Öffentlichkeit für Organspende geschaffen werden.</ref>
(3) Mit Punktabzug benachteiligt werden:
# Wer nachweislich selbstverschuldet ein Spenderorgan benötigt.<ref group="Anm.">Damit könnten die Menschen zu einer gesünderen Lebensweise motiviert werden. Kritiker könnten dann auch nicht weiterhin sagen, dass unser Gesundheitssystem jeden unterstützt, der fahrlässig oder bewusst seine Gesundheit schadet.</ref>
# Wer nachweislich das erhaltene Spenderorgan durch seine Lebensweise so geschädigt hat, dass er wieder ein Spenderorgan benötigt.<ref group="Anm.">Beispiel Alkoholiker: Alkoholiker müssen vor der TX nachweislich mind. 6 Monate "trocken" sein. Sollte er mit seiner Spender-Leber rückfällig werden und wieder Alkohol trinken und damit auch diese Spender-Leber schädigen, sodass er wiederum eine Spender-Leber braucht, sollen ihm hierfür so viel Punkte abgezogen werden, dass er nur an eine Leber kommt, die sozusagen überflüssig ist. Damit sind Alkoholiker stärker dazu motiviert, "trocken" zu bleiben.</ref>}}


==== Maßgebende Kriterien für die Zuteilung der Organe ====
==== Maßgebende Kriterien für die Zuteilung der Organe ====
Im Schweizer TPG sind die maßgebende Kriterien für die Zuteilung der Organe genannt. <br>
Im Schweizer TPG sind die maßgebende Kriterien für die Zuteilung der Organe genannt. <br>
a. die medizinische Dringlichkeit einer Transplantation; <br>
a. die medizinische Dringlichkeit einer Transplantation; <br>
b. der medizinische Nutzen einer Transplantation; <br>
b. der medizinische Nutzen einer Transplantation; <br>
c. die Wartezeit.<br>
c. die Wartezeit.<br>
Es legt der   Bundesrat legt  fest, in welcher Reihenfolge die Kriterien anzuwenden sind, oder gewichtet sie. - Ein Vorschlag wäre:
Es legt der Bundesrat fest, in welcher Reihenfolge die Kriterien anzuwenden sind, oder gewichtet sie.  
{{Zitat2| Für die Zuteilung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: <br>
 
a. die medizinische Dringlichkeit einer Transplantation; <br>
Ein Vorschlag für Deutschland wäre:
b. der medizinische Nutzen einer Transplantation; <br>
{{Achtung_blau| Für die Zuteilung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: <br>
c. die Wartezeit.}}
a. die medizinische Dringlichkeit einer Transplantation; <br>
b. der medizinische Nutzen einer Transplantation; <br>
c. die Wartezeit.<br>
Die medizinische Dringlichkeit und der medizinische Nutzen sollen gleichwertig behandelt werden, die Wartezeit nachrangig.<ref group="Anm.">Nach den von Prof. Opelz erhobenen Daten werden in Deutschland 90% der transplantierten Herzen an Patienten mit höchster Dringlichkeit vergeben. D.h. Patienten müssen erst mal so schlecht werden, damit sie überhaupt eine Chance haben, ein Spender-Herz zu erhalten. Doch damit sinkt die Funktionsrate erheblich. Um aus dem Dilemma heraus zu kommen, könnte ein maximaler Anteil für hochdringliche Patienten geschaffen werden, z.B.: Wenn 30% der wartenden Patienten im Status hochdringlich sind, dürfen nur max. 60% der zur Verfügung stehenden Organe an diese vermittelt werden. Wenn 60% der wartenden Patienten im Status hochdringlich sind, dürfen max. 80% der zur Verfügung stehenden Organe an diese vermittelt werden.</ref>}}


=== Sonstiges ===
=== Sonstiges ===
==== Einführung eines Spenderregisters ====
In Deutschland sollte ein Spenderregister<ref group="Anm.">In Österreich gibt es wegen der Widerspruchsregelung ein Widerspruchsregister, in das sich jeder eintragen lassen kann, der in Österreich kein Organspender sein will. Auch Ausländer und Menschen mit Wohnsitz außerhalb Österreichs können sich dort eintragen lassen.<br>
In Deutschland könnte wegen der Zustimmungsregelung ein Spenderregister eingerichtet werden. Damit wäre die Grundlage dafür geschaffen, dass spendewillige Menschen im Falle der eigenen Erkrankung bei der Zuteilung bevorzugt werden.</ref> eingeführt werden. Dort können sich alle Menschen eintragen, die sich zur Organspende bereit erklären. Diese Erklärung sollte verbindlich sein und im Falle des Hirntods auch gegenüber allen anderen - auch später getroffenen Erklärungen - seine Gültigkeit behalten.
Aus diesem Spenderregister soll sich jeder auch wieder jederzeit löschen lassen können. Diese Löschung sollte verbindlich sein und im Falle einer Erkrankung gegenüber allen anderen - auch später getroffenen Erklärungen - seine Gültigkeit behalten.
Diese Prioritätsstellung des Spenderregisters soll einem Missbrauch vorbeugen:
* Niemand soll sich eintragen und dann einen Organspendeausweis mit "Nein" ausfüllen oder später bei der elektronischen Gesundheitskarte zur Organspende "Nein" angeben, um zwar im Falle der eigenen Erkrankung die Bevorzugung bei der Zuweisung der Organe zu erhalten, aber im Falle seines Hirntods keine Organe zu spenden.
* Niemand soll sich - auch nicht stellvertretend - Tage vor seinem Hirntod aus dem Spenderregister löschen können, um bislang die Chance auf Bevorzugung bei der Zuweisung der Organe zu erhalten, nun aber die Organspende zu verweigern.
Das Spenderregister soll Datum der Eintragung wie auch der Löschung erfassen.
'''Zweck des Spenderregisters'''
{{Zitat|Die Wahrscheinlichkeit, selbst ein Organ zu benötigen ist dreimal höher als die Wahrscheinlichkeit, selbst ein Spender zu sein.<ref>Elisabeth Pott. Zitiert nach: Bundesliga engagiert sich für Organspende. (2010) Im Internet erreichbar unter: http://www.organspende-info.de/presse-portal/pressemitteilungen/archiv/bundesliga Zugriff am 3.3.2014.</ref>}}
Menschen, die zur Organspende bereit sind, sollen im Falle der eigenen Erkrankung hierfür mehr Punkte bei der Zuteilung der Organe erhalten. Sie sind mit ihrer Spenderhaltung sozial, solidarisch, altruistisch, vorbildlich, hilfsbereit, ... Diese Haltung soll ihnen im Falle der eigenen Erkrankung zum Vorteil werden.
Menschen, die sich der Organspende verweigern, sollen im Falle der eigenen Erkrankung hierfür weniger Punkte erhalten. In der Öffentlichkeit sagen viele [[Organspendeverweigerer]], dass sie im Falle der eigenen Erkrankung kein Organ wünschen. - Mit den weniger Punkten bei der Zuteilung der Organe wird ein Zwischenweg begangen: [[Organspendeverweigerer]] wird zwar der Zugang zu Organen ermöglicht, aber durch weniger Punkte erschwert.
In Israel gibt es seit Januar 2010 die Regelung, dass Organspender bei der Zuteilung der Organe bevorzugt werden.<ref>http://de.wikipedia.org/wiki/Organspende#Israel Zugriff am 14.8.2014.</ref> - Hintergrund: Ein Arzt ärgerte sich über zwei Rabbiner, die zwar für sich selbst ein Organ haben wollten, sich aber geweigert hatten, selbst als Organspender zur Verfügung zu stehen. Dies brachte der Arzt an die Öffentlichkeit und erwirkte somit diese Veränderung. Danach stieg die Zahl der Organspender in Israel spürbar an.<ref> Lavee J, Ashkenazi T, Gurman G, Steinberg D, A new law for allocation of donor organs in Israel [archive], Lancet, 2010;375:Pages 1131–1133.</ref>
{{Achtung_blau|(1) Spendewillige Menschen können sich in ein Spenderregister<ref group="Anm.">Ähnlich wie das Widerspruchsregister in Österreich, nur als Positivliste.</ref> eintragen lassen. Wer im Falle der eigenen Erkrankung ein Organ benötigt und mind. 3 Jahre in diesem Spenderregister als Spender steht, soll bei der Zuteilung der Organe durch Sonderpunkte bevorteilt werden.<ref group="Anm.">Es könnte hier fortgeführt werden: "Für jedes weitere Jahr soll er weitere Sonderpunkte erhalten."</ref> <br>
(2) Dieser Eintrag kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Zum Schutz gegen Missbrauchs des Spenderegisters wird eine Löschung erst 14 Tage nach der Löschung rechtswirksam.<br>
(3) Gegen Missbrauch des Registers wird das Datum vom Eintrag bzw. Lösung festgehalten. Im Falle eines Eintrags hat dieser im Falle des Hirntods gegenüber allen anderen Formen eines späteren Widerspruchs Vorrang, d.h. es erfolgt eine Organentnahme.}}
==== Nachsorge der Hinterbliebenen von Organspendern ====
==== Nachsorge der Hinterbliebenen von Organspendern ====
Seelsorgliche bzw. psychologische Nachsorge der Hinterbliebenen von Organspendern ist im TPG kein Thema. Dabei wäre es aus verschiedenen Gründen so wichtig, u.a.:
* Im Jahr 2013 lag nur von 14,3% der Organspendern eine schriftliche Zustimmung zur Organspende vor<ref>DSO: Jahresbericht 2013, Seite 44.</ref> (im Jahr 2010 waren es 7,3%<ref>DSO: Jahresbericht 2010, Seite 14.</ref>). D.h. bei 85% der Organspender mussten die Hinterbliebenen um den mündlichen oder vermuteten Willen des Hirntoten gefragt werden. Wochen oder Jahre nach der Entscheidung kommen häufig Zweifel auf.
* So manche Hinterbliebene, die der Organentnahme zugestimmt haben, wurden zu erbitterten Gegnern der Organspende.<ref group="Anm.">Die Mitglieder der Gruppe KAO (http://www.initiative-kao.de) sind hierfür ein trauriges Beispiel. Aus ihren Reihen stammen die in Deutschland aktivsten und erbittertsten Gegner der Organspende, nicht nur Kritiker, sondern wirklich Gegner.</ref>
* Der Anspruch auf seelsorgliche bzw. psychologische Nachsorge könnte einige Hinterbliebene zur Zustimmung zur Organspende motivieren.<ref group="Anm.">Im Jahr 2013 lag bei 2,0% der [[Organspendeverweigerer]] eine schriftliche Willenserklärung vor, bei 35,1% eine mündliche Willenserklärung, bei 24,6% ein vermuteter Wille, bei 38,3% entschieden die Hinterbliebenen. (DSO: Jahresbericht 2013, Seite 44)</ref> Rund die Hälfte der Ablehnungen könnte man damit zu einer Zustimmung zur Organentnahme motivieren.
Über 98% der Organspender werden ohne Vorwarnung plötzlich aus dem Leben gerissen. Von einem Augenblick zum nächsten sind sie handlungsunfähig und bekommen nichts mehr mit.<br>
Ein derart plötzlicher Tod ist nicht einfach mit der Seelsorge in der Klinik abgetan. Hinterbliebene von Organspendern brauchen längerfristig seelsorgliche Begleitung. - Hinzu kommt, dass die Hinterbliebenen durch den Hirntod für das Thema sensibilisiert sind. Damit begegnen sie bewusster den Halb- und Unwahrheiten der Kritiker, auch im religösen Bereich (so z.B. von geteilten Seelen). Hier bedarf es weiterer qualifizierter seelsorglicher Begleitung.
{{Achtung_blau|Die DSO hat eine seelsorgliche und psychologische Nachsorge der Hinterbliebenen von Organspendern sicherzustellen.}}


==== Auskunftpflicht der [[TX]]-Zentren ====
==== Auskunftpflicht der [[TX]]-Zentren ====
Artikel 20 der Schweizer Transplantationsverordnung (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:  
Artikel 20 der Schweizer Transplantationsverordnung (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:  
{{Zitat|Die Transplantationszentren müssen die Ergebnisse der Transplantationen des vergangenen Kalenderjahrs jeweils bis Ende Juni veröffentlichen und dem BAG zustellen.}}
{{Zitat|Die Transplantationszentren müssen die Ergebnisse der Transplantationen des vergangenen Kalenderjahrs jeweils bis Ende Juni veröffentlichen und dem BAG zustellen.}}
Es folgt eine Liste Pflichten von a bis f.
Es folgt eine Liste Pflichten von a bis f.


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a) die Transparenz der Transplantation erhöhen<br>
a) die Transparenz der Transplantation erhöhen<br>
b) das Vertrauen in die Transplantationszentren erhöhen<br>
b) das Vertrauen in die Transplantationszentren erhöhen<br>
c) die Funktionssrate der transplantierten Organe an die internationalen Zahlen angleichen oder gar überbieten. Es wäre für jede Klinik ein Qualitätsmerkmal, möglichst lange Funktionsraten zu erreichen.
c) die Funktionsrate der transplantierten Organe an die internationalen Zahlen angleichen oder gar überbieten. Es wäre für jede Klinik ein Qualitätsmerkmal, möglichst lange Funktionsraten zu erreichen.
 
{{Achtung_blau|Die Transplantationszentren müssen die Ergebnisse der Transplantationen des vergangenen Kalenderjahres jeweils bis Ende Juni veröffentlichen und dem Bundesministerium für Gesundheit zustellen.}}
==== Dokumentation der Funktionsraten ====
==== Dokumentation der Funktionsraten ====
Im Jahre 2012 warteten rund 8.000 schwer Kranke auf eine Niere (DSO Jb 2012, S.30). Im Jahre 2012 wurden insgesamt 2.586 Nierentransplantationen durchgeführt (DSO Jb 2012, S.28). Etwa jeder 4. Leberpatient, der auf eine neue Leber wartet, stirbt, bevor er diese erhält (siehe: [[Hauptseite]]). Dies zeigt deutlich auf, wie wertvoll jedes einzelne Organ ist.  
Im Jahre 2012 warteten rund 8.000 schwer Kranke auf eine Niere (DSO Jb 2012, S.30). Im Jahre 2012 wurden insgesamt 2.586 Nierentransplantationen durchgeführt (DSO Jb 2012, S.28). Etwa jeder 4. Leberpatient, der auf eine neue Leber wartet, stirbt, bevor er diese erhält (siehe: [[Hauptseite]]). Dies zeigt deutlich auf, wie wertvoll jedes einzelne Organ ist.  


Im internationalen Bereich sind die deutschen Funktionsraten der Organe nach einem Jahr wie auch nach 5 Jahren um bis zu 20-Prozent-Punkte schlechter als der internationale Durchschnitt (DSO Jb 2012, S.32 (Niere = 5), S.35 (Pankreas = 0-5), S.38 (Herz = 10), S.42 (Leber = 10-20), S.45 (Lunge = 5). Bei keinem Organ liegt der Bundesdurchschnitt der Funktionsraten über dem internationalen Durchschnitt.
Im internationalen Bereich sind die deutschen Funktionsraten der Organe nach einem Jahr, wie auch nach 5 Jahren um bis zu 20-Prozent-Punkte schlechter als der internationale Durchschnitt (DSO Jb 2012, S.32 (Niere = 5), S.35 (Pankreas = 0-5), S.38 (Herz = 10), S.42 (Leber = 10-20), S.45 (Lunge = 5). Bei keinem Organ liegt der Bundesdurchschnitt der Funktionsraten über dem internationalen Durchschnitt.
 
Um die Qualität ihrer Arbeit zu erhöhen, sollen die Kliniken nach Schweizer Vorbild nicht nur einen entsprechenden Jahresbericht im Internet veröffentlichen, sondern die Transplantierten sollen auch jährlich Angaben (bis ans Lebensende) über ihre Befindlichkeit abgeben. Ist ihre Lebensqualität durch die Transplantation gestiegen oder gesunken.
Um die Qualität ihrer Arbeit zu erhöhen, sollen die Kliniken nach Schweizer Vorbild nicht nur einen entsprechenden Jahresbericht im Internet veröffentlichen, sondern die Transplantierten sollen auch jährlich Angaben (bis ans Lebensende) über ihre Befindlichkeit abgeben. Ist ihre Lebensqualität durch die Transplantation gestiegen oder gesunken.


Auch soll ein Zentralregister eingeführt werden, wie lange jedes einzelne Organ funktionierte. Dabei sollen die einzelnen transplantierten Kliniken zu jedem Organ mit erfasst werden, ebenso Retransplantationen. Siehe: [[Gesetzesänderungen#Dokumentation_der_Qualität_der_TX]]
Auch soll ein Zentralregister eingeführt werden, wie lange jedes einzelne Organ funktionierte. Dabei sollen die einzelnen transplantierenden Kliniken zu jedem Organ mit erfasst werden, ebenso Retransplantationen. Siehe: [[Gesetzesänderungen#Dokumentation_der_Qualität_der_TX]]


Hinweis: [http://www.klinikum.uni-heidelberg.de/index.php?id=133362 Prof. Dr. med. Gerhard Opelz] bemüht sich aus den Gründen der Qualitätssicherung seit Jahren um ein solches Zentralregister. Eine gesetzliche Grundlage würde seine Arbeit zum Ziel bringen.
Hinweis: [http://www.klinikum.uni-heidelberg.de/index.php?id=133362 Prof. Dr. med. Gerhard Opelz] bemüht sich aus den Gründen der Qualitätssicherung seit Jahren um ein solches Zentralregister. Eine gesetzliche Grundlage würde seine Arbeit zum Ziel bringen.
{{Achtung_blau|(1) Jedes Transplantationszentrum hat für die bei ihnen transplantierten Organe die Funktionsraten für den Zeitraum von einem Jahr, 5, 10 und 20 Jahren zu dokumentieren und im Jahresbericht zu veröffentlichen.<br>
(2) Ein bundesweites Zentralregister soll jede Transplantation mit allen wesentlichen Daten erfassen. Aus den Ergebnissen dieser Daten soll Transplantation ständig verbessert werden, insbesondere die Funktionsraten verlängert werden.}}
==== Cross-over-Lebendspende ====
In § 8 [[TPG]] heißt es zur Lebendspende, die "Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe ist darüberhinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen."
Nun gibt es aber Paare,<ref group="Anm.">Damit sind hier auch alle anderen sich nahestehende Beziehungen mit eingeschlossen, wie z.B. Eltern-Kind.</ref> da passt der HLA-Wert nicht zusammen, aber er würde zu einem anderen Paar wunderbar passen. Über Kreuz gespendet würden die beiden Paare eine prima Kombination ergeben. Das [[TPG]] lässt es jedoch nicht zu.<ref group="Anm.">Es soll in Deutschland [[TXZ]] geben, die bringen solche Paare zusammen, lassen sich anfreunden und führen schließlich auf der Basis einer engen Freundschaft zwischen diesen beiden Paaren eine Cross-over-Lebendspende durch.<ref>http://www.aerztezeitung.de/medizin/fachbereiche/chirurgie/article/373602/cross-over-lebendspende-deutschland-etabliert-fast-unbemerkt-oeffentlichkeit.html Zugriff am 4.10.2014.</ref> - Hier stellt sich die Frage, ob denn erst die Praxis den ersten Schritt macht, bis die Legislative mit entsprechenden Gesetzen nachkommt.</ref>
Mit Cross-over-Lebensspende könnte man vielen Patienten helfen und auch den Organmangel etwas entlasten. Daher sollte das [[TPG]] die Cross-over-Spende ausdrücklich zulassen, etwa so:
{{Zitat|Eine Cross-over-Spende ist zulässig, wenn die beiden Spender und Empfänger freundschaftliche Beziehungen geschlossen haben.}}


==== Bewilligung für gentechnisch veränderte Organe, Gewebe oder Zellen ====
==== Bewilligung für gentechnisch veränderte Organe, Gewebe oder Zellen ====
Artikel 31 der Schweizer Transplantationsverordnung (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:<br>
Artikel 31 der Schweizer Transplantationsverordnung (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:<br>
{{Zitat|Wer klinische Versuche der Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen durchführen will, braucht eine Bewilligung des BAG.}}
{{Zitat|Wer klinische Versuche der Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen durchführen will, braucht eine Bewilligung des BAG.}}
Gentechnik schreitet immer weiter voran, auch im Bereich der Organtransplantation. Daher macht es Sinn, für klinische Versuche einen Bewilligungspflicht einzuführen.
Gentechnik schreitet immer weiter voran, auch im Bereich der Organtransplantation. Daher macht es Sinn, für klinische Versuche eine Bewilligungspflicht einzuführen.
{{Achtung_blau|Wer klinische Versuche der Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen durchführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit.}}
 
==== Schriftliche Zustimmung für Forschung () ====


==== Schriftliche Zustimmung für Forschung ====
==== Bestrafung der Verbreitung von Unwahrheiten ====
Im Zusammenhang von Organtransplantation werden eine Reihe von Halb- und Unwahrheiten verbreitet. In letzter Konsequenz führt dies zum Tod von [[Organpatienten]]. Daher ist die Verbreitung von faktischen Unwahrheiten unter Strafe gestellt werden. Siehe: [[Todesfolge]]


== Anhang A ==
== Anhang A ==
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| ´Wer die Bestimmungen für den Transport des Organs nicht einhält
| Wer die Bestimmungen für den Transport des Organs nicht einhält
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Artikel 70 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:  
Artikel 70 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:  
{{Zitat|Mit Haft oder Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne dass ein Vergehen nach Artikel 69 vorliegt:}}
{{Zitat|Mit Haft oder Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne dass ein Vergehen nach Artikel 69 vorliegt:}}
In § 18 des Österreichischen "Rechtsvorschrift für Organtransplantationsgesetz"(Stand 17.8.2013) heißt es in Absatz 1:  
In § 18 des Österreichischen "Rechtsvorschrift für Organtransplantationsgesetz"(Stand 17.8.2013) heißt es in Absatz 1:  
{{Zitat|Wer ... begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen.}}
{{Zitat|Wer ... begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen.}}
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Artikel 69 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:
Artikel 69 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:
{{Zitat|Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: ...}}
{{Zitat|Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: ...}}


In § 18 des Österreichischen „Rechtsvorschrift für Organtransplantationsgesetz“ (Stand 17.8.2013) heißt es in Absatz 2:  
In § 18 des Österreichischen „Rechtsvorschrift für Organtransplantationsgesetz“ (Stand 17.8.2013) heißt es in Absatz 2:  
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In Absatz 3 heißt es:  
In Absatz 3 heißt es:  
{{Zitat|In den Fällen des Abs. 2 ist auch der Versuch strafbar.}}
{{Zitat|In den Fällen des Abs. 2 ist auch der Versuch strafbar.}}
Damit verhängt die Schweiz hierfür eine 6-fach höhere Strafe als Österreich.
Damit verhängt die Schweiz hierfür eine 6-fach höhere Strafe als Österreich.


=== Dokumentation der Qualität der TX ===
=== Dokumentation der Qualität der TX ===
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{| class="wikitable" width="100%"  
{| class="wikitable" width="100%"  
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|Klinik ||transplantiertes TX-Zentrum
|Klinik ||transplantierendes TX-Zentrum
|Datum ||Datum der subjektiven Beurteilung des Patienten
|Datum ||Datum der subjektiven Beurteilung des Patienten
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|Freiburg ||K-2345-U ||Niere ||13.6.2001 ||3.11.2013 ||-- || ||13.11.2013 ||
|Freiburg ||K-2345-U ||Niere ||13.6.2001 ||3.11.2013 ||-- || ||13.11.2013 ||
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|Freiburg ||K-2345-U ||Niere ||13.6.2001 ||4.1.2014 || || || ||4.12014
|Freiburg ||K-2345-U ||Niere ||13.6.2001 ||4.1.2014 || || || ||4.1.2014
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Es könnten noch weitere Spalten mit aufgenommen werden, wie z.B. die messbare Funktionalität des Organs.
Es könnten noch weitere Spalten mit aufgenommen werden, wie z.B. die messbare Funktionalität des Organs.


In eine entsprechende Datenbank eingegeben wäre damit nach einigen Jahren sehr detaillierte Angaben über die Qualität der Transplantation in Deutschland möglich. Damit könnte Deutschland weltweiten Vorbildcharakter in der Dokumentation der Qualität der Transplantation erreichen.
In eine entsprechende Datenbank eingegeben, wäre damit nach einigen Jahren sehr detaillierte Angaben über die Qualität der Transplantation in Deutschland möglich. Damit könnte Deutschland weltweiten Vorbildcharakter in der Dokumentation der Qualität der Transplantation erreichen.


== Anhang B ==
== Anhang B ==
=== Artikel ===
* 19.10.2023 [https://www.kas.de/de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/organ-versagen-1 Neutral geht gar nicht]
=== Quellen ===
=== Quellen ===
* [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tpg/gesamt.pdf Transplantationsgesetz Deutschlands (Stand 19.10.2012)] Zugriff am 1.3.2014.
* [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tpg/gesamt.pdf Transplantationsgesetz Deutschlands (Stand 19.10.2012)] Zugriff am 1.3.2014.

Aktuelle Version vom 31. Oktober 2023, 22:58 Uhr

Patientenverfügung und Organspende Sterbeprozess Entscheidungshilfen Widerspruchsregelung Medien Religion
Vom Patienten zum Organspender Intermediäres Leben Zufriedenheit Risiken der TX Texte Zitate
Organhandel Verbesserungen Alternativen Organe Bücher
Organprotektive Intensivtherapie Organmangel [[]] Dank dem Spender Spenden Skandale
World Transplant Games korrekte Sprache Nachsorge Gesetzesänderungen Ausland Glossar

Änderungen des TPG

Definitionen

Der Hirntod als Tod des Menschen

In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder betont, dass der Hirntod nicht der Tod des Menschen sei. Hirntote seien keine Tote, sondern Sterbende, weil ihr Herz noch schlägt, ... So sagt Prof. Alexandra Manzei in einem Interview: "Dass es sich aber bei Hirntoten um Tote handelt, wird nicht im Gesetz festgelegt, sondern erst durch die Richtlinien der Bundesärztekammer, denen unser Gesetzgeber das 1997 mit der damals neuen Regelung zugesprochen hat. Und erst dort wird gesagt, hirntote Patienten, also Menschen, bei denen das Großhirn, Kleinhirn und Stammhirn ausgefallen ist, gelten nach medizinischen Kriterien als tot."[1]

In Folge dessen wird öffentlich gefordert, dass auf dem Organspendeausweis nicht "Im Falle meines Todes ..." stehen müsse, sondern "Im Falle meines Hirntods ..."

Medizinisch und juristisch ist der Hirntod der Tod des Menschen.

In Österreich heißt es in den "Empfehlungen zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme" (2013) zur "Definition des Todes":

Der Hirntod wird definiert als Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes. Entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft ist der Hirntod identisch mit dem Individualtod eines Menschen.

In der Schweiz heißt es in der "Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen" (2011) zum "Todeskriterium":

Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Gehirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.

Dies wurde so formuliert in Anlehnung an Art. 9 TxG sowie Art. 7 Verordnung zum TxG (nachfolgend:TxV).

In Deutschland heißt es in § 3 Abs 2 TPG:

(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn
  1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte,
  2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.

Damit besagt das TPG indirekt, dass der Hirntod der Tod des Menschen ist. Eine direkte Aussage hierzu - so wie in Österreich und der Schweiz - fehlt jedoch. Mit einer solchen direkten Aussage würde Klarheit geschaffen werden und wären o.g. Forderungen hinfällig.

In Deutschland trägt die Richtlinie zur Feststellung des Hirntods (2015) die Überschrift:

Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG

Es geht somit in dieser Richtlinie um die "Feststellung des Todes". In Folge dessen wird auch bei festgestelltem Hirntod der Totenschein unterschrieben. Im Protokoll der HTD heißt es: "Damit ist der Tod des Patienten festgestellt am ___ um ___ Uhr." Damit ist der Hirntote medizinisch und juristisch tot.

Daher sollte in Deutschland ins TPG aufgenommen werden:

Der Mensch ist tot, wenn der Hirntod eingetreten ist. Dies ist der Fall, wenn der nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms vorliegt.

§ 3 Abs 2 TPG sollte abgeändert werden in:

(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist nur zulässig, wenn
  1. der Hirntod nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft festgestellt ist,
  2. der Hirntote oder sein gesetzlicher Vertreter der Organentnahme zugestimmt hat.

"Hinterbliebene" statt "Angehörige"

"Angehörige" sind Familienmitglieder einer lebenden Person - siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Angeh%C3%B6riger

"Hinterbliebene" sind Familienangehörige einer verstorbenen Person - siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Hinterbliebener

In der aktuellen "Richtlinie zur Feststellung des Hirntods" der [[BÄK]] wie auch im TPG wird immer von "Angehörigen" gesprochen, nie von "Hinterbliebenen". Dieser Umstand schwächt die Tatsache, dass es bei Hirntoten um einen Toten handelt.

Aus diesem Grunde ist es als dringend angebracht, in der "Richtlinie zur Feststellung des Hirntods" wie auch im TPG nicht mehr weiterhin von "Angehörigen" zu sprechen, sondern von "Hinterbliebenen". Dies unterstreicht die Tatsache, dass Hirntote Tote sind.

Sprachliche Anpassung

Kürzung des § 3TPG

In Deutschland lautet § 3 TPG:

(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
  1. der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte,
  2. der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und
  3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden.

(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn

  1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte,
  2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.

(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.

Dies lässt sich kürzen auf:

(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
  1. vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der Tod des Organ- oder Gewebespenders durch den endgültigem, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist,
  2. der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte und
  3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden.

(2) Der Arzt hat den Hinterbliebenen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Hinterbliebene haben das Recht auf Einsichtnahme. Sie können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.

Damit würde die weitestgehende Doppelung von Absatz 1 und 2 entfallen. Zudem würde die Änderung der Reihenfolge den üblichen Ablauf wiedergeben: Feststellung des Hirntods, Klärung der Zustimmung zur Organspende, Organentnahme.

Zweck des TPG

Im österreichischen TPG lautet § 1:

Dieses Bundesgesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen menschliche Organe zu Transplantationszwecken entnommen und verwendet werden dürfen.

Art 1 TPG der Schweiz lautet:

1. Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Organe, Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken verwendet werden dürfen.

2. Es soll dazu beitragen, dass menschliche Organe, Gewebe oder Zellen für Transplantationszwecke zur Verfügung stehen.
3. Es soll den missbräuchlichen Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen bei der Anwendung der Transplantationsmedizin beim Menschen, insbesondere den Handel mit Organen, verhindern und die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit schützen.

Im deutschen TPG heißt es in § 1 TPG:

(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern. Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende vor.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung sowie für die Übertragung der Organe oder der Gewebe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen oder Geweben.

Nicht nur unter den Kritikern und Gegnern der Organspende stößt der Zweck, "die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern", bitter auf.[Anm. 1] Daher sollte dies ersatzlos gestrichen werden. Eine Möglichkeit der Neuformulierung könnte sich nicht nur an den TPG von Österreich und der Schweiz, sondern auch an § 1 StVO (sicherlich die in Deutschland am häufigste angewandte Verordnung) orientieren:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Auf diesem Hintergrund könnte der neue § 1 TPG lauten:

(1) Organtransplantation rettet Leben und verbessert die Lebensqualität von schwerkranken Menschen. Sie ist ihnen gegenüber ein Ausdruck von Solidarität und ein besonderer Akt der Nächstenliebe.

(2) Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Organe, Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken verwendet werden dürfen, einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es verbietet den Handel mit menschlichen Organen oder Geweben.
(3) Zur Frage seiner eigenen Spendebereitschaft soll sich jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben ernsthaft befassen, sowie aufgefordert werden, seine unabhängige Entscheidung auch zu dokumentieren.

Wie in der StVO (Regelung des Straßenverkehrs) würde damit der Grund des TPG (Leben retten und Lebensqualität verbessern) klar benannt werden. Die Maßnahmen der Erklärungsregelung würden an den Schluss wandern, weil der gesetzliche Rahmen über den gesamten Ablauf der Organ- und Gewebespende eine höhere Priorität besitzt. Der Text wäre damit deutlich knapper, ohne etwas von der Aussagekraft zu verlieren.

Einwilligung und Zustimmung

Die Überschriften der §§ 3 und 4 des TPG lauten:
§ 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders
§ 4 Entnahme mit Zustimmung anderer Personen

"Zustimmung" nach Wikipedia:

Zustimmung ist im deutschen Zivilrecht der zusammenfassende Begriff für die Einwilligung und die Genehmigung. Wird der Begriff der Zustimmung im juristischen Zusammenhang gebraucht, handelt es sich dabei um einen inhaltlich in ganz bestimmter Weise gebrauchten Begriff aus der Rechtssprache.

"Einwilligung" nach Wikipedia:

Eine Einwilligung bildet im deutschen Strafrecht ein Begriffspaar mit dem Einverständnis. Gemeinsamer Oberbegriff ist in diesem Rechtsgebiet das Einvernehmen.

Damit ist juristisch "Zustimmung" höher anzusetzen als "Einwilligung". Es kann nicht sein, dass der Wille des Hirntoten juristisch niederrangiger angesehen wird als der Wille der Hinterbliebenen. Daher sollte zumindest im ganzen TPG von "Zustimmung" bzw. "zustimmen" und "zugestimmt" die Rede sein.

Plural statt Singular

In § 6 Art. 2 TPG heißt es:

Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.

Die Formulierung "dem nächsten Angehörigen" drückt aus, dass es sich um eine Person handelt. Meist will eine ganze Familie Abschied nehmen. Daher sollte die Pluralform gewählt werden, in Anlehnung an o.g. Forderung mit "Hinterbliebenen":

Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist den nächsten Hinterbliebenen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.

Bei Handlungen gegen das TPG

Wird das deutsche TPG mit dem Bußgeldkatalog der StVO verglichen, so erweckt es den Eindruck, dass - bis auf einzelne Ausnahmen, die seit dem Jahre 2012 nachgebessert wurden - Verstöße gegen das TPG ein Kavaliersdelikt sind. Bei der StVO wird sehr detailliert das Fehlverhalten im Straßenverkehr geahndet.[Anm. 2] Im deutschen TPG vermisst man eine solche Listung von Strafbestimmungen. Österreich und die Schweiz haben sie schon seit Jahren.

Strafbestimmungen

Artikel 69 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: ...

Es folgt eine Liste strafbarer Handlungen von a bis n.
Für gewerbsmäßige Handlungen sind bis zu 5 Jahren Gefängnis oder bis zu 500.000 Franken Buße angesetzt.

Eine Strafandrohung für entsprechende Vergehen und Verstöße gegen das TPG sollten unbedingt bei der nächsten Änderung des TPG aufgenommen werden.

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit bis zu 5 Jahren Gefängnis, dem Verlust der Approbation[Anm. 3] oder mit Buße bis zu 500 000 Euro bestraft, wer vorsätzlich: ...

Auch der Versuch oder die Beihilfe ist strafbar.

Übertretungen

Artikel 70 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:

Mit Haft oder Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne dass ein Vergehen nach Artikel 69 vorliegt:

Es folgt eine Liste strafbarer Handlungen von a bis j.
Bereits der Versuch und die Gehilfenschaft ist strafbar.

Eine Strafandrohung für entsprechende Vergehen und Verstöße gegen das TPG sollten unbedingt bei der nächsten Änderung des TPG aufgenommen werden.

Mit bis zu 2 Jahren Gefängnis oder Buße bis zu 100 000 Euro wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne dass ein Vergehen nach Paragraph ... TPG vorliegt: ...

Auch der Versuch oder die Beihilfe ist strafbar.

Patientenverfügung und Organspende

Vorrang der Organspende gegenüber der Patientenverfügung

Siehe: Patientenverfügung_und_Organspende#Diskussion

Im TPG soll verankert werden, dass die Zustimmung zur Organspende gegenüber allen anderen Papieren Vorrang hat, da es hierbei um das Retten von Menschenleben geht.

Rechtliche Anpassung der Organspende an die Patientenverfügung

Feststellung des mutmaßlichen Willens

In § 1901b BGB heißt es:

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

In § 1a TPG steht für diese Feststellung die Reihenfolge:

sind nächste Angehörige in der Rangfolge ihrer Aufzählung

a) der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner,
b) die volljährigen Kinder,
c) die Eltern oder, sofern der mögliche Organ- oder Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber,
d) die volljährigen Geschwister,
e) die Großeltern;

In § 1901b ist von "sonstiger Vertrauensperson" die Rede. Meist wird dabei die in einer Patientenverfügung angegebenen bevollmächtigte Person verstanden. - Im TPG fehlt so etwas völlig und sollte bei der nächsten Änderung nachgebessert werden.

In Angleichung an die Patientenverfügung sollte auf den Organspendeausweisen auch die Person genannt werden können, die im Falle des Hirntods stellvertretend für einen die Frage nach der Organspende beantworten soll. Dies würde die konkrete Situation auf der Intensivstation auch wesentlich erleichtern.

Da es bei der Organspende wie auch bei der Patientenverfügung um die Feststellung des mutmaßlichen Willens geht, sollte dringend die Erweiterung des Personenkreises auf "sonstiger Vertrauensperson" eröffnet werden.

Hierzu Erfahrungen aus der Praxis:
Immer häufiger haben Patienten zu Familienangehörigen keinen Kontakt mehr, sehr wohl zu einem Freundeskreis. Dies trifft nicht nur bei sozial schwachen Menschen zu, sondern auch bei gehobener Mittelschicht bis Oberschicht. Die Hintergründe sind häufig:

  • Annahme eines völlig anderen Glaubens (z.B. Zeugen Jehovas)
  • gleichgeschlechtliche Partnerschaft
  • Erbstreitigkeiten

Die Folge ist, dass es einen Freundeskreis gibt, der sehr gut über die Einstellung des Patienten bzw. Hirntoten Bescheid weiß. Keiner dieser Menschen gehört zur Verwandtschaft, kann jedoch eindeutig den mutmaßlichen Willen mitteilen.
Da es bei Patientenverfügung und Organspende um diesen mutmaßlichen Willen geht, sollte in beiden Themenbereichen der rechtliche Zugang zu solchen Freunden für die Feststellung des mutmaßlichen Willens eröffnet werden.

Bei der Patientenverfügung gilt es oft über mehrere Wochen immer wieder Entscheidungen im Sinne des Patienten zu treffen. Bei der Organspende gilt es nur die Haltung des Hirntoten zur Organspende zu ermitteln. Daher sollten bei der Organspende die Menschen Vorrang haben, die in den letzten Monaten und Jahren mit diesem zusammengelebt haben. Bei den zahlreichen Single-Haushalten sind das kaum die Familienangehörige, sondern die Freunde, Nachbarn und Arbeitskollegen. Diese sollten daher für die Feststellung des mutmaßlichen Willen des Hirntoten mit eingebunden werden.

sind nächste Hinterbliebene in der Rangfolge ihrer Aufzählung

a) der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner,
b) die volljährigen Kinder,
c) die Eltern oder, sofern der mögliche Organ- oder Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber,
d) die volljährigen Geschwister,
e) die Großeltern,
f) sonstige Vertrauensperson;

Einsetzung eines Bevollmächtigten

In Artikel 8 Abs. 6 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) steht:

Hat die verstorbene Person die Entscheidung über eine Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nachweisbar einer Person ihres Vertrauens übertragen, so tritt diese an die Stelle der nächsten Angehörigen.

Besonders ältere Menschen tun sich mit dem Thema Organspende schwer. Sie wissen sich nicht zu entscheiden. Ihre Kinder sind sich uneins. Das schafft (neues) Konfliktpotential.
Wenn auf dem Organspendeausweis eine bevollmächtigte Person angegeben werden kann, die im Falle des Hirntods entscheiden soll, ob eine Organspende vorgenommen werden kann, ist – ähnlich wie bei der Patientenverfügung – die Rechtslage klar.
Die Nennung einer bevollmächtigten Person ermöglicht es, auch Personen außerhalb der Familie anzugeben. Bei den zahlreichen Single-Haushalten ist dies ein wichtiges Argument.

Hat der Hirntote die Entscheidung über eine Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nachweisbar einer Person seines Vertrauens übertragen, so tritt diese an die Stelle der nächsten Hinterbliebenen.
Vorrang des persönlichen Wunsches gegenüber dem der Hinterbliebenen

In Artikel 8 Abs. 5 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) steht:

Der Wille der verstorbenen Person hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen.

Mit der Übernahme dieser Formulierung würden diese Ziele erreicht werden:

  • Es stünden mehr Organe zur Verfügung, die jetzt durch die Haltung der Angehörigen verloren gehen.
  • Der Hirntote müsste bei Lebzeiten keinen Bevollmächtigten einsetzen, um seinen Wunsch um Organspende im Falle seines Hirntods gegen den Willen der Hinterbliebenen durchzusetzen (z.B. unverheiratete volljährige Tochter gegen ihre Eltern). - Bei unterschiedlichen Standpunkten innerhalb der Familie wäre mit diesem Zusatz die Rechtslage eindeutig.
  • Es wäre eine Angleichung an das Patientenverfügungsgesetz, das die Selbstbestimmung des Patienten gegenüber dem Willen der Angehörigen stärkt.
Der Wille des Hirntoten hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Hinterbliebenen.

Zuteilung der Organe (Vorbild Schweiz)

Abschnitt 4 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2014) regelt in den Artikeln 16 bis 23 die Zuteilung der Organe:[Anm. 4] In Deutschland ist die Zuteilung der Organe im TPG nicht erwähnt, sondern das gesamte Thema völlig der [[BÄK]] überlassen. In der Schweiz gibt es hierfür diese 8 Artikel:

  • Art. 16 Geltungsbereich
  • Art. 17 Nichtdiskriminierung
  • Art. 18 Massgebende Kriterien
  • Art. 19 Nationale Zuteilungsstelle
  • Art. 20 Meldung von Patientinnen und Patienten
  • Art. 21 Warteliste
  • Art. 22 Meldung von Spenderinnen und Spendern
  • Art. 23 Internationaler Organaustausch

Hieraus lassen sich für das deutsche TPG eine Reihe von Ergänzungen ableiten.

Nichtdiskriminierung

Die Forderung der Nichtdiskriminierung fehlt im deutschen TPG. Sie sollte jedoch ins deutsche TPG aufgenommen werden. - Ein Vorschlag wäre:

(1) Keine Person mit festem Wohnsitz in Deutschland darf bei der Zuteilung der Organe wegen seines Geschlechts oder seiner Blutgruppe, bevorzugt oder benachteiligt werden.

(2) Mit mehr Punkten bevorzugt werden:

  1. Wer sich vor seiner Erkrankung in ein Zentralregister als Organspender eingetragen hat.[Anm. 5]
  2. Wer sich öffentlich für Organspende engagiert.[Anm. 6]

(3) Mit Punktabzug benachteiligt werden:

  1. Wer nachweislich selbstverschuldet ein Spenderorgan benötigt.[Anm. 7]
  2. Wer nachweislich das erhaltene Spenderorgan durch seine Lebensweise so geschädigt hat, dass er wieder ein Spenderorgan benötigt.[Anm. 8]

Maßgebende Kriterien für die Zuteilung der Organe

Im Schweizer TPG sind die maßgebende Kriterien für die Zuteilung der Organe genannt.
a. die medizinische Dringlichkeit einer Transplantation;
b. der medizinische Nutzen einer Transplantation;
c. die Wartezeit.
Es legt der Bundesrat fest, in welcher Reihenfolge die Kriterien anzuwenden sind, oder gewichtet sie.

Ein Vorschlag für Deutschland wäre:

Für die Zuteilung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a. die medizinische Dringlichkeit einer Transplantation;
b. der medizinische Nutzen einer Transplantation;
c. die Wartezeit.
Die medizinische Dringlichkeit und der medizinische Nutzen sollen gleichwertig behandelt werden, die Wartezeit nachrangig.[Anm. 9]

Sonstiges

Einführung eines Spenderregisters

In Deutschland sollte ein Spenderregister[Anm. 10] eingeführt werden. Dort können sich alle Menschen eintragen, die sich zur Organspende bereit erklären. Diese Erklärung sollte verbindlich sein und im Falle des Hirntods auch gegenüber allen anderen - auch später getroffenen Erklärungen - seine Gültigkeit behalten.

Aus diesem Spenderregister soll sich jeder auch wieder jederzeit löschen lassen können. Diese Löschung sollte verbindlich sein und im Falle einer Erkrankung gegenüber allen anderen - auch später getroffenen Erklärungen - seine Gültigkeit behalten.

Diese Prioritätsstellung des Spenderregisters soll einem Missbrauch vorbeugen:

  • Niemand soll sich eintragen und dann einen Organspendeausweis mit "Nein" ausfüllen oder später bei der elektronischen Gesundheitskarte zur Organspende "Nein" angeben, um zwar im Falle der eigenen Erkrankung die Bevorzugung bei der Zuweisung der Organe zu erhalten, aber im Falle seines Hirntods keine Organe zu spenden.
  • Niemand soll sich - auch nicht stellvertretend - Tage vor seinem Hirntod aus dem Spenderregister löschen können, um bislang die Chance auf Bevorzugung bei der Zuweisung der Organe zu erhalten, nun aber die Organspende zu verweigern.

Das Spenderregister soll Datum der Eintragung wie auch der Löschung erfassen.

Zweck des Spenderregisters

Die Wahrscheinlichkeit, selbst ein Organ zu benötigen ist dreimal höher als die Wahrscheinlichkeit, selbst ein Spender zu sein.[2]

Menschen, die zur Organspende bereit sind, sollen im Falle der eigenen Erkrankung hierfür mehr Punkte bei der Zuteilung der Organe erhalten. Sie sind mit ihrer Spenderhaltung sozial, solidarisch, altruistisch, vorbildlich, hilfsbereit, ... Diese Haltung soll ihnen im Falle der eigenen Erkrankung zum Vorteil werden.

Menschen, die sich der Organspende verweigern, sollen im Falle der eigenen Erkrankung hierfür weniger Punkte erhalten. In der Öffentlichkeit sagen viele Organspendeverweigerer, dass sie im Falle der eigenen Erkrankung kein Organ wünschen. - Mit den weniger Punkten bei der Zuteilung der Organe wird ein Zwischenweg begangen: Organspendeverweigerer wird zwar der Zugang zu Organen ermöglicht, aber durch weniger Punkte erschwert.

In Israel gibt es seit Januar 2010 die Regelung, dass Organspender bei der Zuteilung der Organe bevorzugt werden.[3] - Hintergrund: Ein Arzt ärgerte sich über zwei Rabbiner, die zwar für sich selbst ein Organ haben wollten, sich aber geweigert hatten, selbst als Organspender zur Verfügung zu stehen. Dies brachte der Arzt an die Öffentlichkeit und erwirkte somit diese Veränderung. Danach stieg die Zahl der Organspender in Israel spürbar an.[4]

(1) Spendewillige Menschen können sich in ein Spenderregister[Anm. 11] eintragen lassen. Wer im Falle der eigenen Erkrankung ein Organ benötigt und mind. 3 Jahre in diesem Spenderregister als Spender steht, soll bei der Zuteilung der Organe durch Sonderpunkte bevorteilt werden.[Anm. 12]

(2) Dieser Eintrag kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Zum Schutz gegen Missbrauchs des Spenderegisters wird eine Löschung erst 14 Tage nach der Löschung rechtswirksam.
(3) Gegen Missbrauch des Registers wird das Datum vom Eintrag bzw. Lösung festgehalten. Im Falle eines Eintrags hat dieser im Falle des Hirntods gegenüber allen anderen Formen eines späteren Widerspruchs Vorrang, d.h. es erfolgt eine Organentnahme.

Nachsorge der Hinterbliebenen von Organspendern

Seelsorgliche bzw. psychologische Nachsorge der Hinterbliebenen von Organspendern ist im TPG kein Thema. Dabei wäre es aus verschiedenen Gründen so wichtig, u.a.:

  • Im Jahr 2013 lag nur von 14,3% der Organspendern eine schriftliche Zustimmung zur Organspende vor[5] (im Jahr 2010 waren es 7,3%[6]). D.h. bei 85% der Organspender mussten die Hinterbliebenen um den mündlichen oder vermuteten Willen des Hirntoten gefragt werden. Wochen oder Jahre nach der Entscheidung kommen häufig Zweifel auf.
  • So manche Hinterbliebene, die der Organentnahme zugestimmt haben, wurden zu erbitterten Gegnern der Organspende.[Anm. 13]
  • Der Anspruch auf seelsorgliche bzw. psychologische Nachsorge könnte einige Hinterbliebene zur Zustimmung zur Organspende motivieren.[Anm. 14] Rund die Hälfte der Ablehnungen könnte man damit zu einer Zustimmung zur Organentnahme motivieren.

Über 98% der Organspender werden ohne Vorwarnung plötzlich aus dem Leben gerissen. Von einem Augenblick zum nächsten sind sie handlungsunfähig und bekommen nichts mehr mit.
Ein derart plötzlicher Tod ist nicht einfach mit der Seelsorge in der Klinik abgetan. Hinterbliebene von Organspendern brauchen längerfristig seelsorgliche Begleitung. - Hinzu kommt, dass die Hinterbliebenen durch den Hirntod für das Thema sensibilisiert sind. Damit begegnen sie bewusster den Halb- und Unwahrheiten der Kritiker, auch im religösen Bereich (so z.B. von geteilten Seelen). Hier bedarf es weiterer qualifizierter seelsorglicher Begleitung.

Die DSO hat eine seelsorgliche und psychologische Nachsorge der Hinterbliebenen von Organspendern sicherzustellen.

Auskunftpflicht der TX-Zentren

Artikel 20 der Schweizer Transplantationsverordnung (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:

Die Transplantationszentren müssen die Ergebnisse der Transplantationen des vergangenen Kalenderjahrs jeweils bis Ende Juni veröffentlichen und dem BAG zustellen.

Es folgt eine Liste Pflichten von a bis f.

http://www.dso.de/servicecenter/krankenhaeuser/transplantationszentren.html Unter diesem Link sind die Transplantationszentren mit ihren Tätigkeitsberichten gelistet. In diesem sind zwar zahlreiche statistische Zahlen genannt, aber die Funktionsrate fehlt völlig. Es entsteht dabei der Eindruck, dass zwar fleißig transplantiert wird, aber nicht darauf geachtet wird, was der Transplantierte davon hat. - Begründung dieses Eindrucks: Im internationalen Vergleich ist Deutschland mit der Funktionsrate über 5 und 10 Jahre bei allen Organen 5 bis 20 Prozentpunkte unter dem internationalen Mittelwert.

Eine Veröffentlichung der Daten zusammen mit den Funktionsraten für jedes Transplantationszentrum würde
a) die Transparenz der Transplantation erhöhen
b) das Vertrauen in die Transplantationszentren erhöhen
c) die Funktionsrate der transplantierten Organe an die internationalen Zahlen angleichen oder gar überbieten. Es wäre für jede Klinik ein Qualitätsmerkmal, möglichst lange Funktionsraten zu erreichen.

Die Transplantationszentren müssen die Ergebnisse der Transplantationen des vergangenen Kalenderjahres jeweils bis Ende Juni veröffentlichen und dem Bundesministerium für Gesundheit zustellen.

Dokumentation der Funktionsraten

Im Jahre 2012 warteten rund 8.000 schwer Kranke auf eine Niere (DSO Jb 2012, S.30). Im Jahre 2012 wurden insgesamt 2.586 Nierentransplantationen durchgeführt (DSO Jb 2012, S.28). Etwa jeder 4. Leberpatient, der auf eine neue Leber wartet, stirbt, bevor er diese erhält (siehe: Hauptseite). Dies zeigt deutlich auf, wie wertvoll jedes einzelne Organ ist.

Im internationalen Bereich sind die deutschen Funktionsraten der Organe nach einem Jahr, wie auch nach 5 Jahren um bis zu 20-Prozent-Punkte schlechter als der internationale Durchschnitt (DSO Jb 2012, S.32 (Niere = 5), S.35 (Pankreas = 0-5), S.38 (Herz = 10), S.42 (Leber = 10-20), S.45 (Lunge = 5). Bei keinem Organ liegt der Bundesdurchschnitt der Funktionsraten über dem internationalen Durchschnitt.

Um die Qualität ihrer Arbeit zu erhöhen, sollen die Kliniken nach Schweizer Vorbild nicht nur einen entsprechenden Jahresbericht im Internet veröffentlichen, sondern die Transplantierten sollen auch jährlich Angaben (bis ans Lebensende) über ihre Befindlichkeit abgeben. Ist ihre Lebensqualität durch die Transplantation gestiegen oder gesunken.

Auch soll ein Zentralregister eingeführt werden, wie lange jedes einzelne Organ funktionierte. Dabei sollen die einzelnen transplantierenden Kliniken zu jedem Organ mit erfasst werden, ebenso Retransplantationen. Siehe: Gesetzesänderungen#Dokumentation_der_Qualität_der_TX

Hinweis: Prof. Dr. med. Gerhard Opelz bemüht sich aus den Gründen der Qualitätssicherung seit Jahren um ein solches Zentralregister. Eine gesetzliche Grundlage würde seine Arbeit zum Ziel bringen.

(1) Jedes Transplantationszentrum hat für die bei ihnen transplantierten Organe die Funktionsraten für den Zeitraum von einem Jahr, 5, 10 und 20 Jahren zu dokumentieren und im Jahresbericht zu veröffentlichen.

(2) Ein bundesweites Zentralregister soll jede Transplantation mit allen wesentlichen Daten erfassen. Aus den Ergebnissen dieser Daten soll Transplantation ständig verbessert werden, insbesondere die Funktionsraten verlängert werden.

Cross-over-Lebendspende

In § 8 TPG heißt es zur Lebendspende, die "Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe ist darüberhinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen."

Nun gibt es aber Paare,[Anm. 15] da passt der HLA-Wert nicht zusammen, aber er würde zu einem anderen Paar wunderbar passen. Über Kreuz gespendet würden die beiden Paare eine prima Kombination ergeben. Das TPG lässt es jedoch nicht zu.Referenzfehler: Für ein <ref>-Tag fehlt ein schließendes </ref>-Tag. - Hier stellt sich die Frage, ob denn erst die Praxis den ersten Schritt macht, bis die Legislative mit entsprechenden Gesetzen nachkommt.</ref>

Mit Cross-over-Lebensspende könnte man vielen Patienten helfen und auch den Organmangel etwas entlasten. Daher sollte das TPG die Cross-over-Spende ausdrücklich zulassen, etwa so:

Eine Cross-over-Spende ist zulässig, wenn die beiden Spender und Empfänger freundschaftliche Beziehungen geschlossen haben.

Bewilligung für gentechnisch veränderte Organe, Gewebe oder Zellen

Artikel 31 der Schweizer Transplantationsverordnung (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:

Wer klinische Versuche der Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen durchführen will, braucht eine Bewilligung des BAG.

Gentechnik schreitet immer weiter voran, auch im Bereich der Organtransplantation. Daher macht es Sinn, für klinische Versuche eine Bewilligungspflicht einzuführen.

Wer klinische Versuche der Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen durchführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Schriftliche Zustimmung für Forschung ()

Bestrafung der Verbreitung von Unwahrheiten

Im Zusammenhang von Organtransplantation werden eine Reihe von Halb- und Unwahrheiten verbreitet. In letzter Konsequenz führt dies zum Tod von Organpatienten. Daher ist die Verbreitung von faktischen Unwahrheiten unter Strafe gestellt werden. Siehe: Todesfolge

Anhang A

Übertretungen

"CH" und "A" geben die Stellen an, in denen dies im Transplantationsgesetz der Schweiz (Art. 70) und Organtransplantationsgesetz (OTPG) Österreichs (§ 18 Abs. 1) genannt sind.
"OS" steht für "Organspende", aber auch für "Gewebespende"
"Organe" stehen hier für "Organe, Gewebe oder Zellen".

Übertretungen CH A
Wer entnommene Organe nicht vorschriftsmäßig verwendet a
Wer die Vorschrift über die Unabhängigkeit der beteiligten Personen verletzt b
Wer bei Lebendspende Organe entnimmt, obwohl anders therapiert werden könnte c
Wer Meldepflichten verletzt d 6
Wer aus dem Ausland angebotene Organe unbefugt annimmt e
Wer Handlungen ohne vorgeschriebene Bewilligung vornimmt f
Wer gegen die Schweigepflicht verstößt g 5
Wer die Mitwirkungspflicht verletzt h
Wer gegen Art. 69 verstößt, ohne die Gesundheit eines Menschen zu gefährden i
Wer gegen die Ausführungsvorschrift verstößt j
Wer vor der Organentnahme keine entsprechende Charakterisierung des Organs vornimmt 1
Wer nicht unverzüglich die Daten an das Transplantationszentrum übermittelt 2
Wer die für die Vermittlung notwendigen Tests nicht ordnungsgemäß durchführt 3
Wer die Bestimmungen für den Transport des Organs nicht einhält 4
Wer gegen die Berichtpflicht verstößt 7

Artikel 70 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:

Mit Haft oder Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne dass ein Vergehen nach Artikel 69 vorliegt:

In § 18 des Österreichischen "Rechtsvorschrift für Organtransplantationsgesetz"(Stand 17.8.2013) heißt es in Absatz 1:

Wer ... begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen.

Damit verhängt die Schweiz hierfür eine 7-fach höhere Strafe als Österreich.

Vergehen

"CH" und "A" geben die Stellen an, in denen dies im Transplantationsgesetz der Schweiz (Art. 69) und Organtransplantationsgesetz (OTPG) Österreichs (§ 18 Abs. 2) genannt sind.
"OS" steht für "Organspende", aber auch für "Gewebespende"
"Organe" stehen hier für "Organe, Gewebe oder Zellen".

Übertretungen CH A
Wer OS mit finanziellem Gewinn oder anderem Vorteil gewährt oder entgegennimmt. a 1
Wer Organhandel betreibt, Organe für diesen entnimmt, Organe aus diesem transplantiert b 2,3
Wer ohne Zustimmung Organe entnimmt c 4
Wer Vorschriften über die vorbereitenden med. Maßnahmen verletzt. d
Wer Organe entnimmt und dadurch Leben oder Gesundheit des Spenders gefährdet e
Wer nicht geschäftsfähigen Personen zu Unrecht Organe entnimmt. f
Wer bei der Warteliste oder Zuteilung manipuliert oder diskriminiert g
Wer Vorschriften über Sorgfaltpflicht verletzt und dadurch Gesundheit gefährdet h
Wer nicht rechtsgültig klinische Versuche durchführt und dadurch Gesundheit gefährdet i
Wer für OS Zeitpunkt und Methode eines Schwangerschaftsabbruches festlegt j
Wer überzählige Embryonen nach dem 7. Tag für OS künstlich am Leben erhält k
Wer embryonale oder fötale Gewebe auf von der Spenderin genannten Person überträgt l
Wer embryonale oder fötale Gewebe von urteilsunfähigen Frauen für OS verwendet m
Wer Vorschrift über Information und Zustimmung verletzt n
Wer eine die Pietät verletzende Verunstaltung einer Leiche herbeiführt 5
Wer andernorts (nicht in Entnahmeklinik) Organe entnimmt 6
Wer ohne Rückfrage an Widerspruchsregister eine Organentnahme vornimmt. 7
Wer an Minderjährigen eine Organentnahme für Lebendspende vornimmt. 8
Wer ohne Einwilligung oder Aufklärung eine Organentnahme für Lebendspende vornimmt. 9
Wer Organe für Lebendspende bei Gefährdung von Leben bzw. Gesundheit entnimmt. 10
Wer gegen die vorgeschriebene Dokumentation verstößt. 11
Wer aus dem Ausland Organe unrechtmäßig einführt. 12

Artikel 69 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: ...

In § 18 des Österreichischen „Rechtsvorschrift für Organtransplantationsgesetz“ (Stand 17.8.2013) heißt es in Absatz 2:

Wer ... begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen.

Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leben und Gesundheit entstanden oder die/der Täterin/Täter bereits zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist.

In Absatz 3 heißt es:

In den Fällen des Abs. 2 ist auch der Versuch strafbar.

Damit verhängt die Schweiz hierfür eine 6-fach höhere Strafe als Österreich.

Dokumentation der Qualität der TX

Die vom Zentralregister erfassten Daten könnten u.a. diese Datenfelder enthalten und so aussehen:

Klinik transplantierendes TX-Zentrum Datum Datum der subjektiven Beurteilung des Patienten
Patient Kennnummer des Patienten LQ Lebensqualität (++ = sehr gut ... -- = sehr schlecht)[Anm. 16]
Organ das transplantierte Organ o.F. Datum, ohne Funktion des Organs
TX Datum der Transplantation Abstoßung Datum, Abstoßung des Organs
Tod Datum, Tod des Patienten
Klinik Patient Organ TX am Datum LQ o.F. Abstoß Tod
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 15.8.2001 ++
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 16.8.2002 ++
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 10.8.2003 ++
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 11.8.2004 +
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 17.8.2005 +
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 14.8.2006 ++
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 19.8.2007 ++
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 13.8.2008 +
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 18.8.2009 ++
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 12.8.2010 ++
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 10.8.2011 +
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 12.8.2012 o
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 17.8.2013 -
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 28.9.2013 - 28.9.2013
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 3.11.2013 -- 13.11.2013
Freiburg K-2345-U Niere 13.6.2001 4.1.2014 4.1.2014

Es könnten noch weitere Spalten mit aufgenommen werden, wie z.B. die messbare Funktionalität des Organs.

In eine entsprechende Datenbank eingegeben, wäre damit nach einigen Jahren sehr detaillierte Angaben über die Qualität der Transplantation in Deutschland möglich. Damit könnte Deutschland weltweiten Vorbildcharakter in der Dokumentation der Qualität der Transplantation erreichen.

Anhang B

Artikel

Quellen

Anmerkungen

  1. Auch die Evangelischen Frauen in Deutschland ([EFiD]) betonen in ihrem Positionspapier 2013 zur Organtransplantation, dass die Informationen wie auch die Gesetzgebung "ergebnisoffen" sein soll. http://www.evangelischefrauen-deutschland.de/images/stories/efid/Positionspapiere/organtransplantation_positionspapier%202013.pdf (Seite 32) Zugriff am 29.7.2014.
  2. Hierzu Beispiele aus dem Bereich des Halten und Parken:
    Parken in Fußgängerbereichen 30 €, bei länger als 3 Stunden 35 €, Parken mit abgelaufener Parkuhr oder ohne Parkschein oder ohne Parkscheibe: bis zu 30 Minuten 5 €, bis zu 1 Stunde 10 €, bis zu 2 Stunden 15 €, bis zu 3 Stunden 20 € und über 3 Stunden 25 €.
  3. Verliert ein Arzt seine Approbation und muss seine Approbations-Urkunde abgeben, verliert er weltweit die Möglichkeit, als Arzt tätig zu sein.
  4. Art. 16 Geltungsbereich
    1 Dieser Abschnitt gilt für die Zuteilung von Organen, welche die Spenderin oder der Spender nicht einer bestimmten Person zukommen lassen will.
    2 Der Bundesrat:
    a. legt fest, welche Organe nach diesem Abschnitt zuzuteilen sind;
    b. kann diesen Abschnitt auch auf die Zuteilung von Geweben und Zellen anwendbar erklären. Art. 17 Nichtdiskriminierung
    1 Bei der Zuteilung eines Organs darf niemand diskriminiert werden.
    2 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind bei der Zuteilung gleich zu behandeln.
    3 Einer Person ohne Wohnsitz in der Schweiz, die nach Artikel 21 Absatz 1 in die Warteliste aufgenommen wurde, wird ein verfügbares Organ zugeteilt, wenn:
    a. die Transplantation medizinisch dringlich ist und keine Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sich in der gleichen Situation befinden; oder
    b. die Transplantation medizinisch nicht dringlich ist und keine Empfängerin oder kein Empfänger mit Wohnsitz in der Schweiz ermittelt werden kann.
    4 Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuteilung eines Organs. Art. 18 Massgebende Kriterien
    1 Für die Zuteilung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    a. die medizinische Dringlichkeit einer Transplantation;
    b. der medizinische Nutzen einer Transplantation;
    c. die Wartezeit.
    2 Bei der Zuteilung ist anzustreben, dass Patientinnen und Patienten, die auf Grund ihrer physiologischen Eigenschaften mit sehr langen Wartezeiten rechnen müssen, mit gleicher Wahrscheinlichkeit ein Organ zugeteilt erhalten wie Patientinnen und Patienten ohne diese Eigenschaften.
    3 Der Bundesrat legt fest, in welcher Reihenfolge die Kriterien anzuwenden sind, oder gewichtet sie. Art. 19 Nationale Zuteilungsstelle
    1 Der Bund schafft eine Nationale Zuteilungsstelle.
    2 Die Nationale Zuteilungsstelle:
    a. führt eine Liste der Personen, die auf die Transplantation eines Organs warten (Warteliste);
    b. teilt die verfügbaren Organe nach Rücksprache mit den Transplantationszentren den Empfängerinnen und Empfängern zu;
    c. organisiert und koordiniert auf nationaler Ebene alle mit der Zuteilung zusammenhängenden Tätigkeiten;
    d. arbeitet mit ausländischen Zuteilungsorganisationen zusammen.
    3 Die Nationale Zuteilungsstelle führt über jeden Entscheid Unterlagen und bewahrt diese zehn Jahre auf.
    4 Der Bundesrat regelt das Zuteilungsverfahren. Art. 20 Meldung von Patientinnen und Patienten
    Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss Patientinnen und Patienten, bei denen eine Transplantation medizinisch indiziert ist, mit deren schriftlicher Einwilligung unverzüglich einem Transplantationszentrum melden. Die Meldung muss auch dann erfolgen, wenn eine Ersatztherapie durchgeführt wird. Art. 21 Warteliste
    1 In die Warteliste aufgenommen werden Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Der Bundesrat legt fest, welche Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz in die Warteliste aufgenommen werden.
    2 Die Transplantationszentren entscheiden, wer in die Warteliste aufzunehmen oder daraus zu streichen ist. Sie dürfen dabei nur medizinische Gründe berücksichtigen.
    Artikel 17 Absatz 1 gilt sinngemäss.
    3 Die Transplantationszentren teilen ihre Entscheide zusammen mit den erforderlichen Daten der Nationalen Zuteilungsstelle mit.
    4 Der Bundesrat umschreibt näher:
    a. die medizinischen Gründe nach Absatz 2;
    b. die erforderlichen Daten nach Absatz 3. Art. 22 Meldung von Spenderinnen und Spendern
    1 Die Spitäler und Transplantationszentren melden der Nationalen Zuteilungsstelle zusammen mit den erforderlichen Daten alle verstorbenen Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Organentnahme erfüllt sind. Der Bundesrat umschreibt die erforderlichen Daten näher.
    2 Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und Transplantationszentren, denen gegenüber eine Person sich bereit erklärt, einer ihr unbekannten Person zu Lebzeiten ein Organ zu spenden, sind zur Meldung an die Nationale Zuteilungsstelle verpflichtet. Art. 23 Internationaler Organaustausch
    1 Kann in der Schweiz für ein Organ keine Empfängerin oder kein Empfänger gefunden werden, so bietet die Nationale Zuteilungsstelle das Organ einer ausländischen Zuteilungsorganisation an. Vorbehalten bleibt der Austausch eines Organs im Rahmen internationaler Programme für Patientinnen und Patienten nach Artikel 18 Absatz 2.
    2 Organangebote aus dem Ausland dürfen nur von der Nationalen Zuteilungsstelle angenommen werden.
    3 Die Nationale Zuteilungsstelle kann mit ausländischen Zuteilungsorganisationen Vereinbarungen über den gegenseitigen * Organaustausch abschliessen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt).
  5. Dieses Zentralregister müsste eingeführt werden. Es ist damit zu rechnen, dass damit die Zahl der Organspender nach oben steigt.
    In Israel wurde Januar 2010 die Zuteilung dahingehend geändert, dass der Patient bevorzugt wird, der sich selbst vor der Erkrankung für eine evtl. Organspende bereiterklärt hat. (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Organspende#Israel (Zugriff: 14.8.2014)) - Hintergrund: Ein Arzt hatte sich über zwei Rabbiner geärgert, die Organe haben wollten sich aber geweigert haben, selbst Organspender sein zu wollen. (Quelle: Lavee J, Ashkenazi T, Gurman G, Steinberg D, A new law for allocation of donor organs in Israel [archive], Lancet, 2010;375:Pages 1131–1133.)
  6. Damit könnte auch mehr ehrenamtliches Engagement in der Öffentlichkeit für Organspende geschaffen werden.
  7. Damit könnten die Menschen zu einer gesünderen Lebensweise motiviert werden. Kritiker könnten dann auch nicht weiterhin sagen, dass unser Gesundheitssystem jeden unterstützt, der fahrlässig oder bewusst seine Gesundheit schadet.
  8. Beispiel Alkoholiker: Alkoholiker müssen vor der TX nachweislich mind. 6 Monate "trocken" sein. Sollte er mit seiner Spender-Leber rückfällig werden und wieder Alkohol trinken und damit auch diese Spender-Leber schädigen, sodass er wiederum eine Spender-Leber braucht, sollen ihm hierfür so viel Punkte abgezogen werden, dass er nur an eine Leber kommt, die sozusagen überflüssig ist. Damit sind Alkoholiker stärker dazu motiviert, "trocken" zu bleiben.
  9. Nach den von Prof. Opelz erhobenen Daten werden in Deutschland 90% der transplantierten Herzen an Patienten mit höchster Dringlichkeit vergeben. D.h. Patienten müssen erst mal so schlecht werden, damit sie überhaupt eine Chance haben, ein Spender-Herz zu erhalten. Doch damit sinkt die Funktionsrate erheblich. Um aus dem Dilemma heraus zu kommen, könnte ein maximaler Anteil für hochdringliche Patienten geschaffen werden, z.B.: Wenn 30% der wartenden Patienten im Status hochdringlich sind, dürfen nur max. 60% der zur Verfügung stehenden Organe an diese vermittelt werden. Wenn 60% der wartenden Patienten im Status hochdringlich sind, dürfen max. 80% der zur Verfügung stehenden Organe an diese vermittelt werden.
  10. In Österreich gibt es wegen der Widerspruchsregelung ein Widerspruchsregister, in das sich jeder eintragen lassen kann, der in Österreich kein Organspender sein will. Auch Ausländer und Menschen mit Wohnsitz außerhalb Österreichs können sich dort eintragen lassen.
    In Deutschland könnte wegen der Zustimmungsregelung ein Spenderregister eingerichtet werden. Damit wäre die Grundlage dafür geschaffen, dass spendewillige Menschen im Falle der eigenen Erkrankung bei der Zuteilung bevorzugt werden.
  11. Ähnlich wie das Widerspruchsregister in Österreich, nur als Positivliste.
  12. Es könnte hier fortgeführt werden: "Für jedes weitere Jahr soll er weitere Sonderpunkte erhalten."
  13. Die Mitglieder der Gruppe KAO (http://www.initiative-kao.de) sind hierfür ein trauriges Beispiel. Aus ihren Reihen stammen die in Deutschland aktivsten und erbittertsten Gegner der Organspende, nicht nur Kritiker, sondern wirklich Gegner.
  14. Im Jahr 2013 lag bei 2,0% der Organspendeverweigerer eine schriftliche Willenserklärung vor, bei 35,1% eine mündliche Willenserklärung, bei 24,6% ein vermuteter Wille, bei 38,3% entschieden die Hinterbliebenen. (DSO: Jahresbericht 2013, Seite 44)
  15. Damit sind hier auch alle anderen sich nahestehende Beziehungen mit eingeschlossen, wie z.B. Eltern-Kind.
  16. Die subjektive Lebensqualität des Transplantierten sollte aus diesen Gründen unbedingt mit aufgenommen werden:
    • Neben der Funktionalität des Organs ist dies eine wichtige Zielvorgabe für die Nachbehandlung.
    • Gegenüber Kritikern könnte damit belegt werden, wie gut es den Transplantierten nach der TX geht.
    • Vielleicht lassen sich Zusammenhänge (Korrelationen) zwischen med. Werten und dem subjektiven Empfinden feststellen. Damit könnte die Nachbehandlung darauf achten, dass med. Werte innerhalb gewisser Grenzen liegen.

Einzelnachweise

  1. http://www.deutschlandradiokultur.de/organspende-auf-dem-pruefstand-die-transplantationsmedizin.1008.de.html?dram:article_id=281486 Zugriff 8.8.2014.
  2. Elisabeth Pott. Zitiert nach: Bundesliga engagiert sich für Organspende. (2010) Im Internet erreichbar unter: http://www.organspende-info.de/presse-portal/pressemitteilungen/archiv/bundesliga Zugriff am 3.3.2014.
  3. http://de.wikipedia.org/wiki/Organspende#Israel Zugriff am 14.8.2014.
  4. Lavee J, Ashkenazi T, Gurman G, Steinberg D, A new law for allocation of donor organs in Israel [archive], Lancet, 2010;375:Pages 1131–1133.
  5. DSO: Jahresbericht 2013, Seite 44.
  6. DSO: Jahresbericht 2010, Seite 14.